• PartnerLounge
  • Bellevue Funds (Lux) SICAV
  • Metzler Asset Management
  • Comgest Deutschland GmbH
  • Capital Group
  • Robeco
  • Degroof Petercam SA
  • William Blair
  • Columbia Threadneedle Investments
  • Shareholder Value Management AG
  • DONNER & REUSCHEL AG
  • Bakersteel Capital Managers
  • ODDO BHF Asset Management
  • KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
  • Aberdeen Standard Investments
  • Pro BoutiquenFonds GmbH
  • Edmond de Rothschild Asset Management
  • iQ-FOXX Indices
  • AB Europe GmbH
  • M&G Investments
  • Morgan Stanley Investment Management
  • Carmignac
  • RBC BlueBay Asset Management
  • Pictet
  • dje Kapital AG
  • DAX----
  • ES50----
  • US30----
  • EUR/USD----
  • BRENT----
  • GOLD----
Anlageberatung

Beraterfalle Rürup-Rente

Für Selbständige ist die Rürup-Rente oft die einzige Möglichkeit, staatlich gefördert für das Alter vorzusorgen. Doch die Policen haben auch Nachteile. Darüber müssen Finanzvermittler ihre Kunden schonungslos aufklären. Sonst droht teurer Ärger.

31.10.2019 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die staatlich geförderte Basisrentenversicherung, kurz Rürup-Rente genannt, ist an sich eine gute Idee. Sie soll Selbständigen helfen, fürs Alter vorzusorgen. Der Staat fördert das Paket mit steuerlicher Entlastung. Deshalb kann sich der Abschluss einer Rürup-Police vor allem für Besserverdiener mit hoher Steuerlast lohnen. Doch Rürup-Verträge haben auch eine Reihe von Nachteilen, die dazu geführt haben, dass in den vergangenen Jahren immer weniger Verträge abgeschlossen wurden. Die Tendenz ist seit zehn Jahren dramatisch rückläufig (siehe Tabelle).

Vereinfacht lässt sich die Liste an Schwächen der Rürup-Rente in einem Satz zusammenfassen: Sie ist unflexibel. Konkrete Nachteile sind folgende: 

  • Wer seine Police kündigen will, bekommt sein Geld nicht ausgezahlt, sondern kann den Vertrag bis zum Renteneintrittsalter nur beitragsfrei stellen. Auch dann ist keine einmalige Auszahlung möglich. Es wird nur eine Rente ausgezahlt.
  • Die Policen sind nicht vererbbar. Ausnahmen gibt es nur für Ehepartner und Kinder unter 21 Jahren. Sie können eine Hinterbliebenenrente erhalten, falls der Versicherungsnehmer verstirbt. In vielen Fällen verbleibt das komplette eingezahlte Kapital deshalb beim Versicherer.
  • Die Policen können nicht übertragen, veräußert oder beliehen werden. 
  • Die Rendite ist eher mager. Pro 10.000 Euro Vertragsguthaben wird oft nur eine monatliche Rente von 20 bis 30 Euro ausgezahlt. Da Versicherungsbeiträge steuerlich abgesetzt werden können, sind zwar Renditen von drei bis vier Prozent denkbar, je nachdem, wie lange die Rente ausgezahlt wird. Doch ohne den Steuervorteil würden sich Rürup-Policen kaum rechnen.

Versicherungsvertreter und freie Finanzvermittler müssen Kunden über diese Nachteile aufklären, wenn Sie Rürup-Verträge anbieten. Versäumen sie das, können Vertragsnehmer eine Rückabwicklung der Verträge fordern. Das wurde zuletzt in einem Verfahren beim OLG Celle bestätigt. In dem Urteil vom 02.10.2019, Az. 8 U 26/19, hieß es, dass die unterlassene Aufklärung eine Verletzung von Beratungspflichten gem. § 61 Abs. 1 VVG darstellt. 

In dem Fall, um den es ging, wollte ein Kunde seinen Rürup-Vertrag kündigen und sein eingezahltes Geld zurück. Er erfuhr erst bei dieser Gelegenheit, dass dies nicht möglich war. Der Versicherungsvertreter hatte ihn bei Vertragsabschluss jedoch nicht darauf hingewiesen. Deshalb lag laut Urteil eine Falschberatung vor. Der Kunde erhält nun eine Rückzahlung der bislang gezahlten Versicherungsprämien und steigt aus der Rürup-Rente aus.

Finanzvermittler sind in der Haftung

Während in Fällen, wie dem oben genannten, die Versicherung den Vertrag rückabwickeln muss, stellt sich die Situation für freie Vermittler etwas anders dar: „Die Versicherung kann in solchen Fällen für die Falschberatung nicht verantwortlich gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Schmit von BlumLang Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. „Wenn freie Makler es versäumen, auf die Nachteile der Rürup-Rente hinzuweisen, müssen sie im Falle einer Kundenklage sowohl das bis dahin einzahlte Kapital als auch die Vermittlungs-Provision an den Kunden auszahlen“, so Schmit. 

Der Vertrag werde dann auch nicht gekündigt, sondern beitragsfrei gestellt. Die Folge: Zum Beginn des Renteneintrittsalters des Kunden erhält dieser die entsprechende Rente ausgezahlt. Diese muss der Vertragsnehmer an den Versicherungsmakler weiterleiten. Für den Makler dürfte das in der Regel nur ein schwacher Trost sein: Die Auszahlungsbeträge sind gering und die Summe der Auszahlungen ungewiss. Im ungünstigsten Fall verstirbt der Versicherungsnehmer schon vor oder kurz nach Eintritt in die Rente. Und vererbt oder übertragen werden kann die Rürup-Rente ja nicht. Siehe oben.

Diesen Beitrag teilen: