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Urteil des Bundesfinanzhofs: Bitcoins sind Wirtschaftsgüter. Gewinne müssen versteuert werden.
Krypto-Währungen

So sind steuerfreie Bitcoin-Gewinne möglich

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen müssen grundsätzlich versteuert werden. Dagegen hatte ein Anleger vor dem Bundesfinanzhof geklagt – und verloren. Mit etwas mehr Geduld hätte er sich die Steuer gespart und heute mehrere Millionen Euro mehr auf dem Konto.

03.03.2023 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind steuerpflichtig. Wer als Privatanleger über die einschlägigen Kryptobörsen Bitcoin, Ethereum oder andere virtuelle Währungen kauft und verkauft und damit Gewinne erzielt, betreibt nach gängiger Rechtsprechung einen Handel mit sogenannten „anderen Wirtschaftsgütern“ und muss die erzielten Gewinne beim Finanzamt melden – und dafür Steuern zahlen. Ein Privatanleger wollte sich nicht damit zufriedengeben und klagte vor dem Bundesfinanzhof gegen die Besteuerung eines Gewinns, den er innerhalb kurzer Zeit durch den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen erzielt hatte. Der Mann aus Nordrhein-Westfalen hatte 2014 für 22.585 Euro 24 Bitcoin gekauft und in die Kryptowährungen Ethereum und Monero getauscht. Im Jahr 2017 tauschte er diese Kryptoguthaben wieder in knapp 300 Bitcoin zurück und verkaufte noch im selben Jahr sein Bitcoin-Depot mit einem sagenhaften Gewinn von 3,4 Millionen Euro. Ein einzelner Bitcoin war laut BFH damals 11.610 Euro wert.

Das Finanzamt setzte 1,4 Millionen Euro Einkommensteuer fest. Daraufhin ging der Mann vor Gericht. Seine Argumente: Kryptowährungen seien nichts Greifbares, nichts Tatsächliches, und daher keine Wirtschaftsgüter. Zudem monierte er ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ der Finanzverwaltung. Denn Kryptoanleger verschleierten ihre Profite mutmaßlich häufig. Da der Fiskus Steuern aber gerecht und gleichmäßig kassieren soll, müssten Gewinne aus Kryptogeschäften steuerbefreit sein, so der Kläger. Mit dieser Argumentation verlor er schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Köln. Und auch der IX. Senat des BFH folgte dem nicht. Es gebe eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern, die man nicht greifen könne, begründeten die Richter das Urteil, das am Dienstag vergangener Woche verkündet wurde. Darunter fielen beispielsweise auch der Wert einer Firma oder ein Kundenstamm. Der IX. Senat sah auch kein strukturelles Vollzugsdefizit.

Ein steuerfreier Verkauf wäre möglich gewesen

Das Urteil des BFH ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Kryptowährungen. Das Urteil darf also als Meilenstein in Bezug auf die Rechtssicherheit von Anlagen in virtuellen Währungen begriffen werden. Für Krypto-Spekulanten hat der Richterspruch auch eine gute Botschaft: Bitcoin und andere virtuelle Währungen seien laut BFH „im Wesentlichen Spekulationsobjekte“. Der BFH zählt Kryptowährungen zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, ebenso wie Gold. Das bedeutet: Wer bei einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft, muss Steuern zahlen, danach nicht mehr.

Für den Kläger ist der Ausgang des Verfahrens doppelt bitter: Hätte er länger gewartet und erst vier Jahre später verkauft, dann hätte er einen noch viel größeren Gewinn erzielt. Der Bitcoin-Kurs war nach wilden Schwankungen bis 2021 auf ein seither nicht mehr erreichtes Hoch von über 60.000 Dollar gestiegen. Der mögliche Gewinn hätte zu diesem Zeitpunkt über 17 Millionen Euro betragen. Steuerfrei.

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