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MiFID II: BaFin verdeutlicht Zuwendungsregelung

BaFin-Zentrale in Frankfurt am Main
34f GewO

In ihrem Journal äußert sich die Bundesanstalt zur neuen Zuwendungsregelung und gibt Beispiele, unter denen die Annahme von Provisionen erlaubt ist.

20.08.2018 | 16:14 Uhr von «Dominik Weiss»

Anlageberatung wird in Deutschland nach wie vor hauptsächlich auf Provisonsbasis geführt. So registrierte die Deutsche Industrie- und Handelskammer zuletzt lediglich 161 Honorar-Finanzanlagevermittler. Die Zahl der 34f-ler fällt dagegen mit über 37.500 sichtbar größer aus. Für Berater bedeutet das Provisionsmodell, dass nicht der Kunde für die von ihnen am Kunden erbrachte Dienstleistung zahlt, sondern der Wertpapieranbieter bzw. der Wertpapieremittent.

Damit es hier zu keiner Vorteilsnahme kommt, hat die Finanzmarktrichtlinie MiFID II bzw. das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz, dort das Zuwendungsregime, massiv verschärft und Zuwendungen grundsätzlich verboten: Finanzanlagevermittler dürfen für ihre Vermittlungstätigkeit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen von Dritten annehmen.

Transparenz und Qualitätsverbesserung als oberste Richtlinie

Berater müssen alle Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der von ihnen erbrachten Dienstleistung stehen, offen legen. Sowohl Höhe als auch Art der Gegenleistung müssen dabei benannt werden. „Falls sich die Höhe der Zuwendung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmen lässt, bspw., weil sie von einem noch offenen Faktor abhängt, ist die Berechnungsgrundlage anzugeben“, erläutert Lars Fröhlich, beim Bafin zuständig für die operative Verhaltensaufsicht und Anlegerschutz bei Privat- und Auslandsbanken. Zudem müssten Berater alle Zuwendungen in der Kosteninformation explizit ausweisen.

Daneben besteht eine Aufzeichnungspflicht, die eine Überprüfung von Seiten der BaFin ermöglicht. „Finanzberater müssen“, so Fröhlich, „alle Zuwendungen, die sie gewährt oder erhalten haben, in einem internen Verzeichnis dokumentieren“.

Niedergelegt werden muss auch, inwiefern diese Zuwendungen den Nutzen für den Kunden steigern. Denn neben einer transparenten Aufschlüsselung der Zuwendungen zählt der Grundsatz der Qualitätsverbesserung. „Damit das Zuwendungsverbot nicht greift, muss die Zuwendung darauf ausgelegt sein, die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu verbessern“, so Fröhlich weiter. Das könne z.B. dann der Fall sein, wenn der Finanzberater den Nutzen seiner ursprünglichen Produktempfehlung selbst nach einer gewissen Zeit evaluiert. Fröhlich nennt einen weiteren konkreten Anwendungsfall. So sei die Beratung zur optimalen Strukturierung des Kundenvermögens ebenfalls eine spürbare Qualitätsverbesserung. Ebenfalls zur Qualitätssteigerung trage bei, wenn der Berater seinem Kunden besseren Zugang zu Beratungsdienstleistungen verschaffe.

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