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Rechtsprechung

Steuern und Fonds: Die wichtigsten Regeln

Wer jetzt in Fonds investiert oder seit vielen Jahren Anteile im Depot hat, muss die relevanten Steuervorschriften im Auge haben. Was sich bei der Finanzverwaltung und vor Gericht tut.

22.03.2022 | 07:30 Uhr

Seit vier Jahren werden ETFs und aktiv gemanagte Fonds einheitlich besteuert. Bei Erträgen und Verkäufen kann es aber weiter Ärger mit dem Fiskus geben. Die folgen-den Grundsätze sollten Anleger kennen:

Steuern auf Anlegerebene. Auf Kurs­gewinne und Ausschüttungen von In­vest mentfonds sind grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer zu zahlen; au­ßerdem 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, der für Kapitaleinkünfte auch im Jahr 2022 anfällt, und gegebenenfalls Kir­chensteuer. Je nach Bundesland sind das acht oder neun Prozent. Daraus entsteht für Fondserträge eine Gesamtsteuerbe­lastung von maximal 27,99 Prozent. Die Depotbanken führen fällige Abgaben auf Kapitaleinkünfte automatisch an die Wohnsitzfinanzämter ihrer Kunden ab.

Freistellungsaufträge. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (801 Euro Alleinstehende, 1602 Euro zusammen veranlagte Partner) können die Fonds­erträge per Freistellungsauftrag von der Abgeltung steuer befreit werden. Ab dem Jahr 2023 soll der Sparerpauschbetrag für Singles auf 1000 Euro steigen, bei Zusammenveranlagten auf 2000 Euro.

Günstigerprüfung. Wer als Anleger zweifelt, ob die 25-­prozentige Pauschale oder der Grenzsteuersatz auf Basis des Gesamteinkommens vorteilhafter sind, kann eine Günstigerprüfung beantra­gen. Das Finanzamt muss dann die bes­sere Alternative berücksichtigen.

Steuern auf Fondsebene. Bei Investmentfonds werden seit 2018 auf Fondsebene 15 Prozent Körperschaftsteuer abgezogen, wenn sie deutsche Dividenden vereinnahmen. Bei Erträgen aus deutschen Immobilien sind 15,875 Prozent Körperschaftsteuer fällig.

Teilfreistellungen I. Um die Besteue­rung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen und Verkaufs­gewinne auf Anlegerebene teilweise frei­gestellt. Bei reinen Aktienfonds sind es 30 Prozent. Anleger erhalten bei Misch­fonds, die mindestens 51 Prozent in Ak­tien anlegen, ebenfalls 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Bei Misch­fonds mit wenigstens 25 Prozent Aktien­anteil sind es 15 Prozent. Bei Immobi­lienfonds zahlen Anleger auf 60 Prozent der Erträge keine Abgeltungsteuer. Liegt der Anlageschwerpunkt im Ausland, werden 80 Prozent freigestellt.

Teilfreistellungen II. Werden Fondsan­teile mit Verlust verkauft, sind seit 2018 die steuermindernd an rechenbaren Verlus­te aber ebenso um 30 Prozent reduziert.

Altfondsanteile I. Der rechtliche Be­standsschutz für alle vor 2009 gekauften Fonds ist seit drei Jahren aufgehoben. Nur Gewinne aus Altfonds, die bis zum 31.12.2017 realisiert wurden oder als Buchgewinne bis zu diesem Stichtag auf­gelaufen sind, bleiben in jedem Fall steu­erfrei. Zudem sind auch alle Verkaufs­gewinne mit vor 2009 angeschafften Fondsanteilen, die seit 1. Januar 2018 neu erwirtschaftet werden, bis zu ein em Betrag von 100 000 Euro steuerfrei.

