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Auch 2022 entfällt die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds

Steuern

Auch bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds will der Fiskus sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Deshalb müssen Anleger bei solchen Fonds eine sogenannte Vorabpauschale versteuern.

12.01.2022 | 07:12 Uhr

Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds. Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet.Der Basisertrag errechnet sich folgendermaßen: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs.

Bei negativen Zinsen wird keine Vorabpauschale erhoben

Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 3. Januar 2022 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,05 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Aufgrund des negativen Basiszins wird wie schon 2021 keine Vorabpauschale für 2022 erhoben.

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