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Vermittler: Bald keine Privilegien mehr für „Alte Hasen“

Rechtsanwalt Norman Wirth: Vermittler sollten sich nicht zurücklehnen
Anlageberatung

Ab 22. März dürfen nur noch Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34i Immobilienkredite an Verbraucher vermitteln. „Alte Hasen“ können eine zusätzlich Prüfung umgehen, sollten aber ihre Unterlagen rechtzeitig einreichen.

02.02.2017 | 16:19 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO endet bald. Nach dem 21.03.2017 dürfen auch „Alte Hasen“ nur noch mit einer gültigen 34i - Erlaubnis Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln. Der § 34i GewO umfasst insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche: Die Vermittlung  von sogenannten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sowie Beratungsleistungen, die darauf zielen, potentiellen Kunden gegenüber Kredit-Empfehlungen auszusprechen.

Der erforderliche Sachkundenachweis für eine 34i-Erlaubnis kann durch die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK", eine gleichgestellte Berufsqualifikation (§ 4 ImmVermV) erbracht werden – oder aber  über die "Alte-Hasen-Regelung": Vermittler, die vor Einführung des neuen § 34i GewO bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besaßen, profitierten bislang von einer Übergangsregelung des Gesetzgebers. Sie durften auch nach Einführung des Gesetzes weiterhin Immobilienkredite an Verbraucher vermitteln. „Doch nun endet auch diese Übergangsregelung“, warnt Rechtsanwalt Norman Wirth, dessen Kanzlei sich auf Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz spezialisiert hat. „Bis zum 21.03.2017 müssen auch die Inhaber einer 34c-Erlaubnis die neue Erlaubnis nach § 34i GewO erworben haben. Ohne diese Erlaubnis dürfen Immobiliendarlehen nicht mehr an Verbraucher vermittelt werden“, so Wirth.

Immerhin: Die „Alten Hasen“ profitieren von weiteren Vergünstigungen. Wer bis zum Ablauf der Übergangsfrist den Antrag unter Vorlage seiner bisherigen Erlaubnis stellt, für den entfällt die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Wer zudem noch nachweisen kann, dass er in den letzten fünf Jahren bereits ununterbrochen Immobiliendarlehen an Verbraucher hat, benötigt darüber hinaus auch keinen Sachkundeprüfungsnachweis.

„Doch auch wer seine neue Erlaubnis bereits erhalten hat sollte sich nicht zurücklehnen“, warnt Norman Wirth. Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie habe für die Vermittler umfangreiche Informationspflichten mit sich gebracht. Bestehende Unterlagen und Verträge sollten daher erneuert und angepasst werden.

Bausparverträge außen vor

Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von § 34i Absatz 1 GewO übrigens nicht erfasst. Denn Bausparverträge als solche gelten nicht als Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Darlehensvertrages, bei dem es sich oftmals um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handelt, bei dem es sich aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann.

(MvA)

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