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Verwirrung um Beipackzettel

Regulierung

Infoblatt soll seit 1. Juni Vergleich zwischen Finanzprodukten ermöglichen. Drei verschiedene Beipackzettel sorgen für Verwirrung.

04.06.2012 | 07:45 Uhr von «Patrick Daum»

Mit in Kraft treten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts am 1. Juni sind Kurzinformationsblätter – auch Beipackzettel genannt – für nahezu alle Finanzprodukte verpflichtend. Doch künftig gibt es drei Arten von Informationsblättern. Das Problem dabei ist, dass die Vorgaben für die drei Infoblätter unterschiedlich sind und die Ersteller gewisse Spielräume haben.

Zum einen gibt es das Vermögensanlageninformationsblatt (VIB). Auf maximal drei Seiten müssen die Anbieter von neu aufgelegten Vermögensanlagen wie geschlossenen Fonds in verständlicher Sprache alles Wesentliche zusammenfassen und für Interessenten bereithalten. Aufgrund der vielen Informationen, die zur Erläuterung des Produkts notwendig sein können, sind die VIBs sehr textlastig. Doch Anleger sind auch nach der Lektüre oft nicht ausreichend informiert, um auf der Basis dieses Blattes eine Investmententscheidung treffen zu können: „Für eine fundierte Analyse reicht das bei Weitem nicht aus“, warnt Johannes Nölke, Steuerberater und Beteiligungsexperte bei Optera HHKL in Köln. Zwar haften die Anbieter für die VIBs, doch werde es in den nächsten Monaten längst nicht zu allen Beteiligungsmodellen auch VIBs geben.

Schon seit Juli 2011 sind Banken und Finanzdienstleister gesetzlich verpflichtet, in der Anlageberatung mit Wertpapieren ihren Kunden bei der Beratung Produktinformationsblätter (PIBs) auszuhändigen. Ähnlich wie die VIBs sollen sie auf zwei bis drei Seiten einen leicht verständlichen Überblick der wichtigsten Details und Eigenschaften eines Anlageprodukts geben. Insbesondere soll es über die Risiken der empfohlenen Wertpapiere Auskunft geben. Die Art, wie die PIBs konkret ausgestaltet sind, kritisieren nicht nur Verbraucherschützer und die Finanzaufsicht BaFin. Auch Aigner fordert Nachbesserungen. Einer Stichprobe des Ministeriums zufolge, entspricht nur etwa die Hälfte der PIBs den gesetzlichen Anforderungen an Vollständigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit. So verwenden zum Beispiel verschiedene Banken unterschiedliche Ausdrücke für ein und denselben Begriff. Eine Arbeitsgruppe aus Banken, Aufsicht und Verbraucherschutz will in der zweiten Jahreshälfte Verbesserungen erarbeiten.

Schließlich gibt es – ebenfalls seit Juli 2011 – die Key Investor Information Documents (KIID). Alle Fondsanbieter für deutsche Publikumsfonds müssen die neu gefassten wesentlichen Anlageinformationen veröffentlichen. Das KIID ist durch eine EU-Richtlinie vorgeschrieben und gilt ab Sommer 2012 auch für EU-Fonds. Auf zwei bis drei Seiten sind fünf Kategorien zu präsentieren: Ziele und Anlagepolitik, Risiko- und Ertragsprofil, Kosten, frühere Wertentwicklung sowie praktische Informationen. Die Wertentwicklung muss dabei für jedes der vergangenen zehn Jahre dargestellt werden. Den meisten Privatanlegern dürfte es schwer fallen, die vielen Balken mit den jährlichen prozentualen Veränderungen auf Anhieb einzuschätzen. Ob ein Fonds besser oder schlechter als der Vergleichsindex abgeschnitten hat, ist oft nicht mal auf den zweiten Blick erkennbar.

(PD)

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