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IFA zu Schadenersatz verurteilt

Anlageberatung

„Kick-back-Urteil“ des BGH wurde wegen Falschberatung erstmals auf einen Finanzvertrieb ausgeweitet.

11.01.2013 | 16:08 Uhr von «Patrick Daum»

Das Landgericht Berlin (AZ: 2 O 158/12) hat den Berliner Finanzvertrieb FiNUM Private Finance AG zu rund 30.000 Euro Schadenersatz verurteilt. Mit dieser Entscheidung wird das sogenannte „Kick-back-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH) erstmals auf einen freien Finanzvertrieb ausgeweitet. Die Berliner Richter attestierten einem FiNUM-Mitarbeiter fehlerhafte Anlageberatung. Der Klägerin sei die Provisionshöhe bei der Vermittlung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds „BAC Life Trust 6 GmbH & Co. KG“, die der Finanzvertrieb für die Vermittlung von Fondsanteilen erhalten hatte, verschwiegen worden.

„Obwohl es vor dem Landgericht Berlin um einen Einzelfall ging, dürfte die Entscheidung positive Folgen für tausende Investoren haben, die sich auf Empfehlung von freien Finanzvertrieben an Geschlossenen Fonds beteiligt hatten und sich nun erheblichen Verlusten gegenüber sehen“, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. Das Landgericht Berlin klassifizierte die FiNUM Private Finance AG als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, „auf die die Kick-back-Rechtsprechung anzuwenden ist“, betont Gieschen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Banken müssen nach diesem Urteil grundsätzlich bei der Vermittlung von Anteilen an Geschlossenen Fonds ihre Kunden über erhaltene Rückvergütungen, die Kick-backs, informieren.

Im vorliegenden Fall hatte der Finanzvertrieb FiNUM eingeräumt, für die erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision in Höhe von 7,5 Prozent der Zeichnungssumme erhalten zu haben. In seiner Urteilsbegründung verwies das Landgericht Berlin darauf, der beklagte Finanzvertrieb FiNUM habe „letztendlich selber eingeräumt“, dass die Anlegerin und Klägerin nicht über die Höhe der Provision informiert worden war.

Die Klägerin wiederum hätte nach eigenen Angaben im Wissen einer hohen Provision die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet, sondern sich stattdessen für ein Investment entschieden, das zum einen sicher sein und zum anderen mindestens vier Prozent Zinsen im Jahr abwerfen sollte. Die bei der Fondsbeteiligung in Aussicht gestellte Rendite von 19 Prozent im Jahresschnitt sei jedoch mit einer sicheren Anlagestrategie nicht zu erzielen.

(PD)

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