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Am 10. Februar 2023 soll der Bundesrat die Novelle des FinVermV absegnen.
Regulierung

Novelle der FinVermV: Nachteile für 34f-Vermittler

Finanzberater gemäß § 34f GewO sollen nun auch die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erfragen. Dafür wird die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) überarbeitet. Der entsprechende Referentenentwurf löst in der Branche nicht nur Freude aus.

09.12.2022 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO sind bisher fein raus: Sie müssen in ihren Beratungsgesprächen von ihren Kunden noch keine Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung (Offenlegungs-VO) erfragen. Die Schonfrist wird vermutlich in einem Jahr enden. Aktuell liegt ein Referentenentwurf der Bundesregierung vor. Demnach sollen auch die sogenannten Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht unterliegen, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Bundesrat soll die Änderungen der FinVermV in seiner Sitzung am 10.02.2023 beschließen, so dass die Änderungen danach zeitnah in Kraft treten können. Die gewerberechtliche Aufsicht der § 34f Vermittler erfolgt weiterhin durch die IHKs. Eine Beaufsichtigung durch die BaFin, die zwischenzeitlich im Gespräch war, ist nach wie vor vom Tisch.

Eine Frage der Qualität der Ausbildung

Grundsätzlich begrüßt die Finanzbranche den Vorstoß der Bundesregierung. Ein Punkt allerdings sorgt für Diskussionsstoff. Laut Referentenentwurf sollen Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen den 34f-Vermittlern im Hinblick auf ihre Berufsqualifikationen gleichgestellt werden. Die Versicherungsbranche ist damit sehr zufrieden. Sie hat im Vorfeld der Novellierung der FinVermV offensichtlich gute Lobbyarbeit geleistet. Bei den Interessenvertretern der Finanzvermittler kommt die Gleichstellung der Berufsqualifikationen von 34f-lern und Versicherungskaufleuten dagegen nicht besonders gut an. So freut sich der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW zwar, dass eine im Rahmen der § 34i GewO abgelegte praktische Prüfung bei der Sachkundeprüfung gemäß § 34f GewO anerkannt werden soll. Der Verband kritisiert jedoch, dass der neu überarbeitete Ausbildungsberuf Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen (IHK) der Sachkundeprüfung gleichgestellt werden soll. Dafür würden im Rahmen der Ausbildung schlicht zu wenig Kenntnisse im Bereich der Finanzanlagen vermittelt, so der AfW in einer offiziellen Stellungnahme.

Zudem sind die Interessenvertreter der Finanzanlagenvermittler über die Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums irritiert, dass die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen durchschnittlich pro Kunde nur sechs Minuten dauern würde. „Wir fragen uns, ob die Anforderungen und die Komplexität dieses Vorgangs der Bundesregierung wirklich bewusst sind. Zeit ist Geld und diese zusätzlichen Kosten sind ausschließlich von den Vermittlern zu tragen, die nun sogar von einem Provisionsverbot bedroht werden. Das ist keine Anerkennung für die hohe Qualität der Beratungsleistung“, sagt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Mit dem Verweis auf das Provisionsverbot spricht Rottenbacher eine Gesetzesinitiative aus Brüssel an: In der europäischen Hauptstadt wird derzeit diskutiert, im Rahmen einer Überarbeitung von Mifid II künftig Provisionen bei der Anlageberatung zu verbieten. Das Verbot würde auch 34f-Vermittler treffen. Die EU-Kommission will dazu bereits im Januar einen Verordnungsentwurf auf den Tisch legen. Käme es wie geplant dazu, würde dies wohl das Aus für viele der rund 38.000 Finanzanlagenvermittler bedeuten, die ihre Einnahmen ausschließlich mit Provisionszahlungen der Finanzprodukte-Anbieter erzielen. Die Frage der Ausbildungsqualität wäre dann nur noch ein nahezu unwichtiger Nebenaspekt.

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