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Richtungsweisendes Urteil zum UniImmo: Wohnen ZBI

Neues Urteil zum UniImmo: Wohnen ZBI
Immobilienfonds

Mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 114 O 7/25, noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Münster einem Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung umfassenden Schadensersatz zugesprochen. Die Entscheidung betrifft den offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“ und könnte für tausende Anlegerinnen und Anleger bundesweit von erheblicher Bedeutung sein.

20.01.2026 | 13:20 Uhr

Geführt wurde das Verfahren von der Esslinger Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann (AKH-H). Nach Einschätzung von Marco Albrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei AKH-H, setzt das Urteil wichtige Maßstäbe für die Beratungspraxis von Banken bei offenen Immobilienfonds. 

Sicherheit versprochen, Illiquidität verschwiegen 

Der Kläger hatte im Jahr 2019 auf Empfehlung einer Beraterin der Volksbank Baumberge eG insgesamt 15000 Euro in den Fonds UniImmo: Wohnen ZBI investiert. Das Kapital stammte aus dem Verkauf eines Eigenheims und sollte der Aufbesserung des Lebensunterhalts dienen. Entsprechend wichtig waren dem Anleger Sicherheit, Liquidität und eine jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Geldes. 

Im Jahr 2024 kam es jedoch zu einer Sonderbewertung des Fonds mit einer Abwertung von rund 17 Prozent. Als der Anleger daraufhin sein Kapital benötigte und die Fondsanteile kündigen wollte, stellte sich heraus, dass eine gesetzliche Rückgabefrist von zwölf Monaten gilt. Über diese wesentliche Einschränkung war er nach Überzeugung des Gerichts im Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. 

Wesentliche Beratungspflicht verletzt 

Das Landgericht Münster sah eine eindeutige Pflichtverletzung der Bank und verurteilte sie zur vollständigen Rückabwicklung der Anlage. Die Richter stellten unter anderem fest: Die zwölfmonatige Rückgabefrist ist ein wesentlicher Umstand, der im Beratungsgespräch ausdrücklich und mündlich erläutert werden muss. Der bloße Verweis auf Prospektunterlagen oder Produktinformationen reiche nicht aus, insbesondere wenn im Gespräch der Eindruck einer jederzeit verfügbaren Anlage erweckt würde. Die Bank konnte keine konkrete Aufklärung über die Rückgabefrist nachweisen; auch die standardisierte Geeignetheitserklärung half ihr nicht. Dem Anleger wurde eine sichere und liquide Geldanlage suggeriert, obwohl es sich tatsächlich um eine faktisch illiquide Anlage mit Wertschwankungen handelt. Eine Empfehlung als „Alternative zum Tagesgeld“ sei unter diesen Umständen unzulässig.

Besonders deutlich fiel laut AKH-H die Beweiswürdigung aus: Die Aussagen des Klägers und seiner Angehörigen wertete das Gericht als glaubhaft und konsistent. Die Bankberaterin hingegen konnte sich nicht mehr an das Gespräch erinnern, machte teilweise objektiv falsche Angaben und zeigte nach Ansicht des Gerichts grundlegende Wissenslücken zu Offenen Immobilienfonds. 

Schadensersatz in voller Höhe 

Im Ergebnis wurde die Volksbank verurteilt, dem Anleger 15.000 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen zu zahlen – Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsanteile. Darüber hinaus muss die Bank die gesamten Prozesskosten tragen. Auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 50 Euro wurde zugesprochen. 

Signalwirkung über den Einzelfall hinaus 

Das Urteil hat nach Einschätzung von Fachanwalt Marco Albrecht eine erhebliche Signalwirkung: Es handelt sich erst um das zweite bekannte Urteil bundesweit, das Anlegern wegen fehlerhafter Beratung zum UniImmo: Wohnen ZBI ausdrücklich Schadensersatz zuspricht. Banken könnten sich nicht darauf berufen, dass Rückgabefristen „im Prospekt standen“. Maßgeblich ist, was tatsächlich erklärt wurde. Besonders sicherheitsorientierte Anleger – etwa Rentner oder Verkäufer von Immobilien – hätten diesen Fonds bei ordnungsgemäßer Aufklärung regelmäßig nicht empfohlen bekommen dürfen. 

Die Verjährung beginnt häufig erst mit der Kenntnis der Falschberatung, im vorliegenden Fall also erst mit der gescheiterten Kündigung im Jahr 2024. 

Fazit: 

Gute Chancen für betroffene Anleger Das Urteil des Landgerichts Münster macht deutlich, dass fehlerhafte Anlageberatung beim UniImmo: Wohnen ZBI kein Einzelfall ist – und dass sich rechtliche Schritte lohnen können. Anleger, denen eine sichere, jederzeit verfügbare Geldanlage in Aussicht gestellt wurde, sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. Ergänzend teilt die Kanzlei AKH-H mit, dass sie in mehreren vergleichbaren Verfahren gegen Volksbanken bereits gerichtliche Vergleiche erzielt hat. Auch dort stand regelmäßig die unzureichende Aufklärung über Rückgabefristen im Mittelpunkt. Für betroffene Anleger gilt: Wer sich nicht ausreichend aufgeklärt fühlt, sollte rechtlichen Rat einholen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt eine klare Tendenz zugunsten des Anlegerschutzes. (jk)

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