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Haftungsdach: Pflicht, Kür oder überflüssig?

Norman Wirth
34f GewO

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt und Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung.

25.06.2012 | 10:43 Uhr von «Patrick Daum»

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (FinAnlVerm- u. VermAnlG) wurde am 27.10.2011 im Bundestag beschlossen und dann am 25.11.2011 vom Bundesrat gebilligt. Die dazugehörende Verordnung, wurde am 30.03.2012 vom Bundesrat beschlossen.

Durch den damit kommenden neuen § 34 f Gewerbeordnung (GewO) wurde für Finanzanlagenvermittler ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung geschaffen. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im § 34 c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen § 34 c GewO als auch am Vorbild des § 34 d GewO für Versicherungsvermittler orientiert.

In diesem Zusammenhang wurde auch beschlossen, dass geschlossene Beteiligungen nun Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Kreditwesengesetzes (KWG) sind. Bislang fanden die Anlegerschutzvorschriften des WpHG auf den Vertrieb geschlossener Fonds keine Anwendung. Auch die Erlaubnispflichten nach dem KWG galten bislang nicht in Bezug auf geschlossene Fonds. Die Einordnung der geschlossenen Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des KWG hat nun zur Folge, dass Berater und Vermittler von Vermögensanlagen grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 32 KWG vorweisen müssten. Allerdings greift hier die Ausnahmeregelung, dass freie Vermittler von Anteilen an geschlossenen Fonds auch weiterhin keiner Erlaubnis nach dem KWG bedürfen, sondern nur einer Erlaubnis nach 34c, später 34 f GewO – es sei denn sie vermitteln Finanzinstrumente über ein Haftungsdach.

Was hat es damit auf sich?

Seit 1.6.2012 gelten geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 KWG. Wer als Vermittler über den 1.6.2012 hinaus einem Haftungsdach angeschlossen ist, muss nun auch Geschlossene Fonds über dieses Haftungsdach einreichen. Ein sogenanntes Teilhaftungsdach ist eben so wenig vorgesehen, wie der Anschluss an mehrere Haftungsdächer gleichzeitig. Wer bisher keinem Haftungsdach angeschlossen ist, muss dies aber auch nicht seit 1.6.2012. Hier gelten weiter die (Übergangs-) Regelungen des kommenden 34 f GewO.

Warum sollte sich ein Vermittler also überhaupt einem Haftungsdach anschließen?

Wer seine Kunden ganzheitlich beraten und dabei auf Anlageprodukte, welche als Finanzinstrumente nach KWG definiert sind, nicht verzichten will, ist bei einem guten Haftungsdach sicherlich bestens aufgehoben.

Der entscheidende Punkt ist also das Produktspektrum. Hier kommt es nicht auf die Masse, sondern auf die Klasse an. Einzelne Haftungsdächer, haben sogar ein exklusives Produktspektrum mit eigenen, speziell entwickelten Produkten.

Aber auch der angebotene Service, also Nebenleistungen und sonstige Anspekte sollten beachtet werden:

  • Langjährige Erfahrung
  • Aus- und Weiterbildungsangebote
  • Marke
  • Marketingunterstützung
  • Hauseigene Researchabteilung
  • Individuelle Vermögensverwaltung für vermögende Kunden
  • gemanagte Investmentfondsdepots
  • geringe Kostenbelastung

Die Entscheidung sich einem Haftungsdach anzuschließen, hat also sicherlich viele Aspekte und Facetten. Diese gilt es abzuwägen und dann zu entscheiden. Die Einführung des § 34 f GewO sollte für Finanzdienstleister ein Anlass sein, sich mit der Frage des Verbleibs oder Anschlusses an ein Haftungsdach intensiv auseinander zu setzen.

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