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Anlageprodukte: So ist Telefonverkauf ohne Beratung erlaubt

„Eignung und Angemessenheit“ eines Produkts für den Kunden muss nicht immer geprüft werden (Bild: pixabay)
Anlageberatung

Versicherungs-Anlageprodukte dürfen beratungsfrei vertrieben werden. Voraussetzung: die Einhaltung von acht Leitlinien, die die europäische Versicherungsaufsicht dafür vorgelegt hat. Die nationalen Behörden müssen nun noch erklären, ob sie sie anwenden werden.

13.10.2017 | 10:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Die Regulierung des Finanzmarktes bleibt spannend. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen (EIOPA) hat nun einen Bericht veröffentlicht, der für Aufsehen sorgen dürfte. Der sperrige Titel „Final Report on Guidelines under the Insurance Distribution Directive on Insurance-based investment products that incorporate a structure which makes it difficult for the customer to understand the risks involved“ bedeutet frei übersetzt etwa: „Abschlussbericht über Leitlinien gemäß der Versicherungsvertriebs-Richtlinie zu Versicherungs-Anlageprodukten, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen“.

Telefonvertrieb mit Sonderregeln

In dem Bericht werden Regeln für den sogenannten „Execution-only“-Verkauf von Versicherungs-Anlageprodukten („insurance-based investment products“, kurz Ibips) definiert. Die Leitlinien betreffen jene Art von Vertrieb, bei der der Verkäufer nicht aktiv berät oder auf Risiken hinweist und auch nicht nachfragt, welches Wissen der Kunde über das Produkt hat. Diese Art von Vertrieb erfolgt typischerweise per Telefon oder Internet.

Im Sinne eines erhöhten Anlegerschutzes sollte so etwas eigentlich nicht mehr erlaubt sein. Doch die Hintertür ist einen Spalt weit offengeblieben: Die EU-Staaten können gemäß der Vermittlerrichtlinie IDD in bestimmten Fällen einen „Execution-only“-Vertrieb zulassen. „Eignung und Angemessenheit“ des Produkts für den Kunden müssten demnach zwar nicht geprüft werden, die „Wünsche und Bedürfnisse“ seien aber auch in diesem Fall zu erheben.

Für „Execution-only“ zugelassen: Leicht verständliche Produkte  und … Versicherungsanlagen

Laut EIOPA dürfen zwei Produktgruppen ohne intensive Beratung verkauft werden: zum einen Produkte, die „ausschließlich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die nicht als komplexe Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II Richtlinie gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen“. Mit anderen Worten: Ist die Funktionsweise eines Produktes leicht zu verstehen, darf es unkompliziert über die Telefonleitung oder per Internet vertrieben werden.

Die zweite für den „Execution-only“-Vertrieb zugelassene Gruppe sind andere „nicht-komplexe Versicherungsanlagen“. Die Versicherungslobby hat in Brüssel offensichtlich ganze Arbeit geleistet.

Acht Leitlinien für den beratungsfreien Vertrieb

Doch wann ist ein Produkt leicht zu verstehen oder zu komplex? Um diese Fragen je Produkt klären zu können, hat die EIOPA acht Leitlinien definiert, die festlegen, ob ein Produkt „execution-only“-geeignet ist oder nicht.

So legt eine Leitlinie zum Beispiel fest, dass ein Risiko dann als „schwer verständlich“ einzustufen ist, wenn der Vertrag es dem Versicherer ermöglicht, die Natur oder das Risiko des Produkts wesentlich zu verändern. Auf schwere Verständlichkeit weist auch hin, wenn ein Vertrag zwar die Möglichkeit eines Rückkaufs einräumt, die Gebühren dafür aber so unverhältnismäßig hoch sind, dass sie für den Kunden einen unzumutbaren Nachteil bedeuten.

Zwei wortgleiche Leitlinien – jeweils für eine der beiden oben genannten Gruppen – widmen sich ebenfalls den Kosten. Es geht darum, ob diese für den Kunden leicht zu erfassen sind. Das betrifft vor allem auch die Bedingungen, unter denen sich die Kosten während der Vertragslaufzeit „signifikant ändern können“. 
Andere Aspekte, die in den Leitlinien behandelt werden, beziehen sich insbesondere auf die Verständlichkeit hinsichtlich der Faktoren, die den Auszahlungs- oder Rückkaufswert beeinflussen, oder etwa auf das Ausräumen von Unklarheiten, wer im Todesfall als rechtmäßiger Begünstigter gilt.

Verschärfung auf dem Weg durch Europa möglich

Die Leitlinien werden nun noch in die EU-Amtssprachen übersetzt. Formal richten sie sich nicht an die Unternehmen, sondern an die nationalen Aufsichtsbehörden. Diese müssen innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung der übersetzten Versionen erklären, ob sie die Leitlinien anwenden werden. Eine Verschärfung der Regeln auf nationaler Ebene ist dabei noch möglich. Denn bei der IDD handelt es sich lediglich um eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung. Da die Kunden zudem beim „Execution-only“-Vertrieb nicht von allen IDD-Regeln zum Verbraucherschutz profitierten, könnten die nationalen Behörden auch strengere Vorgaben machen, ergänzt die EIOPA.

(MvA)

Der EIOPA-Bericht als PDF-Dokument.

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