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Finanzaufsicht

Ab 2021 wird die BaFin Finanzanlagenvermittler beaufsichtigen

Dass freie Finanzanlagenvermittler von der BaFin beaufsichtigt werden sollen, stand schon länger fest. Nun hat das Bundesfinanzministerium Eckpunkte und einen Zeitplan veröffentlicht.

25.07.2019 | 11:00 Uhr von «Matthias von Arnim»

Das Wort „eigentlich“ ist ein spezielles deutsches Wort. Es besagt, dass etwas ist. Gleichzeitig aber doch nicht. Für diesen Begriff einer latent ambivalenten Existenz gibt es in anderen Sprachen kaum ein passendes Äquivalent. Das Wort steht sinnbildlich für einen Zustand in der Schwebe und passt deshalb derzeit sehr treffend auf den aktuellen Diskussionsstand zur Aufsicht über den Finanzvertrieb in Deutschland. Konkret: Die Aufsicht über Freie Finanzanlagenvermittler ist im Moment geregelt. Eigentlich. Doch die Bundesregierung ist unzufrieden mit dieser Regelung und plant eine Umstrukturierung. Das war schon länger bekannt, mehr Einzelheiten dazu wurden heute veröffentlicht, inklusive Zeitplan.

Was gilt? Und was ist geplant?

Nach der aktuellen Regelung registrieren sich derzeit Freie Finanzanlagenvermittler bei der IHK. Beaufsichtigt werden sie von den Gewerbeämtern. Ab dem 1. Januar 2021 soll sich das ändern. Die Bundesregierung hat dazu am Mittwoch ein Eckpunktepapier veröffentlicht. Darin legt sie dar, wie sie sich vorstellt, die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zu übertragen. Die notwendigen Schritte sollen demnächst eingeleitet werden.

Ziel der Umstellung

Die Bundesregierung begründet die Veränderung der Aufsichtsstruktur für Finanzanlagenvermittler so: Die Aufsicht durch die Gewerbeämter oder die Industrie-und Handelskammern würden zu einer „organisatorischen und fachlichen Zersplitterung der Aufsicht führen, was zu Lasten der Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht gehen kann“. Von der Aufsicht durch die BaFin dagegen erwarten sich die Regierungskoalitionäre eine „einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht“. Zudem solle die „bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten“ laut Koalitionsvertrag „zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden“. Damit diese Ziele erreicht werden und die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin möglichst reibungslos verläuft, hat die Bundesregierung in einem offiziellen Schreiben die Eckpunkte ihres Plans umrissen. Dabei kommen auf die Aufsicht und die Branche folgende Änderungen zu:

  • Die bisherigen Erlaubnistatbestände der Paragrafen 34f und 34h GewO werden abgeschafft. Dafür wird ein neuer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im WpHG geschaffen.
  • Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefasst und sollten in drei Gruppen eingeteilt werden: Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.
  • Die materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die derzeit überarbeitet werden, werden in das WpHG übernommen.
  • Die BaFin wird ab Januar 2021 sukzessive die Nachweise der Vermittler im Rahmen eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens überprüfen, beginnend mit den großen Vertriebsgesellschaften. Die BaFin rechnet mit einem Abschluss der Arbeiten nach einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren.
  • Für Vertriebsgesellschaften sollen erweiterte Organisationspflichten vorgesehen werden, da Defizite in der Organisation eine größere Auswirkung haben können. Diese organisatorischen Anforderungen sollen im Erlaubnisverfahren für Vertriebsgesellschaften überprüft werden.
  • Die BaFin wird zudem die Einhaltung der materiellen Vorgaben prüfen – ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer.
  • Die Aufsichtsprozesse sollen sukzessive weitgehend digitalisiert werden.
  • Die BaFin-Aufsicht soll durch Gebühren und Umlagen finanziert werden.

Insbesondere der letzte Punkt hat es in sich. Um die Synergieeffekte heben zu können, die sich die Bundesregierung verspricht, muss die BaFin erst die entsprechenden Strukturen und das nötige Personal aufbauen. Um wie viele Stellen und um wieviel Geld es dabei geht, muss noch festgelegt werden. Bei der Frage nach den Kosten hält sich die Bundesregierung deshalb bedeckt. Fest steht nur, wer das Ganze bezahlen wird: die Beaufsichtigten selbst. „Für die Vermittler ist das eine unbefriedigende Situation“, sagt Frank Ulbricht, Vorstand der BCA AG, einer der großen Maklerpools in Deutschland. Ulbricht rechnet damit, dass die Gesetzesänderung zu einer weiteren Marktbereinigung führen wird. „Gerade viele ältere Finanzmakler werden sich überlegen, ob sie den Aufwand und die Kosten der Umstellung noch auf sich nehmen wollen.

Wie sich eine Neuregulierung der Finanzanlagenvermittlung auf die Branche auswirkt, haben wir ja schon im Jahr 2011 gesehen, als der Paragraf 34f eingeführt wurde“, so Ulbricht. Damals hatten mehrere Tausend Finanzberater ihren Job an den Nagel gehängt. Ob das diesmal auch der Fall sei, hänge aber auch noch vielen ungeklärten Faktoren ab, so Ulbricht. „Der Fragenkatalog zur Umgestaltung der Finanzaufsicht ist durch den Eckpunkteplan nicht kleiner geworden“, stellt Frank Ulbricht fest. So sei zum Beispiel nicht abschließend geklärt, wie die Aufsicht zwischen Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis unterscheiden wolle. Die Grenzen seien hier zum Teil fließend. Ob bei der Überführung der Zulassung nach den Paragrafen 34f und 34h ins WpHG nicht doch noch entscheidende Inhalte verändert würden, müsse man auch erst einmal abwarten. Und wie die BaFin mit ihrem begrenzten Personal die Überprüfung der mehr als 37.000 Finanzanlagenvermittler in der Breite ohne die Mithilfe von Wirtschaftsprüfern bewerkstelligen will, sei ebenfalls nicht abschließend geklärt. „Und der Weg zu einer kompletten Digitalisierung der Prüfungsverfahren ist noch weit“, so Ulbricht.

Die Hotline, die die BCA extra für dieses Thema eingerichtet hat, ist jedenfalls gut beschäftigt. „Es herrscht große Verunsicherung, die durch das Eckpunktepapier leider nicht geringer geworden ist“, so Ulbricht. Die BCA, die mit ihrem Tochterunternehmen Bank für Vermögen Vermittlern ein Haftungsdach bietet, kennt sich mit Fragen zum WpHG bestens aus. „Wir sind vorbereitet“, sagt Frank Ulbricht.

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