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Brexit

So lassen sich Fonds auch in No-Deal-Land verkaufen

Die Luxemburger Finanzaufsicht gibt britischen und EU-Fondsgesellschaften Tipps, wie sie im Falle eines No-Deal-Brexit ihre Fonds noch auf der jeweils anderen Seite des Ärmelkanals verkaufen können.

01.02.2019 | 10:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Legt man die Entscheidung des britischen Parlaments aus dieser Woche unter die Lupe, entsteht ein verwirrendes Bild: Der Vertragsentwurf zum geregelten Austritt Großbritanniens aus der EU, den Theresa May mit Brüssel ausgehandelt hatte, wurde abgelehnt. Ein ungeordneter Brexit wurde ebenfalls abgelehnt. Als letzter Ausweg verbliebe, wenn die Briten ihre Beschlüsse tatsächlich konsequent umsetzen würden, eigentlich nur noch der Verbleib in der EU. Das wiederum scheint ebenfalls unwahrscheinlich. Denn sowohl die Führung der Labour-Partei als auch die Mehrheit der Tories wollen keinen Verbleib Großbritanniens in der EU.

Ein ungeregelter Brexit wird also immer wahrscheinlicher. Denn Brüssel schaltet beim Thema Nachverhandlungen auf stur. Die widersprüchlichen Signale aus London lassen kaum noch einen anderen Weg zu. Denn das so schwierig ausgehandelte Kompromisspaket jetzt komplett wieder aufzuschnüren, ist für die 27 EU-Diplomaten keine Option.

Die Finanzbranche muss sich nun darauf einstellen und bereits Maßnahmen ergreifen. Denn bis zum Tag X sind es keine zwei Monate mehr.

So müssen etwa Fondsgesellschaften überlegen, ob und wie sie ab Anfang April ihre Fonds noch in Großbritannien vertreiben können, wenn es keine vertraglichen Regelungen zwischen der EU und Großbritannien dafür gibt.

Wie auch schon Fonds Professionell berichtete, legt die Luxemburger Finanzaufsicht CSSF in einer Mitteilung europäischen Asset Managern, die ihre Produkte auch weiterhin in Großbritannien anbieten wollen, nahe, dies schnellstmöglich bei der britischen Finanzaufsicht FCA anzumelden.

Hintergrund: Die britischen Behörden haben für den Fall eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der EU eine Übergangsregel geschaffen: Finanzunternehmen, die in mindestens einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union beaufsichtigt werden, dürfen in Großbritannien weiterhin ohne Einschränkungen ihre Dienste anbieten. Diese Übergangsregel gilt seit dem 7. Januar 2019. Die Voraussetzung: Bis zum 28. März 2019 müssen sich die betreffenden Fondsanbieter bei der FCA melden und für sich die Nutzung dieser Übergangsregel beantragen. Gesellschaften, die diese Frist verstreichen lassen, dürfen ihre Produkte nicht mehr in Grobritannien anbieten.

Das passiert mit Fonds, die von Großbritannien aus gemanagt werden

Für den umgekehrten Fall, dass Luxemburger Vehikel von Fondsmanagern in Großbritannien gesteuert werden, stellt die CSSF klar: Auch im Falle eines No-Deal-Brexit werde das Geschäft nicht beeinträchtigt. Fonds, die in einem Land der europischen Union beheimatet sind, dürfen auch von Protfoliomanagern gesteuert werden, die in einem Nicht-EU-Land residieren.

Ungeklärt bleibt die Situation für britische Unternehmen, die ihre in Großbritannien aufgelegten Fonds auf dem europäischen Festland vertreiben wollen. Sollte es zu einem No-Deal-Brexit kömmen, werden sie vermutlich ihren Vertrieb einstellen müssen. Einige britische Fondsgesellschaften haben diese Gefahr erkannt und übertragen bereits die Vermögen von EU-Anlegern in Luxemburger oder irische Kopien ihrer britischen Fonds.

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