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„POG“ – die vergessene Regulierung

Die POG-Regeln hätten eigentlich schon seit Januar gelten sollten (Bild: pixabay)
Regulierung

Während das Kürzel MiFID II in aller Munde ist, war der Begriff POG schon in Vergessenheit zu geraten. Dabei sind diese längt überfälligen Leitlinien enorm wichtig. Nun hat die Bafin einen Entwurf der in „Product Oversight and Governance Arrangements for Retail Banking Products“ zusammengefassten Regeln öffentlich gemacht.

27.07.2017 | 11:25 Uhr von «Matthias von Arnim»

Wenn es um Regulierungs-Themen wie Produktüberwachung und Zielmärkte geht, fällt Branchenkennern in der Regel nur der Begriff MiFID II ein. Die „Product Oversight and Governance Arrangements for Retail Banking Products” (POG) wurden zuletzt wenig diskutiert, manch einer hat sie vielleicht sogar ganz vergessen – oder sogar gehofft, dass sich das Thema von selbst erledigt. Schließlich hat die Finanzaufsichtsbehörde Bafin sich viel auffallend Zeit mit dem Entwurf gelassen. POG sollte eigentlich schon seit Anfang Januar gelten.

Doch nun sind die POG-Leitlinien aus der Versenkung aufgetaucht. Die BaFin hat ein POG-Rundschreiben an die betroffenen Finanzinstitute geschickt. Das Rundschreiben basiert auf Leitlinien für die Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft, die am 15.07.2015 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erlassen wurden (EBA/GL/2015/18). In dem Rundschreiben sind nun Vorgaben zu erforderlichen Regelungen im internen Kontrollsystem, zur Definition eines Zielmarktes für die Finanzprodukte, zur Analyse und laufenden Überwachung der Produkte sowie zu deren Vertrieb enthalten. POG soll also regeln, wie Institute die Entwicklung und den Vertrieb von Finanzprodukten im Privatkundengeschäft überwachen und steuern.

Ziel des Rundschreibens ist laut Bafin eine Stärkung des Verbraucherschutzes bei den am Markt angebotenen Finanzprodukten. Die adressierten Institute werden in dem Rundschreiben verpflichtet, bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Finanzprodukten stets die Verbraucherinteressen im Fokus zu behalten. Auch für Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, ist POG je nach Größe des Instituts und Komplexität der Geschäftsaktivitäten relevant.

Relevant für Finanzberater mit Gewerbeerlaubnis

Als „Finanzprodukt“ gelten im konkreten Fall unter anderem Verbraucherdarlehensverträge, Einlagen und Bausparverträge. Finanzberater mit Gewerbeerlaubnis sind von den künftigen Regelungen insoweit betroffen, dass sie den Banken helfen müssen, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten, zum Beispiel wenn sie Bausparverträge vermitteln.

Zeitdruck bis zum Jahreswechsel

Die Bafin erwartet die schriftlichen Stellungnahmen der Institute zu dem Entwurf bis zum 31. August 2017. Nachdem sie sich für die Formulierung der Leitlinien so viel Zeit gelassen hat, muss es nun bis zum Jahreswechsel im Galopp gehen. Bis dahin gibt es noch einiges zu tun. Schließlich muss die BaFin die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und konsolidieren. Im Anschluss daran wird das Ergebnis Gegenstand einer mündlichen Anhörung der kreditwirtschaftlichen Verbände sein. Die eingegangenen Stellungnahmen werden auf der Website der BaFin veröffentlicht, ebenso wie bereits das Rundschreiben.

Das Rundschreiben der Bafin als PDF-Dokument.

(MvA)

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