Altfondsanteile II. Anleger, die seit dem Jahr 2018 Fondsanteile verkauft ha­ben, müssen oft einen Steuerabzug hin­nehmen, der höher ist als der erwirt­schaftete Gewinn, oder sogar Abgaben auf einen fiktiven Gewinn bezahlen, ob­wohl sie Verluste realisiert haben. Dage­gen ist beim Finanzgericht KölAuslandsfonds. Wer thesaurierende Auslandsfonds, die Dividenden und Zins en nicht ausschütten, sondern im Fondsvermögen anlegen, besitzt, muss die Daten nicht länger händisch in die Steuererklärung (Anlage KAP) einfügen: Die deutsche Abgeltungsteuer wird seit dem Jahr 2018 auch auf Erträge thesau­rierender Auslandsfonds abgeführt. Dagegen
ist beim Finanzgericht Köln eine Musterklage anhängig (Az. 15 K 2594/20).

Fondssparpläne I. Sie werden steuer­lich nicht als einheitliches Geschäft be­handelt: Jede investierte Sparrate ist für den Fiskus ein einzelner Kauf. Wer Fondsanteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 erworben wurden, verkauft, streicht Kursgewinne, die bis 31.12.2017 aufgelaufen sind, noch steuerfrei ein. Für alle nach diesem Stichtag neu entstandenen und künf­tigen Kursgewinne dieser Anteile gilt ebenfalls der Steuerfreibetrag von 100 000 Euro. Die laufenden Erträge ei nes Investmentfonds, etwa Dividenden und Zinsen, müssen Fondssparer jähr­lich versteuern — unabhängig davon, wann sie die Anteile erworben haben.

Fondssparpläne II. Beim Verkauf von Fondsanteilen gilt die Fifo­Methode („First in, first out“). Wird ein Teil des Sparplans aufgelöst, gelten zunächst die zuerst gekauften Anteile als verkauft.

Vorabpauschale. Zu Jahresbeginn kön­nen Anleger von Investmentfonds, die im Vorjahr keine oder kaum Erträge aus­geschüttet haben, besteuert werden. Die soge nannte Vorabpauschale ist ein fikti­ver Mindestbetrag, der als Bemessungs­grundlage für die Kapitalertragsteuer vom Fiskus jährlich neu festgelegt wird. Die Bundesbank hat für das Jahr 2022 auf Bundeswertpapiere mit einer jährlichen Kuponzahlung und 15 Jahren Restlauf­zeit einen Wert in Höhe von minus 0,05 Prozent festgesetzt. Aufgrund dieses ne­gativen Basiszinses wird im Januar 2022 von Fondsanlegern keine Vorabpauscha­le erhoben. Dies kann sich in künftigen Jahren aber wieder ändern.

Kryptofonds

Warten auf die neuen Regeln

Auch wer über Fondsprodukte in Kryptowährungen investiert, sollte auf mögliche Steuerfallen achten:

Krypto-ETFs

Realisierte Gewinne mit ETFs, die Wertentwicklungen von Bitcoin und Co im Portfolio abbilden, sind unabhängig von der Haltedauer abgeltungsteuerpflichtig. Die Gesamtabgabenbelastung inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer liegt bei 27,99 Prozent.

Krypto-ETPs

Für „Exchange-traded Products“ (ETPs), bei denen Kryptowährungen physisch hinterlegt sind, ist die Besteuerung weiterhin unklar. Denkbar ist eine Gleichbehandlung zu Rohstoff-ETCs, bei denen Edelmetalle physisch hinterlegt sind und die einen Lieferanspruch grammgenau verbriefen. Dann wären Kursgewinne auch bei Krypto-ETPs nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.

Neue Krypto-Steuerregeln

Wer direkt in Bitcoin und Co investiert, kassiert Gewinne nach einem Jahr Haltedauer derzeit steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium (BMF) will aber die Besteuerung von Kryptoanlagen neu regeln. Im Entwurf eines BMF-Schreibens steht: „Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind.“ Das betrifft auch Krypto-ETPs, für Krypto-ETFs würde sich steuerlich nichts ändern.

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