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BaFin

BaFin: "Wo ESG draufsteht, soll auch Nachhaltigkeit drin sein"

Nachhaltigkeit wird immer mehr zum zentralen Thema in der Finanzindustrie. Gleichzeitig sind die Definitionen dafür, was als nachhaltig gilt, immer noch nicht einheitlich. Um Etikettenschwindel bei Fonds einzudämmen, verschärft die BaFin jetzt noch einmal ihre Regeln.

20.08.2021 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Der Weg zu einer transparent regulierten Finanzwelt, in der es klare Definitionen dafür gibt, was nachhaltig ist und was nicht, ist noch lang. Ein Beispiel dafür ist das Henne-Ei-Problem, das die Europäische Kommission sowie europäische und deutsche Aufsichtsbehörden derzeit aufzulösen haben. So sollte ab 1. Januar 2022 eigentlich die neue EU-Offenlegungsverordnung angewendet werden. In der Verordnung, deren offizielle Bezeichnung Sustainable Finance Disclosure Regulation im Behördensprech mit SFDR abgekürzt wird, werden 13 technische Regulierungsstandards in einem einzigen delegierten Rechtsakt vereint. Ziel der Verordnung ist es, einen einheitlichen ESG-Standard für Fonds zu schaffen. Diese müssen in ihren Verkaufsprospekten, den SFDR-Kriterien folgend, unter anderem sogenannte Nachhaltigkeitspräferenzen angeben. Anlageberater wiederum müssen bei ihren Kunden deren Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen und dann überprüfen, welche Fonds aufgrund ihrer Angaben im Verkaufsprospekt für die Kunden infrage kommen. Passen die Präferenzen von Fonds und Kunde nicht zusammen, dürfen die Berater diese Fonds nicht empfehlen.

Die Idee an sich ist nicht schlecht. Doch die Ausgestaltung der Regelwerke für die Fonds macht immer noch Probleme. Deshalb hat die EU-Kommission den Start für die Anwendung der Offenlegungsverordnung für die Fondsgesellschaften auf den 1. Juli 2022 verschoben. Finanzberater stehen allerdings schon ab 1. Januar 2022 in der Pflicht, ihre Kunde über deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen. Den absehbaren Time-Gap sollen sie überbrücken, indem „sie bis dahin weiterhin die prinzipienbasierten Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung selbst einhalten und sich auf die detaillierten Vorgaben der technischen Regulierungsstandards entsprechend vorbereiten." Dies gelte vorbehaltlich einer anderslautenden Verlautbarung der Kommission bzw. der im delegierten Rechtsakt veröffentlichten Anwendungsfrist, schreibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die BaFin belässt es jedoch nicht mit dem reinen Hinweis auf den Zeitverzug, sondern erarbeitet derzeit ein eigenes Regelwerk, das klar definieren soll, was als nachhaltig zu gelten hat. Offensichtlich ist die deutsche Finanzaufsicht der Meinung, dass die europäischen Vorgaben noch zu viel Spielraum für Interpretationen lassen. Deshalb hat die BaFin nun eine eigene Richtlinie zur Konsultation herausgegeben, die die bereits bestehenden europäischen Vorgaben ergänzen soll. Offizielle Begründung: Die Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung regelten zwar, welche Offenlegungspflichten Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Gesellschafts- und Produktebene berücksichtigen müssen, würden aber nicht vorgeben, wie die Anlagebedingungen eines Investmentvermögens ausgestaltet sein müssten. Greenwashing sei somit nach wie vor vergleichsweise leicht möglich. Dies wolle die BaFin in Zukunft mit ihrem Vorstoß erschweren. „Wo ESG draufsteht, soll auch Nachhaltigkeit drin sein“, sagt Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor bei der BaFin.

Klare Kante gegen grünen Etikettenschwindel

Die BaFin mag nicht mehr hinnehmen, dass immer mehr Investmentfonds in ihrem Namen den Begriff Nachhaltigkeit tragen und letztlich selbst bestimmen, wie sie diesen Anspruch mit Leben füllen. Deshalb enthält die nun zur Konsultation gestellte BaFin-Richtlinie Vorgaben dazu, wie Kapitalverwaltungsgesellschaften Publikumsinvestmentvermögen ausgestalten müssen, damit sie diese als nachhaltig bezeichnen und vertreiben dürfen. Laut Entwurf soll die Mindestinvestitionsquote in nachhaltige Vermögensgegenstände bei 75 Prozent liegen. Zudem müssen diese wesentlich dazu beitragen, Umwelt- oder soziale Ziele zu erreichen. Hinzu kommen Höchstgrenzen, beispielsweise dürfen maximal zehn Prozent aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz von fossilen Brennstoffen stammen. Alternativ zur Mindestinvestitionsquote erlaubt die BaFin nachhaltige Anlagestrategien, etwa in Form eines Best-in-Class-Ansatzes. Das heißt, dass die nachhaltigsten Vermögensgegenstände einer Vergleichsgruppe zur Investition ausgewählt werden. Erlaubt sind auch Fonds mit Nachbildungen nachhaltiger Indizes.

Damit hat die BaFin ein Rundumpaket zur Diskussion gestellt, das detaillierter nachhakt und genauer als die EU-Taxonomie definieren will, wie nachhaltige Investments auszusehen haben. Die Fondsindustrie hat noch bis zum 6. September Zeit, sich zu den Plänen zu äußern.

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