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Blockchain

BaFin definiert Token als Wertpapiere

Die Blockchain-Technik lässt die Grenzen zwischen Vermögensanlage und Wertpapier verschwimmen. Die BaFin sorgt nun für mehr Klarheit und genehmigt den ersten Wertpapierprospekt für Security Token.

16.04.2019 | 09:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die Blockchain-Technologie hat das Potenzial, die Finanzindustrie auf den Kopf zu stellen. Es ist im wahrsten Sinne des Wortes eine für den Finanzmarkt disruptive Technik, die den Zahlungsverkehr, den Wertpapierhandel, die Vermögensverwaltung und das Kreditwesen von Grund auf verändern kann. Der einfache Grund: In einer dezentralen Blockchain-Ökonomie verlieren Intermediäre wie Banken, Versicherungen oder Börsen, die Verträge zwischen Marktteilnehmern zentral bündeln und kontrollieren, massiv an Bedeutung.

Für die Finanzaufsichtsbehörden ist das eine neue Herausforderung. Denn bislang beaufsichtigen sie hauptsächlich Unternehmen mit Intermediär-Funktion, wie etwa Kreditinstitute. Mit Etablierung von Blockchain-Strukturen müssen die Aufseher daher nicht nur ihre Aufgaben, sondern auch die zu beaufsichtigenden Instrumente, Handelsverfahren und Vermögensgegenstände zum Teil neu definieren. In Brüssel arbeitet die Europäische Kommission deshalb seit einigen Monaten mit der International Association for Trusted Blockchain Applications (kurz: IATBA) zusammen. Ein Konsortium aus Privatunternehmen und Politikern soll Europas Weg in die dezentralisierte Zukunft ebnen.

Doch auch auf nationaler Ebene gibt es Bewegung. So hat sich die BaFin bei sogenannten Token positioniert und den Regulierungsrahmen abgesteckt. Sie definiert Token nun als eigene Wertpapiergattung. Konkret: „Als Token bezeichnet man eine digitalisierte Form von Vermögenswerten. Ihm wird eine bestimmte Funktion oder ein bestimmter Wert zugesprochen. Weitreichende Einsatz- und Erscheinungsformen sind denkbar.“

Token sind demnach am Finanzmarkt handelbar gemachte Vermögensanlagen, die als Wertpapiere eingeordnet werden. Die BaFin stellt dabei klar: Entscheidend für die Einordnung sind immer die materiellen Komponenten eines Instruments, nicht die rein formelle Bezeichnung.

In der Praxis hat das Auswirkungen auf die Rechtslage: Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren oder Genussrechte und Namensschuldverschreibungen darstellen, fielen bislang unter das Vermögensanlagengesetz. Denn eine Handelbarkeit an den Finanzmärkten war nicht gegeben. Werden solche Anteile allerdings nun in Form frei übertragbarer und an den Finanzmärkten handelbarer Tokens digitalisiert, greift in diesem Fall das Wertpapierprospektgesetz.

Das bedeutet "Handelbarkeit" für die BaFin

Entscheidend für die Handelbarkeit an den Finanzmärkten ist nach Definition der BaFin, dass ein Token hinreichend standardisiert und gleichartig ausgestaltet ist. „Die Art der Übertragung ist dabei nicht entscheidend. Der Token darf lediglich keine unterschiedlichen Rechte vermitteln und muss im Geschäftsverkehr nach Art und Zahl der Stücke bestimmt werden können“, so die BaFin in einem aktuellen Schreiben. Dreh- und Angelpunkt sind demnach die mit den Token verknüpften Rechte, bei denen es sich nach den Vorgaben des WpHG und der MiFID II grundsätzlich um mitgliedschaftliche oder vermögensmäßige Rechte handeln muss. Das bedeutet, dass ein Token entweder ein einer Aktie oder einem Schuldtitel ähnliches mitgliedschaftliches Recht verkörpern muss.

Blockchain auf dem Vormarsch: Erster Wertpapierprospekt für Security Token gebilligt
Der Paradigmenwechsel der BaFin hat bereits konkrete aufsichtsrechtliche Folgen: Die BaFin hat Anfang 2019 den ersten Wertpapierprospekt zu einem Security Token Offering in Deutschland gebilligt. Das zugrundeliegende Instrument war ursprünglich als Namensschuldverschreibung konzipiert. Als Vermögensanlage hätte es nach dem Vermögensanlagengesetz beaufsichtig werden müssen.

Durch die Übertragung auf die Blockchain wurde jedoch die Handelbarkeit am Finanzmarkt deutlich erhöht. Die auf diese Weise tokenisierte Vermögensanlage wurde von der BaFin in dem konkreten Fall als Wertpapier eingeordnet und somit nach dem Wertpapierprospektgesetz beurteilt. Deshalb musste der Emittent keinen Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz erstellen, sondern ein Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz.

Es ist ein Präzedenzfall. Es wird kein Einzelfall bleiben. Das ist abzusehen. Denn bei der BaFin befinden sich bereits Wertpapierprospekte weiterer Security Token Offerings in der Prüfung.

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