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Die AIFM-Richtlinie

Europaparlament in Brüssel: AIFM-Richtlinie wurde im Juni 2011 beschlossen
AIFM

Was ändert sich durch das Ende April vom Finanzausschuss des Bundestages beschlossene AIFM-Umsetzuntgsgesetz? FundResearch gibt einen Überblick.

21.05.2013 | 07:45 Uhr von «Patrick Daum»

Im Rahmen der G20-Gipfel in London und Pittsburgh im Jahr 2009 fassten die teilnehmenden Staats- und Regierungschefs einen Beschluss, systemrelevante Finanzinstitute zu regulieren. Auf europäischer Ebene wurde im Juni 2011 die Regulierung von Managern alternativer Investmentfonds (AIFM) durch die Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Sie schreibt gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von Managern fest und regelt deren Aufsicht. Ziel ist es, ein gemeinsames Vorgehen für die mit Managern zusammenhängenden Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte in der EU zu gewährleisten. Die AIFM-Richtlinie ist bereits am 21. Juli 2011 in Kraft getreten, muss aber vielfach noch in nationales Recht umgesetzt werden. Die Frist dafür endet am 22. Juli 2013.

Offene und geschlossene Fonds betroffen

Bereits im Dezember 2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie vorgelegt. Dieser wurde Ende April 2013 vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen. Wesentliches Element darin ist das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es strebt die weitreichende und abschließende Regulierung von offenen und geschlossenen Fonds an. Künftig soll jeder Fonds dieser Regulierung unterworfen sein. Jede Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft) benötigt fortan eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Als Kapitalverwaltungsgesellschaft werden Unternehmen bezeichnet, die inländische und EU-Investmentvermögen sowie ausländische Alternative Investmentfonds (AIF) verwalten. Die Bezeichnung ersetzt den bisherigen Begriff der „Kapitalanlagegesellschaften“. „Investmentvermögen“ ist dabei ein zentraler Begriff. „Darunter ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren“, definiert Dr. Karla Gubalke, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Görg in Berlin. Soll heißen: Investmentfonds. Sie werden unterschieden in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder AIF. Bereits zwei Anleger reichen aus, um ein Investmentvermögen zu begründen.

Unterschied zwischen OGAW- und AIF-Gesellschaften

Die bisher unregulierten geschlossenen Fonds dürfen künftig ebenfalls nur noch durch von der BaFin zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden. Dabei unterscheidet die Richtlinie zwischen Gesellschaften nach OGAW und solchen nach AIF – je nach Art der verwalteten Fonds. „Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann auch eine Zulassung für beide Fondsarten erhalten“, erläutert Gubalke. Ebenso unterscheidet das KAGB zwischen offenen und geschlossenen Fonds. Für offene Vermögen gelten im Wesentlichen weiterhin die Regelungen aus dem Investment-Gesetz (InvG). Sie sind wie bisher als Sondervermögen einer Gesellschaft möglich. Neben den OGAW-Fonds sind als offene Publikumsfonds ausschließlich gemischte und sonstige Investmentvermögen, Dach-Hedgefonds und Immobilien-Sondervermögen zulässig. Die gemischten Investmentfonds dürfen ausschließlich in Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile sowie Derivate investieren, bzw. sich an Gesellschaften beteiligen, die entsprechende Anlagen vornehmen. In Form eines Sondervermögens können offene Fonds auch Immobilien und Anteile an Immobiliengesellschaften erwerben. Den sonstigen Investmentvermögen ist das nicht erlaubt. Ihnen stehen hingegen Investitionen in Edelmetalle oder unverbriefte Darlehensforderungen offen.

Geschlossene Fonds müssen Risikobeimischung beachten

Geschlossene Fonds dürfen künftig nur noch als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Andere Gestaltungen, sind für sie nicht mehr erlaubt. Zahlreiche Neuerungen sieht das KAGB für geschlossene Publikums-AIF vor. Sie dürfen nur noch in Sachwerte, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften (Öffentlich-Private Partnerschaften) und nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben investieren. Dem Gesetz ist eine Liste angefügt, die allerdings nicht abschließend ist. Egal in welche geschlossenen Fonds investiert wird: Es gilt der Grundsatz der Risikobeimischung. „Dies bedeutet, dass der Fonds grundsätzlich nur noch in mindestens drei einzelne Sachwerte investieren darf, wobei der Wert jedes Sachwerts gleich hoch sein muss“, erläutert die Anwältin. Anleger haben jedoch die Möglichkeit, in nur einen Sachwert zu investieren. In diesem Fall muss aber die Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet werden. So kann problemlos in eine einzelne Immobilie investiert werden, wenn sie an viele verschiedene Mieter vermietet ist. Wichtig für Berater: Dem Kunden müssen die Gesamtkosten des jeweiligen Fonds in einer Kostenquote mitgeteilt werden. Sie sind den wesentlichen Anlegerinformationen anzufügen, wodurch eine höhere Transparenz des – in der Regel komplizierten – Kostengefüges eines geschlossenen AIF geschaffen werden soll.

