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Regulierung

Nachhaltigkeit soll eindeutig definiert werden

Ab 2022 sollen Berater die Nachhaltigkeitspräferenz ihrer Kunden erfragen und ihnen passende Produkte empfehlen. Dabei ist immer noch nicht eindeutig geregelt, was genau einen Fonds empfehlenswert macht. Die EU-Kommission will nun Klarheit schaffen.

18.09.2020 | 09:01 Uhr von «Matthias von Arnim»

Europaweit sind nachhaltige Finanzprodukte mächtig auf dem Vormarsch. Allein in Deutschland hat das in nachhaltigen Fonds angelegte Vermögen einer Studie des Branchenverbands BVI zufolge die Marke von 100 Milliarden Euro überschritten. Und die Zuwachsraten erreichen stetig neue Rekordwerte. Das Problem: Es gibt immer noch keine strikten Kriterien, die festlegen, was genau Nachhaltigkeit bedeutet. Und so verwundert es nicht, dass die BVI-Analyse von ausgewählten ESG-Märkten in der EU auf Basis von Morningstar-Daten zeigt, dass der Begriff ESG-Konformität vergleichsweise viel Spielraum für Interpretationen lässt. So legen einige Länder offenbar strengere Maßstäbe an ihre nachhaltigen Fonds an als andere. 

Zum Beispiel gibt es der BVI-Analyse zufolge nur in Deutschland, Schweden und Norwegen Fonds, die gleichzeitig folgende fünf Ausschlusskriterien anwenden: Kernkraft, Kohle, geächtete Waffen, Tabak und schwerwiegende Verstöße gegen die UN-Nachhaltigkeitsprinzipien. Holland, Frankreich und England hingegen weisen keine solchen Nachhaltigkeitsfonds aus. „Der Trend zu nachhaltigen Anlagen ist in Deutschland ungebrochen. Damit das weiter so bleibt, setzen wir uns für eine Regulierung ein, die diese Entwicklung stärkt und nicht schwächt“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Nachhaltigkeitsregulierung muss klare Standards schaffen und Grünwäscherei unterbinden.“ Ein stures Festhalten am Fahrplan der Offenlegungsverordnung könne es daher aus Sicht des BVI nicht geben. 

Die EU arbeitet an klarer Definition für Nachhaltigkeitspräferenzen

Zum Hintergrund: Fonds müssen bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 10. März 2021 Vorlagen für Informationen zur Nachhaltigkeit in ihre Verkaufsprospekte aufnehmen. Die Vorlagen werden von den europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, kurz ESAs genannt) entwickelt. Die ESAs haben Mitte April 2020 ein gemeinsames Konsultationspapier mit einem Entwurf von Regulatorischen Technischen Standards (RTS) zur Konkretisierung und der Offenlegungspflichten der Verordnung veröffentlicht. Die Ergebnisse werden vermutlich Ende Januar 2021 vorliegen. Die Verordnung gilt ab dem 10. März 2021.

Konkret werden dort die Begriffe der „Nachhaltigkeitspräferenzen“, der „Nachhaltigkeitsfaktoren“ und der „Nachhaltigkeitsrisiken“ definiert. Dabei wird überwiegend auf die Begriffsbestimmungen der sogenannten Offenlegungs-VO verwiesen. Demnach sind Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, das wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Insbesondere die genaue Definition der Nachhaltigkeitspräferenzen durch die Europäische Kommission wird weitreichende Auswirkungen auf die Beratungspraxis von Finanzanlagenvermittlern, Vermögensverwaltern und Anlageberatern haben. Denn der Pflichtenkatalog für Finanzdienstleister wird bald um einen Öko-Faktor länger: Bislang müssen Finanzdienstleister, die Anlageberatung- oder Portfolio-Management anbieten, von ihren Kunden nur ökonomische Informationen wie etwa Erfahrung mit Finanzinstrumenten, Risikoprofil, Anlageziele und finanzielle Verhältnisse von ihren Kunden einholen. Demnächst, vermutlich ab dem Jahr 2022, sollen Anlageberater und Vermögensverwalter ihre Kunden zusätzlich aktiv danach fragen, ob ihre Kunden eine Nachhaltigkeitspräferenz haben und, falls ja, daraufhin ein für den Kunden geeignetes Produkt auswählen. Damit dies möglich wird, müssen die entsprechenden Produkte eindeutig als dafür empfehlenswert erkennbar sein. 

Der Begriff „Nachhaltigkeitspräferenz“ wird deshalb von der EU derzeit klar definiert und die Fonds danach sortiert, ob sie die Kriterien vollumfänglich erfüllen. Der aktuelle Entwurf der EU-Kommission unterscheidet dabei zwischen sogenannten Artikel 8- und Artikel 9-Produkten. Artikel 8-Produkte berücksichtigen lediglich ökologische oder soziale Merkmale. Artikel 9-Produkte gelten als empfehlenswert für Kunden, die nachhaltige Produkte wünschen. 

Regulatorische Verwirrung um acht, neun und eine Acht mit Sternchen

Um uneingeschränkt die Nachhaltigkeitspräferenz von Kunden zu erfüllen, müssten Artikel 8-Produkte nach derzeitigem Stand der Diskussion quasi aufgerüstet werden, um in der Beratung gleichwertig zu Artikel 9-Produkten behandelt werden zu können. Dabei gibt es jedoch noch etliche offene Fragen. Zum, Beispiel, wie ein Artikel 8-Produkt konkret ergänzt werden muss, um ESG-interessierten Anlegern empfohlen werden zu können. Diese Frage ist umso schwerer zu beantworten, als dies bis jetzt auch für Artikel 9-Produkte noch nicht endgültig geklärt ist. Es zeichnet sich ab, dass es zukünftig zwei Arten von Art. 8-Produkten geben wird: Artikel 8*-Produkte (also 8 mit Sternchen), die für den Beratungsprozess und die Vermögensverwaltung als nachhaltige Produkte empfehlenswert sind, und solche, bei denen das nicht der Fall ist (Artikel 8-Produkte). 

Fazit: Die genaue Definition, wie Produkte aussehen müssen, um die Nachhaltigkeitspräferenz von Kunden in der Finanzberatung zu erfüllen, ist ein wichtiger Schritt, um Klarheit in Bezug auf ESG-Produkte zu schaffen und sogenanntes Greenwashing zu verhindern. Aktuell gleicht die Diskussion allerdings noch einem kaum durchschaubaren Verwirrspiel. Auf die Finanzdienstleistungsindustrie und Aufsichtsbehörden kommt hier noch viel Auslegungsarbeit zu. Währenddessen starren die Fondsgesellschaften wie gebannt nach Brüssel. Ihnen bleibt nach Erscheinen des ESA-Papiers im kommenden Januar gerade einmal fünf Wochen Zeit, ihre Anlegerinformationen anzupassen. Das sei viel zu wenig Zeit, moniert der BVI. Der Fondverband fordert, den Start der Offenlegungsverordnung auf Anfang 2022 zu verschieben, auch um einen Gleichlauf mit dem Inkrafttreten weiterer Taxonomie-Informationspflichten zu ermöglichen und den Vertrieb der Produkte nicht zu behindern. 

Es bleibt spannend.

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