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Anleihen: Verluste aus Insolvenzen steuerlich absetzbar

Das BFH-Gerichtsurteil wird Anleger freuen (Bild: pixabay)
Steuern

Wer einem Unternehmen über Anleihen Kapital zur Verfügung stellte, wurde bei einem Zahlungsausfall bisher doppelt bestraft, denn die Verluste blieben steuerlich unberücksichtigt. Das hat sich nun geändert.

18.01.2018 | 09:19 Uhr von «Dominik Weiss»

Anleihen versprechen aktuell keine gute Rendite. Die Spreads für Unternehmens- wie für Staatsanleihen sind auf einem historischen Tief und Experten rechnen auch in diesem Jahr überwiegend nicht mit einer Wiederbelebung des Bond-Marktes. Auch wenn der Markt sich erholt, versprechen Rentenpapiere gewöhnlich keine exorbitanten Renditen - sie punkten mit Sicherheit und geringer Volatilität. Wenn doch einmal eine Anleihe im Zuge einer Insolvenz nicht zurück gezahlt werden konnte, war der Schaden für Anleger bisher doppelt ärgerlich. Zum einen war das eingesetzte Kapital futsch, zum anderen weigerte sich der Fiskus den Verlust bei der Festsetzung der Steuerlast anzuerkennen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der vergangenen Woche dürfen Anleger aufatmen. Er urteilte, dass Verluste aus Darlehensgeschäften steuerlich geltend gemacht werden können (Az.: VIII R 13/15).

Die Richter des Bundesfinanzhofes kamen zu der Auffassung, dass der feststehende Totalverlust einer Kapitalforderung steuerlich anzuerkennen sei. Hatten Investoren ihre Anteile bei einer bevorstehenden Insolvenz des Kapitalnehmers nicht rechtzeitig abgestoßen, sondern auf eine Ausgleichszahlung aus der Insolvenzmasse gehofft, gingen sie nach der bisherigen Rechtsprechung leer aus.

„Der Teufel steckt im Detail“

„Die Entscheidung des BFH ist richtig. Der Teufel steckt aber im Detail“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT. Was nach einer eindeutigen Rechtsprechung aussieht, werde in der Praxis zu Problemen führen, weil im Einzelfall über die Zahlungsfähigkeit des Anleiheemittenten entschieden werden müsse. „Von einem Forderungsausfall ist laut BFH erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden“. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Schuldner reiche dafür in der Regel nicht aus, so der Rechtsexperte. Nur unter der Bedingung, dass definitiv keine weiteren Zahlungen mehr zu erwarten sind, bspw. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, läge ein steuerlich zu berücksichtigender Forderungsausfall vor.

Geklagt hatte ein Ehepaar gegen ein Unternehmen, das zahlungsunfähig geworden war und seine Anleihen nicht mehr bedienen konnte. Die Eheleute meldeten ihre Forderung zur Insolvenztabelle an und trugen den ausstehenden Betrag als Verlust in die Einkommenssteuerrechnung ein. Das zuständige Finanzamt wies den Anspruch zurück. Dagegen zog das Ehepaar vor Gericht. Nach Niederlagen in den ersten Instanzen gab der BFH der Klage nun statt.

(DW)

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