Zwei weitere Neuerungen bringt die AIFM hinsichtlich der Fremdkapitalquote geschlossener Fonds und der Vertriebserlaubnis  mit sich. Die Fremdkapitalquote wurde auf maximal 60 Prozent gekürzt. „Unklar ist allerdings, welcher Wert für die prozentuale Bemessung maßgeblich ist – der Verkehrs- oder der Buchwert – und welche Folgen es hat, wenn sich während der Fondslaufzeit dieser Wert vermindert“, räumt Gubalke ein. Gleiches gilt für im Fonds enthaltene Sachwerte. Wie das Fremdkapital dürfen auch sie nicht mehr als 60 Prozent ausmachen. Die Vertriebserlaubnis muss vor Beginn des Vertriebs der Fonds an Kleinanleger von der BaFin eingeholt werden. Sie ersetzt die bislang erforderliche Billigung des Verkaufsprospekts. Der Gesetzgeber rechnet mit einer Bearbeitungszeit durch die BaFin von maximal 20 Tagen nachdem die Unterlagen eingereicht wurden.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Kapitalverwaltungsgesellschaften können ihr Geschäft, und damit die Auflegung eines unter das KAGB fallenden Fonds, ab dem 22. Juli 2013 nur mit BaFin-Erlaubnis aufnehmen. AIF-Kapitalveraltungsgesellschaften wird die Behörde innerhalb von drei Monaten mitteilen, ob die Erlaubnis erteilt wurde. Für OGAW-Gesellschaften gilt eine Frist von sechs Monaten. „Allerdings hat die BaFin als zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen Zeitraum um bis zu drei Monate zu verlängern, wenn sie dies für notwendig hält“, sagt Gubalke. Von dieser Fristverlängerung werde sie wahrscheinlich Gebrauch machen, denn ab Juli 2013 erwarte die Behörde eine Vielzahl von Erlaubnisanträgen.

Wie bei vielen Regulierungsvorschriften bestätigen auch bei der AIFM-Richtlinie Ausnahmen die Regel: Wenn eine Gesellschaft nur Spezial-AIF (Fonds deren Anteile nur von professionellen oder semi-professionellen Anlegern gehalten werden dürfen) verwaltet, die insgesamt ein Volumen von 100 Millionen Euro nicht übersteigen, entfällt die Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für fremdfinanzierte Spezial-AIF, deren Gesamtwert 500 Millionen Euro nicht überschreitet und deren Anleger kein Rückgaberecht ihrer Anteile in den ersten fünf Jahren nach der erstmaligen Investition haben. Allerdings müssen sich diese Gesellschaften bei der BaFin registrieren lassen und bestimmte Anzeigepflichten erfüllen. Ebenfalls keine Zulassung  benötigen  Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich inländische geschlossene Fonds verwalten, deren Gesamtvolumen einschließlich aufgenommener Darlehen 100 Millionen Euro nicht übersteigt. Auch für sie gilt die Registrierungs- und Anzeigepflicht. Zudem müssen sie in ihren Prospekten hervorheben, dass sie nicht über die BaFin-Erlaubnis verfügen. Für Anwältin Gubalke könnte das ein Vertriebshindernis darstellen.

Unternehmen, die nach den Regeln des KAGB als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten, müssen bis zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung bei der BaFin gestellt haben. Eigentlich. Denn passiert dies nicht, gilt eine Übergangsfrist bis zum 21. Januar 2015. Bis zu diesem Datum muss die Erlaubnis jedoch erteilt sein. Für den Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2014 gilt nach Angaben der Kanzlei Görg die Zulassung als erteilt, so dass ein Unternehmen weiterhin Fonds auflegen, vertreiben und verwalten darf. Bei der Auflegung neuer Fonds müsse jedoch versichert werden, dass ein Zulassungsantrag fristgerecht gestellt wird. „Zu beachten ist allerdings, dass die sonstigen Regelungen des KAGB bereits ab dem 21. Juli 2013 gelten“, erinnert Gubalke. „So sind etwa bei neuaufgelegten Publikumsfonds die Anlagebedingungen zu entwerfen und bei der BaFin zur Genehmigung einzureichen.“ Geschlossene Fonds, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt und danach weiterhin vertrieben werden sollen, müssen an die Vorschriften des KAGB angepasst werden.

(PD)

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