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IFA-Regulierung: Haftungsdach

Anlageberatung

Am 1. Januar ist der Paragraf 34 f GewO in Kraft getreten. FundResearch zeigt in dieser Serie, was Berater beachten sollten.

04.01.2013 | 08:46 Uhr von «Patrick Daum»

Inzwischen ist Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten. Finanzanlagenvermittler und –berater können sich entscheiden, ob sie die Erlaubnis gemäß der Verordnung beantragen oder ob sie sich einem Haftungsdach anschließen. FundResearch stellt die Vor- und Nachteile von Haftungsdächern vor.

Berater und Vermittler, die sich einem Haftungsdach anschließen, werden im Rahmen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie des Kreditwesengesetzes (KWG) reguliert und nicht im Rahmen der Gewerbeordnung. Folglich ist eine Erlaubnis nach § 34f GewO nicht nötig. Bei einer Zusammenarbeit mit einem Haftungsdach handelt der vertragsgebundene Berater (sogenannter „Tied Agent“) für Rechnung des Haftungsdachs. Er hat die Wahl zwischen Banken, Vertriebshaftungsdächern und Boutique-Haftungsdächern. Während Banken vor allem Berater in der Start- und Aufbauphase ansprechen, bieten Vertriebshaftungsdächer oft eine vordefinierte Liste einsetzbarer Produkte und Konditionsmodelle, meistens in Kombination mit einem vorbereiteten Vertriebskonzept. Boutique-Haftungsdächer arbeiten nur mit einer begrenzten Zahl von etwa 200 bis 250 aktiven Tied Agents zusammen und Berater haben die maximale Freiheit bei der Auswahl von Produkten und Konditionsmodellen.

Die Vorteile des Haftungsdachs

In der Regel stellt das Haftungsdach dem angeschlossenen Berater die komplette Betriebsinfrastruktur zu einem niedrigen Kostenniveau zur Verfügung, das der Berater mit einer eigenen Lizenz kaum erreichen könnte. „Wer seine Kunden ganzheitlich beraten und dabei auf Anlageprodukte, welche als Finanzinstrumente nach dem KWG definiert sind, nicht verzichten will, ist bei einem guten Haftungsdach sicherlich bestens aufgehoben“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth. Ob ein Haftungsdach gut ist, entscheide das Produktspektrum. „Hier kommt es nicht auf die Masse, sondern auf die Klasse an“, so Wirth. „Einzelne Haftungsdächer haben sogar ein exklusives Produktspektrum mit eigenen, speziell entwickelten Produkten.“

Zudem übernimmt das Haftungsdach in der Regel die komplette strategische Weiterentwicklung des Wertpapiergeschäfts, insbesondere in Bezug auf Gesetzgebung, Abläufe, Organisation und Informationstechnologie. Je nach Ausrichtung des Haftungsdachs besteht die Möglichkeit, entweder ein vorgefertigtes Investment- und Vertriebskonzept zu nutzen oder ein eigenes Investment- und Geschäftsmodell umzusetzen. Durch die Zusammenarbeit mit einem regulierten Finanzdienstleistungsinstitut kann der Berater seinen Kunden die gleichen Wertpapierdienstleistungen anbieten wie Berater in Banken.

Die Nachteile des Haftungsdachs

Das Gesetz verpflichtet den Berater, nur mit einem Haftungsdach zusammenzuarbeiten. Das komplette Wertpapiergeschäft des Beraters muss über das Haftungsdach abgewickelt werden. Für den Bereich der geschlossenen Fonds gilt, dass ein Vermittler nur die Produkte seines Haftungsdachs vertreiben darf. „Er wird sich das Institut genau anschauen müssen, denn wenn ihm die Angebotspalette später nicht mehr zusagen sollte, kann er nach Recht und Gesetz nicht ‚fremdgehen‘“, sagt Dr. Carlo H. Borggreve, Rechtsanwalt für Finanzvermittlerrecht. „Er wird sich in seinem Werbeauftritt auch nicht als ‚unabhängiger‘ Finanzanlagenberater oder –vermittler bezeichnen dürfen.“

Eine weitere Konsequenz bringt das seit November bestehende Beschwerderegister der BaFin mit sich: „Wenn über den Mitarbeiter Beschwerden vorliegen, muss das Haftungsdach – unabhängig von der eigenen Einschätzung zur Berechtigung der Beschwerde – diese der BaFin anzeigen“, so Borggreve. Die BaFin könne dem Unternehmen dann untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen. „Bei Nichtbeachtung der Pflichten bei der Auswahl und Überwachung ihrer vertraglich gebundenen Vermittler bzw. Berater, kann die BaFin dem betreffenden Institut oder Unternehmen den weiteren Einsatz untersagen“, erläutert der Rechtsanwalt. Für gebundene Vermittler und Berater hätte das zur Folge, dass die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO wegfiele. Um ihre Tätigkeit fortzusetzen, müssten sie die Erlaubnis beantragen.

