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Vermittlung von Fondspolicen: Das sollten Berater wissen

Vergütung, Verkaufsprozess, Berichtswesen: Das sollten Berater wissen (Bild: pixabay)
Regulierung

Die Versicherungs-Vertriebs-Richtlinie IDD ist in Teilen interpretationsbedürftig. Auch im Umgang mit den neuen Regeln bei der Vermittlung von Fondspolicen herrscht bei vielen Beratern noch Unsicherheit. Wichtige Fragen und Antworten im Überblick.

22.12.2017 | 14:37 Uhr von «Matthias von Arnim»

Wird in Zukunft für die Vermittlung von Fondspolicen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) erforderlich?

Nein. Eine Erlaubnis nach § 34d GewO ist für die Vermittlung von Fondspolicen weiterhin ausreichend.

Müssen Makler für sich grundsätzlich entscheiden, ob sie als Honorarvermittler oder als Provisionsvermittler auftreten?

Nein. Makler können für einen Kunden honorarvermittelnd und für einen anderen Kunden auf Provisionsbasis tätig sein.

Gilt die Offenlegungspflicht der Kosten auch für schon bestehende Lebens- und Rentenversicherungen?

Nein. Die Offenlegungspflicht gilt nicht für Bestandsprodukte, sondern entsteht erst beim Vermitteln eines neuen Produkts.

Können Makler beim Abschluss von Bruttoverträgen zusätzliche Servicegebühren verlangen?

Jein. Wenn Verträge bereits eine Provision einkalkuliert haben, kann eine zusätzliche Servicedienstleistung nur dann vergütet werden, wenn diese über eine grundlegende Beratung hinausgeht. Solche Zusatzdienstleistungen könnten beispielsweise die Kommunikation mit Steuerberatern und Rechtsanwälten sein.

Was muss ein Makler seinem Kunden gemäß der neuen „Berichtspflicht“ in Zukunft berichten?

In den Jahresmitteilungen muss jährlich eine Übersicht darüber gegeben werden, wie sich eine Anlage entwickelt und wie sich laufende Kosten und Gebühren darauf auswirken. Darüber hinaus besteht wie bisher eine laufende Beratungsverpflichtung laut individueller Kundenvereinbarung.

Kann die Betreuungspflicht auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden reduziert werden?

Jein. Im Gesetz wird bei der Folgebetreuung zwischen Direktanlagen und Fondspolicen unterschieden. Direktanlagen erfordern keine nachgelagerte Betreuung. Bei Fondspolicen hingegen sieht der Gesetzgeber für Versicherer eine anlassbezogene Beratungspflicht vor, welche analog auch für den Versicherungsmakler gelten könnte. Ein solcher Anlass wäre beispielsweise der Eintritt des Kunden ins Rentenalter. Dabei könnte es etwa darum gehen, Risikoanteile in den Fonds zu verringern.

Wann tritt die IDD Verordnung in Kraft?

Die EU-Kommission hat die Verordnungen erst kurz vor dem Inkrafttreten der IDD zum 23. Februar veröffentlicht. Die Folge: In etlichen Mitgliedsstaaten verzögert sich die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie. Deshalb hat die Kommission eine Verschiebung der IDD-Anwendung auf den 1. Oktober 2018 in die Wege geleitet. In Deutschland wirkt sich diese Verschiebung jedoch nicht aus. Das deutsche Umsetzungsgesetz tritt wie geplant zum 23. Februar 2018 in Kraft. Allerdings müssen auch in Deutschland noch zwei nationale Verordnungen – die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und die Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) – vom Gesetzgeber verabschiedet werden. Beide liegen bisher nur im Entwurf vor.

(MvA)

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