Wer jetzt in Fonds investiert oder seit vielen Jahren Anteile im Depot hat, muss die relevanten Steuervorschriften im Auge haben. Was sich bei der Finanzverwaltung und vor Gericht tut.
22.03.2022 | 07:30 Uhr
Seit vier Jahren werden ETFs und aktiv gemanagte Fonds einheitlich besteuert. Bei Erträgen und Verkäufen kann es aber weiter Ärger mit dem Fiskus geben. Die folgen-den Grundsätze sollten Anleger kennen:
Steuern auf Anlegerebene. Auf Kursgewinne und Ausschüttungen von Invest mentfonds sind grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer zu zahlen; außerdem 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, der für Kapitaleinkünfte auch im Jahr 2022 anfällt, und gegebenenfalls Kirchensteuer. Je nach Bundesland sind das acht oder neun Prozent. Daraus entsteht für Fondserträge eine Gesamtsteuerbelastung von maximal 27,99 Prozent. Die Depotbanken führen fällige Abgaben auf Kapitaleinkünfte automatisch an die Wohnsitzfinanzämter ihrer Kunden ab.
Freistellungsaufträge. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (801 Euro Alleinstehende, 1602 Euro zusammen veranlagte Partner) können die Fondserträge per Freistellungsauftrag von der Abgeltung steuer befreit werden. Ab dem Jahr 2023 soll der Sparerpauschbetrag für Singles auf 1000 Euro steigen, bei Zusammenveranlagten auf 2000 Euro.
Günstigerprüfung. Wer als Anleger zweifelt, ob die 25-prozentige Pauschale oder der Grenzsteuersatz auf Basis des Gesamteinkommens vorteilhafter sind, kann eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt muss dann die bessere Alternative berücksichtigen.
Steuern auf Fondsebene. Bei Investmentfonds werden seit 2018 auf Fondsebene 15 Prozent Körperschaftsteuer abgezogen, wenn sie deutsche Dividenden vereinnahmen. Bei Erträgen aus deutschen Immobilien sind 15,875 Prozent Körperschaftsteuer fällig.
Teilfreistellungen I. Um die Besteuerung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen und Verkaufsgewinne auf Anlegerebene teilweise freigestellt. Bei reinen Aktienfonds sind es 30 Prozent. Anleger erhalten bei Mischfonds, die mindestens 51 Prozent in Aktien anlegen, ebenfalls 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Bei Mischfonds mit wenigstens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds zahlen Anleger auf 60 Prozent der Erträge keine Abgeltungsteuer. Liegt der Anlageschwerpunkt im Ausland, werden 80 Prozent freigestellt.
Teilfreistellungen II. Werden Fondsanteile mit Verlust verkauft, sind seit 2018 die steuermindernd an rechenbaren Verluste aber ebenso um 30 Prozent reduziert.
Altfondsanteile I. Der rechtliche Bestandsschutz für alle vor 2009 gekauften Fonds ist seit drei Jahren aufgehoben. Nur Gewinne aus Altfonds, die bis zum 31.12.2017 realisiert wurden oder als Buchgewinne bis zu diesem Stichtag aufgelaufen sind, bleiben in jedem Fall steuerfrei. Zudem sind auch alle Verkaufsgewinne mit vor 2009 angeschafften Fondsanteilen, die seit 1. Januar 2018 neu erwirtschaftet werden, bis zu ein em Betrag von 100 000 Euro steuerfrei.
Altfondsanteile II. Anleger, die seit dem Jahr 2018
Fondsanteile verkauft haben, müssen oft einen Steuerabzug hinnehmen, der
höher ist als der erwirtschaftete Gewinn, oder sogar Abgaben auf einen
fiktiven Gewinn bezahlen, obwohl sie Verluste realisiert haben. Dagegen ist
beim Finanzgericht KölAuslandsfonds. Wer thesaurierende Auslandsfonds, die
Dividenden und Zins en nicht
ausschütten, sondern im Fondsvermögen anlegen, besitzt, muss die Daten nicht
länger händisch in die Steuererklärung (Anlage KAP) einfügen: Die deutsche
Abgeltungsteuer wird seit dem Jahr 2018 auch auf Erträge thesaurierender
Auslandsfonds abgeführt. Dagegen
ist beim Finanzgericht Köln eine Musterklage anhängig (Az. 15 K 2594/20).
Fondssparpläne I. Sie werden steuerlich nicht als einheitliches Geschäft behandelt: Jede investierte Sparrate ist für den Fiskus ein einzelner Kauf. Wer Fondsanteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 erworben wurden, verkauft, streicht Kursgewinne, die bis 31.12.2017 aufgelaufen sind, noch steuerfrei ein. Für alle nach diesem Stichtag neu entstandenen und künftigen Kursgewinne dieser Anteile gilt ebenfalls der Steuerfreibetrag von 100 000 Euro. Die laufenden Erträge ei nes Investmentfonds, etwa Dividenden und Zinsen, müssen Fondssparer jährlich versteuern — unabhängig davon, wann sie die Anteile erworben haben.
Fondssparpläne II. Beim Verkauf von Fondsanteilen gilt die FifoMethode („First in, first out“). Wird ein Teil des Sparplans aufgelöst, gelten zunächst die zuerst gekauften Anteile als verkauft.
Vorabpauschale. Zu Jahresbeginn können Anleger von Investmentfonds, die im Vorjahr keine oder kaum Erträge ausgeschüttet haben, besteuert werden. Die soge nannte Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestbetrag, der als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer vom Fiskus jährlich neu festgelegt wird. Die Bundesbank hat für das Jahr 2022 auf Bundeswertpapiere mit einer jährlichen Kuponzahlung und 15 Jahren Restlaufzeit einen Wert in Höhe von minus 0,05 Prozent festgesetzt. Aufgrund dieses negativen Basiszinses wird im Januar 2022 von Fondsanlegern keine Vorabpauschale erhoben. Dies kann sich in künftigen Jahren aber wieder ändern.
Auch wer über Fondsprodukte in Kryptowährungen investiert, sollte auf mögliche Steuerfallen achten:
Krypto-ETFs
Realisierte Gewinne mit ETFs, die Wertentwicklungen von Bitcoin und Co im Portfolio abbilden, sind unabhängig von der Haltedauer abgeltungsteuerpflichtig. Die Gesamtabgabenbelastung inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer liegt bei 27,99 Prozent.
Krypto-ETPs
Für „Exchange-traded Products“ (ETPs), bei denen Kryptowährungen physisch hinterlegt sind, ist die Besteuerung weiterhin unklar. Denkbar ist eine Gleichbehandlung zu Rohstoff-ETCs, bei denen Edelmetalle physisch hinterlegt sind und die einen Lieferanspruch grammgenau verbriefen. Dann wären Kursgewinne auch bei Krypto-ETPs nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.
Neue Krypto-Steuerregeln
Wer direkt in Bitcoin und Co investiert, kassiert Gewinne nach einem Jahr Haltedauer derzeit steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium (BMF) will aber die Besteuerung von Kryptoanlagen neu regeln. Im Entwurf eines BMF-Schreibens steht: „Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind.“ Das betrifft auch Krypto-ETPs, für Krypto-ETFs würde sich steuerlich nichts ändern.
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