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Steuern

Teil 2: Erbschaftsteuer: Gekonnt Abgaben sparen bei Firmenerbe oder Kapitalanlage

Ob Firmenerbe oder Begünstigter von Kapitalanlagen - mit einer optimalen Gestaltung lassen sich bei Vermögensübertragungen Abgaben vermeiden. Was Berater beachten sollten.

15.09.2020 | 09:15 Uhr von «Stefan Rullkötter»

Teil 1 finden Sie hier

Schon als Teenager zum Milliardär werden - das ist in Deutschland nicht nur mit einer genialen Geschäftsidee im Internet möglich, sondern auch als Begünstigter von großem Familienreichtum. In den vergangenen Jahren wurde nach aktueller Auskunft der Bundesregierung hierzulande 90 Kindern unter 14 Jahren ein Gesamtvermögen im Wert von 30 Milliarden Euro steuerfrei übertragen.

Möglich macht diese Gestaltungen seit 2009 das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Damals wurde gesetzlich zementiert, dass Deutschland ein Steuerparadies für Firmenerben ist und bleiben wird. Kernpunkt dieser Steuerreform waren Übertragungen von Unternehmen auf die nächste Generation, bei denen möglichst keine Arbeitsplätze verloren gehen sollen.

Erben von Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten zahlen deshalb grundsätzlich keine Erbschaftsteuer. Nachfolger größerer Firmen können sich die Abgabe ebenfalls ersparen: Seit 2009 bleibt Betriebsvermögen - nach dem Abzug eines Extra-Steuerfreibetrags von 150.000 Euro - zu 85 Prozent von Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschont, wenn die Firma mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und die Summe der Löhne und Gehälter von Mitarbeitern in diesem Zeitraum mindestens 400 Prozent der bisherigen Lohnsumme erreicht. Führen Erben die Firma mindestens sieben Jahre lang weiter, können sie das Betriebsvermögen voll erbschaftsteuerfrei stellen lassen.

Eine vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Modifizierung sieht zwar vor, dass seit Juli 2016 grundsätzlich auch das Privatvermögen der Begünstigten bei der Zahlung der Erbschaftsteuer auf Betriebe herangezogen werden kann. Allerdings gilt diese Verpflichtung erst ab übertragenem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro.
Zumindest muss in diesen Fällen stets individuell geprüft werden, ob Erben großer Betriebe nicht wenigstens einen Teil der Steuer aus ihrem Privatvermögen bezahlen können. Erst ab einem Firmenerbe von 90 Millionen Euro ist keine "Verschonung" von dieser Abgabe mehr möglich. "Diese hat die Übertragung von Betrieben noch komplizier- ter gemacht", moniert der Münchner Rechtsanwalt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Probleme bereitet in der Praxis etwa die Abgrenzung zwischen "bösem" Verwaltungsvermögen und "gutem" Produktivvermögen. Denn eine volle Befreiung von der Erbschaftsteuer ist seit 2016 nur möglich, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 Prozent des Betriebsvermögens ausmacht. Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt zudem die steuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens weg. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit gleich fünf neuen Urteilen entschieden (Az. II R 8/18, 13/18, 18/18, 21/18 und 41/18).

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis auch ein starrer "Kapitalisierungsfaktor", mit dem das Finanzamt die Höhe des Firmenwerts berechnet. Dazu wird das Betriebsergebnis des Unternehmens mit 13,75 multipliziert - unabhängig davon, ob der maßgebliche Zeitraum ein geschäftlicher Ausnahmezeitraum oder ein Durchschnittsjahr war.

Gestaltungsmissbrauch vereitelt

Die bislang letzte Erbschaftsteuerreform sieht aber auch Maßnahmen zur Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Gestaltungen vor. Sogenannte Cash- GmbHs, mit denen große Geldvermögen im Firmenmantel seit 2009 abgabenfrei vererbt und verschenkt werden konnten, sind nun nicht mehr zulässig. Zudem werden Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Jachten und Kunstwerke, die im Betriebsvermögen gehalten werden, dem Verwaltungsvermögen zugerechnet. Damit sind diese Vermögenswerte für Firmennachfolger nicht mehr steuerlich begünstigt.

Zwei Gruppen erhalten weitere Steuervorteile unter Auflagen: Die Erben von Familienunternehmen können eine zusätzliche Freistellung des Betriebsvermögens von bis zu 30 Prozent erwirken, wenn sie sich nach Abzug der Ertragsteuer nicht mehr als 37,5 Prozent des Gewinns aus der hauseigenen Firma ausschütten oder aus dem Betrieb entnehmen lassen. Und wer land- und forstwirtschaftliche Betriebe geerbt hat, kann einen Freibetrag für Finanzmittel in Höhe von 15 Prozent des Betriebsvermögens beanspruchen, sofern der Erbe das Unternehmen hauptberuflich weiterführt.

Sollte es nach 2021 zur nächsten Erbschaftsteuerreform kommen, ist ein Effekt absehbar: Vermögensnachfolgen werden vorgezogen, damit Betroffene noch von günstigeren Steuerregeln profitieren können. So war es von 2014 bis 2016, als hierzulande steuerrelevantes Vermögen von mehr als 100 Milliarden Euro pro Jahr übertragen wurde - weit mehr als in den vier Jahren danach.