Berater und Vermittler sollten zwingend beachten, ein Haftungsdach zu wählen, dass zu ihnen passt. „Die Entscheidung, sich einem Haftungsdach anzuschließen, hat viele Aspekte und Facetten“, sagt Rechtsanwalt Wirth. „Die gilt es abzuwägen und dann zu entscheiden.“ Für Marcel van Leeuwen, Geschäftsführer bei der Deutschen Wertpapiertreuhand, ist der Anschluss an ein Haftungsdach nicht besser oder schlechter als die 34f-Variante: „Es handelt sich um zwei unterschiedliche Regulierungen für zwei unterschiedliche Geschäftsmodelle zur Vermögensberatung. Freie Finanzberater, die Unterstützung suchen, werden auch bei Vertrieben und Pools eine gute Unterstützung für ihre Arbeit als 34f-Berater finden können.“

Verschiedene Haftungsdächer mit unterschiedlichen Angeboten

Haftungsdächer mit verschiedenen Ansätzen wie die Banken BfV Bank für Vermögen der BCA AG oder die Fürst Fugger Privatbank, Vertriebshaftungsdächer wie Jung, DMS & Cie., NFS Netfonds und FiNet Asset Management oder Boutique-Haftungsdächer wie BN & Partner und die Deutschen Wertpapiertreuhand, bieten ihren Kunden in der Regel Rundum-Sorglos-Pakete: Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen (VSH), Wirtschaftsprüfungen oder Beratungsdokumentation sind Teile dieser Pakete.

Die Bank für Vermögen splittet ihr Haftungsdach in drei Stufen von 360 Euro, 600 Euro und 960 Euro jährlich (zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Berater kann sich im Vorfeld überlegen, welche Leistungen er erhalten und wie viel Geld er dafür ausgeben möchte. Welche Angebote die einzelnen Stufen beinhalten, erfahren Berater auf der Website des BCA-Haftungsdachs.

Ähnlich wie die BCA hat auch das Haftungsdach der Fürst Fugger Privatbank drei verschiedene Geschäftsmodelle. Die jährlichen Kosten für Berater liegen hier je nach Modell zwischen 370 und 490 Euro. Eine detaillierte Informationsbroschüre steht hier zum Download bereit.

Jung, DMS & Cie. bieten ihr Haftungsdach für 69 Euro pro Monat an. Die VSH kostet jährlich 144 Euro. Nähere Informationen und Vertragsunterlagen zum Download bietet der Maklerpool auf seiner Website an.

Dem FiNet-Haftungsdach können sich Berater und Vermittler für 30 Euro im Monat (zuzüglich Mehrwertsteuer) anschließen. Eine zusätzliche VSH ist nicht notwendig. Die Informationsbroschüre von FiNet kann hier heruntergeladen werden.

Netfonds stellt seinen angeschlossenen Beratern ein revisionssicheres Archivsystem, rechtskonforme Beratungsvorlagen und eine Jahresabschlussprüfung durch namhafte Wirtschaftsprüfer für monatlich 29 Euro zur Verfügung. Weitere Informationen stellt Netfonds auf seiner Website zur Verfügung.

Die Boutique BN & Partner stellt auf ihrer Website wenige Informationen zu ihrem Haftungsdach zur Verfügung, bietet interessierten Beratern jedoch einen direkte telefonische Beratung und Partnerbetreuung an.

Die Deutsche Vermögenstreuhand bietet in ihrem Haftungsdach neben dem Geschäftsmodell der Provisionsberatung auch das Modell der Honorarberatung an. Das Unternehmen legt Wert darauf Partnerschaften mit erfahrenen Beratern aus dem Bereich Private Wealth Management einzugehen. Anders als bei anderen Haftungsdächern müssen Berater hier keine regelmäßige Gebühr zahlen. Quartalsweise fließen sämtliche Einnahmen des Beraters an das Unternehmen, welches dann 75 Prozent davon zurückerstattet. Die einzelnen Leistungen sind auf der Website der Deutschen Wertpapiertreuhand nachzulesen.

Lesen Sie im nächsten Teil: Die jährliche Zertifizierung.

(PD)

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