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Regulierung

Offenlegungsverordnung: Der Countdown läuft

Es gibt nicht wenige Fonds, die als „ESG-konform“ angeboten werden, in Wirklichkeit aber nur geschicktes Greenwashing betreiben. Das wird ab 10. März nicht mehr so leicht möglich sein.

12.02.2021 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Europaweit sind ESG-Produkte auf dem Vormarsch. Der Begriff ESG-Konformität lässt jedoch bisher vergleichsweise viel Spielraum für Interpretationen. Das liegt nicht zuletzt daran an der unterschiedlichen regionalen Handhabung innerhalb der Europäischen Union. So legen einige Länder bisher offenbar strengere Maßstäbe an ihre nachhaltigen Fonds an als andere. Zum Beispiel gibt es einer Analyse des BVI zufolge nur in Deutschland, Schweden und Norwegen Fonds, die gleichzeitig folgende fünf Ausschlusskriterien anwenden: Kernkraft, Kohle, geächtete Waffen, Tabak und schwerwiegende Verstöße gegen die UN-Nachhaltigkeitsprinzipien. Holland, Frankreich und England hingegen weisen keine solchen Nachhaltigkeitsfonds aus.

Diese Praxis soll sich nun ändern. Ab 10. März 2021 soll es EU-weit einen gemeinsamen Standard geben. Dann nämlich die sogenannte Offenlegungsverordnung in Kraft. Die offizielle englische Bezeichnung Sustainable Finance Disclosure Regulation wird mit SFDR abgekürzt. Fonds müssen laut SFDR Vorlagen für Informationen zur Nachhaltigkeit in ihre Verkaufsprospekte aufnehmen. Die Vorlagen wurden von den europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, kurz ESAs genannt) entwickelt. Konkret werden dort die Begriffe der „Nachhaltigkeitspräferenzen“, der „Nachhaltigkeitsfaktoren“ und der „Nachhaltigkeitsrisiken“ definiert. Dabei wird überwiegend auf die Begriffsbestimmungen der sogenannten Offenlegungs-VO verwiesen. Demnach sind Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, das wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Um die Begriffe an Beispielen festzumachen: Für einen Fonds, der in ein Unternehmen investiert, dessen Fabriken an der belgischen Küste stehen, ist die Erderwärmung und der damit verbundene Anstieg des Meeresspiegels ein Nachhaltigkeitsrisiko. Das Kohlendioxid, das die Fabriken des Unternehmens ausstoßen, gilt als klimaschädlich und damit als PAI.

Insbesondere die genaue Definition der Nachhaltigkeitspräferenzen durch die Europäische Kommission wird weitreichende Auswirkungen auf die Beratungspraxis von Finanzanlagenvermittlern, Vermögensverwaltern und Anlageberatern haben. Denn der Pflichtenkatalog für Finanzdienstleister wird bald um einen Öko-Faktor länger: Bislang müssen Finanzdienstleister, die Anlageberatung- oder Portfolio-Management anbieten, von ihren Kunden nur ökonomische Informationen wie etwa Erfahrung mit Finanzinstrumenten, Risikoprofil, Anlageziele und finanzielle Verhältnisse von ihren Kunden einholen. Demnächst, vermutlich ab dem Jahr 2022, sollen Anlageberater und Vermögensverwalter ihre Kunden zusätzlich aktiv danach fragen, ob ihre Kunden eine Nachhaltigkeitspräferenz haben und, falls ja, daraufhin ein für den Kunden geeignetes Produkt auswählen. Damit dies möglich wird, müssen die entsprechenden Produkte eindeutig als dafür empfehlenswert erkennbar sein. 

Das kommt auf Berater zu

Bereits ab 10. März müssen Finanzberater und Vermittler offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihrer Anlageberatung berücksichtigen. Wohlgemerkt: „wie“, nicht „ob“. Denn die Offenlegungspflicht besteht unabhängig davon, ob sie ESG-Produkte vertreiben. Ausgenommen von der Pflicht sind kleine Unternehmen mit weniger als drei Mitarbeitern.

Unklare Nachhaltigkeitspräferenz

Der Begriff „Nachhaltigkeitspräferenz“ soll laut Verordnung Klarheit darüber verschaffen, ob ein Fonds die Kriterien vollumfänglich erfüllt. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen sogenannten Artikel 8- und Artikel 9-Produkten. Artikel 8-Produkte berücksichtigen lediglich ökologische oder soziale Merkmale. Artikel 9-Produkte gelten als empfehlenswert für Kunden, die nachhaltige Produkte wünschen. Diese Unterscheidung ist nicht unumstritten. Um uneingeschränkt die Nachhaltigkeitspräferenz von Kunden zu erfüllen, müssten Artikel 8-Produkte nach derzeitigem Stand quasi aufgerüstet werden, um in der Beratung gleichwertig zu Artikel 9-Produkten behandelt werden zu können. Hier gibt es noch Diskussionsbedarf.

Fazit: Die genaue Definition, wie Produkte aussehen müssen, um die Nachhaltigkeitspräferenz von Kunden in der Finanzberatung zu erfüllen, ist ein wichtiger Schritt, um Klarheit in Bezug auf ESG-Produkte zu schaffen und sogenanntes Greenwashing zu verhindern. Auf die Finanzdienstleistungsindustrie und Aufsichtsbehörden kommt hier allerdings noch viel Auslegungsarbeit zu.

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