Spartipps für alle Schenker und Erben

Wer sich frühzeitig Gedanken über die eigene Vermögensnachfolge macht, kann Nachkommen oft Abgaben auf Erbschaften und Schenkungen ersparen. Die effektivsten Steuergestaltungen:

Kettenschenkungen familienintern nutzen

Das Übertragen von Vermögen zwischen Ehepartnern ist bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Zudem kann jeder Ehegatte seinen Kindern bis zu 400.000 Euro abgabenfrei schenken. Ist einer der Ehegatten unvermögend, schöpft er den Schenkungsteuerfreibetrag jedoch nicht aus. So wird dieser nutzbar: Der betuchte Ehegatte überträgt zunächst einen Vermögensteil auf den Partner. Dieser kann sein Vermögen dann steuerfrei an die Kinder weitergeben. Das Finanzamt akzeptiert solche Kettenschenkungen, wenn ein Partner frei über das geschenkte Vermögen verfügen darf. Zwischen beiden Schenkungen sollte daher eine Schamfrist verstreichen. Zudem ist es besser, nicht die gleiche Summe an den Nachwuchs weiterzureichen. Sonst liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor (Bundesfinanzhof, Az. II R45/11).

Alle zehn Jahre Steuerfreibeträge ausschöpfen

Mit einer langfristig angelegten Strategie lassen sich auch hohe Vermögenswerte steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Schenkungsteuerfreibeträge können alle zehn Jahre von Neuem ausgeschöpft werden. Wer gleich nach der Geburt seines Kindes ein Konto und Depot auf dessen Namen eröffnet, kann nach dem zehnten Geburtstag erneut steuerfrei schenken und mit Anfang 20 wieder. Bei großzügigen Beträgen ist der Nachwuchs so auch finanziell aus dem Gröbsten heraus.

Eine Generation beim Schenken überspringen

Großeltern können ihren Enkeln schon zu Lebzeiten eine Freude machen, indem sie ihren Freibetrag von 200.000 Euro optimal nutzen. Will ein Vater Nachkommen zum Beispiel 500.000 Euro vermachen, geht das Finanzamt leer aus, wenn er davon 400.000 Euro seiner Tochter und jeweils 50.000 Euro seinen beiden Enkeln vermacht. Bekommt dagegen die Tochter das ganze Vermögen geschenkt, muss sie 11.000 Euro Steuern zahlen.

Steuerliche Nachteile bei wilder Ehe vermeiden

Viele Paare leben aus Prinzip ohne Trauschein zusammen. Bei Erbschaft oder Schenkung wird diese Scheu vor der Ehe aber zum teuren Vergnügen. Bekommt ein nichtehelicher Partner Vermögen geschenkt oder wird er im Testament als Erbe bedacht, schlägt oft der Fiskus zu: Der Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 Euro ist gering und der Steuersatz in der teuersten Klasse III mit 30 Prozent hoch. Nachteilig ist das besonders bei gemeinsam geführten Bankkonten und ungleichen Einkommensverhältnissen. Das Finanzamt geht unter Umständen in Höhe des hälftigen Kontostands von Schenkungen aus. Ausweg: Gemeinschaftskonten vermeiden, konsequent getrennte Kassen führen und sich für den Notfall gegenseitig eine Kontovollmacht erteilen, damit der nichteheliche Partner im Krankheitsfall finanziell nicht auf dem Trockenen sitzt. Klare Absprachen sind auch erforderlich, wenn unverheiratete Paare gemeinsam Grundbesitz erwerben und nur einer die Zins- und Tilgungsleistungen trägt. Das Paar sollte vorher schriftlich festlegen, dass der andere Partner zum Ausgleich andere Auslagen der Lebensgemeinschaft finanziert - andernfalls kann der Fiskus auch hier schnell eine Schenkung annehmen.

Familienverträge strategisch klug abschließen

Wollen Eltern ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn eine Immobilie schenken, kostet das bei einer direkten Übertragung unnötige Steuern. Der angeheiratete Partner wird aus Sicht der Schwiegereltern in die teure Steuerklasse II einsortiert. Fiskalisch vorteilhafter ist es, wenn die Eltern das Grundstück zunächst allein auf ihre Tochter übertragen. Diese kann dann in der steuergünstigeren Klasse I steuerfrei einen Miteigentumsanteil der Immobilie an ihren Ehemann übertragen, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. II R 37/11).

Versicherungen statt Bargeld verschenken

Lebensversicherungen zu verschenken, ist günstiger als Bargeld, weil die Policen bei der Steuerberechnung nur mit zwei Dritteln des Rückkaufwerts zu Buche schlagen. Wurden Kapitallebensversicherungen langjährig und mit hohen Beiträgen bespart, sollten potenzielle Schenker rechtzeitig vor Vertragsende und Auszahlung der Ablaufleistung über diese Gestaltungsvariante nachdenken.

Steuerbonus für Pflegeleistungen einfordern

Erben, die einen Verstorbenen vor dem Tod unentgeltlich oder für wenig Geld gepflegt haben, erhalten zusätzlich 20.000 Euro als Erbschaftsteuerfreibetrag. Der Erblasser muss nicht pflegebedürftig gewesen sein oder eine Pflegestufe gehabt haben (Bundesfinanzhof, Az. II R 37/12). Der Steuerfreibetrag wird nur gewährt, wenn entsprechende Pflegeleistungen erbracht wurden. Der Nachweis ist via Pflegetagebuch über Art und Umfang sowie gesammelte Belege möglich. Der Maßstab: das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung

Adoption als Erbschaftsteuersparmodell nutzen

Kinderlose können die Kinder eines Bruders oder einer Schwester adoptieren. Statt in der teuren Erbschaftsteuerklasse II werden die adoptierten Nichten und Neffen dann vom Finanzamt in die günstigere Klasse I eingestuft. Denn sie werden durch die Adoption zu Verwandten in direkter Linie und können Vermögen von bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen bekommen. Die Adoptionsgerichte prüfen hier jedoch genau, ob auch eine familiäre Bindung zwischen den Kindern und dem Onkel oder der Tante besteht.

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