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Was Berater über die Vorabpauschale wissen sollten

Neue Steuerregeln für Investmentfonds: Fragen und Antworten zur Vorabpauschale.
Steuern

Im Januar 2019 werden Fondssparer eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Finanzberater sollten darauf vorbereitet sein, dass ihre Kunden dazu Fragen stellen werden.

27.12.2018 | 09:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Anfang 2019 wird zum ersten Mal die sogenannte „Vorabpauschale“ vom Finanzamt eingezogen. In den Kontounterlagen von Fondssparern tauchen dann Abbuchungen wegen „Fondsbesteuerung“ auf. Finanzberater können sich also darauf einstellen, dass ihr Telefon im Januar des Öfteren klingen wird. Und sie dürfen damit rechnen, eine Reihe von Fragen beantworten zu müssen, die ihnen ihre Kunden stellen werden.
FundResearch hat hier eine kleine Übersicht über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengetragen. Das sollten Finanzberater wissen, wenn Kunden danach fragen:

Was ist die Vorabpauschale?

Hintergrund für die Abbuchung der Vorabpauschale ist die Investmentsteuerreform. Sie gilt seit Januar 2018 und sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer sogenannten Vorabpauschale vor. Dabei geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus. Sie wird von der depotführenden Stelle berechnet. Wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag liegen (maximal 801 Euro pro Person), führt sie den Steuerabzug durch, Anleger müssen nichts unternehmen.

Was ist der Basiszins?

Der Basiszins ist eine Art virtueller Mindestzins. Die Vorabpauschale, die vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen, ist direkt damit verbunden. Beim Verkauf von Fondsanteilen wird geprüft, ob tatsächlich Erträge erzielt wurden. Die vorab geleisteten Steuerzahlungen werden dann angerechnet, siehe oben.

Wie errechnet sich der Basiszins?

Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt. Zudem ist er auf der Internetseite der Bundesbank abrufbar.

Erfolgt noch eine Anrechnung der Quellensteuer?

Bislang konnten Anleger die Quellensteuer auf ausländische Dividenden auf die Abgeltungssteuer anrechnen. Damit ist es seit Januar 2018 vorbei. Dafür sind bei Fonds mit einem Aktienanteil von über 50 Prozent ab 2018 pauschal 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Zu diesen steuerfreien Erträgen zählen Dividenden und der Verkaufserlös. Der Effekt: So werden Dividenden auf Ebene des Fonds künftig stärker besteuert, bei hohen Kursgewinnen überwiegt jedoch die steuerliche Entlastung der Kursgewinne. Bei Mischfonds sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Den Basisertrag für 2018 ermitteln die depotführenden Stellen in Deutschland Anfang 2019. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2018 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen.

Wann und wie wird beim Verkauf von Fondsanteilen die Vorabpauschale verrechnet?

Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn erst beim Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen.

Beispiel: Fondsanteile wurden zu einem Preis von 10.000 Euro gekauft und werden im kommenden Jahr für 20.000 Euro verkauft. Die Vorabpauschale beträgt 60 Euro. Dann unterliegen 9.940 Euro der Abgeltungsteuer.

Werden auch die Ausschüttungen innerhalb thesaurierender Fonds besteuert?

Ja, auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger einen Mindestbetrag versteuern. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sogenannte Vorabpauschale versteuern. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.

Je nachdem, ob es sich um einen thesaurierenden oder einen Fonds mit Teilausschüttungen handelt, ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:

Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.

Bei teilausschüttenden Fonds sieht es etwas komplizierter aus: Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag, muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag. In diesem Fall wird keine Vorabpauschale eingezogen.

Wird bei thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale auch bei einer negativen Wertentwicklung berechnet?

Nein. Der Basisertrag kann nicht höher sein als der Mehrbetrag, der sich aus dem zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Die Vorabpauschale kann also nicht negativ werden.

Beispiel: Angenommen der Basiszins liegt für 2018 bei einem Prozent und ein Anleger erwirbt am 1. Januar 2018 einen Anteil an einem thesaurierenden Rentenfonds für 100 Euro. Wenn der Anteilpreis am 31. Dezember 2018 nur 99 Euro betragen würde, würde die depotführende Bank an das Finanzamt am 2. Januar 2019 null Euro überweisen.

Müssen Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds weiterhin über die Einkommensteuererklärung gehen, um eine Doppelbesteuerung beim Verkauf zu vermeiden?

Nein. Denn ab 1. Januar 2018 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermieden. Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds erheblich einfacher.

Wie werden synthetische ETFs besteuert?

Die Steuerreform bedeutet eine allgemeine Vereinheitlichung der Besteuerung für alle Fonds. Das bedeutet auch: Nicht nur Investmentfonds, sondern auch synthetische und physische ETFs müssen jenseits des Freibetrags künftig jährlich Abgeltungssteuer abführen. Die Steuern werden automatisch vom Fondsvermögen abgezogen. Eine komplette Steuerstundung bis zum Verkauf ist nicht mehr möglich.

Wie wird die Pauschale erhoben?

Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen, eine Einwilligung des Anlegers ist dafür nicht erforderlich. Eine Abbuchung erfolgt wohlgemerkt nur, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen.

Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat. Sobald ein Fondssparer den Fondsanteil tatsächlich verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer.

Lässt sich mit einem Freistellungsauftrag der Abzug der Vorabpauschale vermeiden?

Wichtig für Anleger ist ein in ausreichender Höhe gestellter Freistellungsauftrag. Da der Abzug der Steuer auf die Vorabpauschale Anfang 2019 erfolgt, sollten Anleger ihren Freistellungsauftrag am besten noch vor dem Jahresende anpassen.

Was passiert mit Riester-Verträgen?

Für Riester- oder Rürup-Verträge ändert sich bei der Besteuerung nichts. Sparpläne mit Fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen haben nach wie vor den Vorteil, dass Dividenden und Zinsen während der Ansparphase beim Anleger steuerfrei sind.

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