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Viel Lärm um Nichts?

Jörg Christian Hickmann
34i GewO

Seit gut zwei Jahren schwirrt die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie durch die Medien. Nun ist das Gesetz – gerade mal knapp ein Monat vor seinem Inkrafttreten- verabschiedet worden.

08.03.2016 | 13:16 Uhr von «Teresa Laukötter»

Seriöse Marktteilnehmer beschäftigen sich mit der Umsetzung bereits seit einigen Monaten und der Zustand, dass es bis zur letzten Minute Änderungen geben hat, trägt nicht dazu bei, dass das Vertrauen in die Gesetzgebung gestärkt wird. 

Glücklicher Weise wurde folgende Erleichterungen im Rahmen der „Alten Hasen Regelung“ beschlossen:

• Eine bisherige Tätigkeit als Immobilienmakler ist nicht mehr erforderlich

• Wer nachweisen kann, dass er seit dem 21.03.2011 ununterbrochen als Vermittler von Immobiliendarlehen tätig war, braucht keine Sachkundeprüfung. Für den Nachweis genügt eine Bestätigung eines Kreditinstitutes.

• Vermittler die vor dem 21.03.2016 die Abschlussprüfung bei einer Bausparakademie abgelegt haben, werden im Rahmen der Sachkundevoraussetzungen anerkannt.

• Alle Vermittler die gemäß § 34 f GewO registriert sind, brauchen den Praktischen Teil der Sachkundeprüfung nicht mehr abzulegen.

Dennoch sind weiterhin viele Fragen unbeantwortet. Entsprechende Antworten sind den einzelnen Verordnungen der Bundesländer vorbehalten. Dies betrifft Fragen, wie z.B.:

• Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig? Voraussichtlich gibt es wieder einen bundesweiten „Flickenteppich“ der Zuständigkeiten wie z.B. die IHK, Gewerbeamt, Landratsamt etc.

• Wie hoch ist der Beitrag für die neu abzuschließende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? Fast alle Versicherungsunternehmen haben bisher keine Zahlen mit Hinweis auf das offene Gesetzgebungsverfahren genannt. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Versicherungsgesellschaften kurzfristig dazu äußern.

• Das ganze Formularwesen für die Registrierung mit dem üblichen „Juristendeutsch“ rollt erneut auf den einzelnen Vermittler zu. 

• Wie genau hat die Dokumentation auszusehen? Einige Produktgeber haben –anders als bei Einführung des § 34 f GewO (Finanzanlagenvermittler)- schon mal ein Protokoll zur Verfügung gestellt.

Abschließend bleibt der Eindruck, dass auf die Neuregelung des § 34 i GewO die Gesetzesschablonen der §§ 34 d und 34 f GewO angewandt wurden, aber offensichtlich die Lobbyarbeit mehr Erfolg hatte, als bei der Einführung der zuvor genannten Paragrafen. Die Branche hat offenbar erkannt, dass die Regulierungsflut der letzten Jahre den Umsatz massiv beeinträchtigt hat. Dies liegt weniger daran, dass die Zugangsvoraussetzungen zu unserem Beruf so zugenommen haben, sondern viel mehr an der enormen Verunsicherung etwas falsch machen zu können. Den Überblick zu behalten und dennoch weiterhin mit Leidenschaft den Kunden zu beraten, wird eines der größten Herausforderungen des Berufsbildes sein. 

In Kooperation mit RWS Vermögensplanung AG 

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