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2014: Was sich für Vermögensverwalter ändert

Zum Jahreswechsel treten einige neue Gesetze in Kraft, von denen auch Finanzberater und Vermögensverwalter direkt betroffen sind. FundResearch gibt einen Überblick.

31.12.2013 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

Basel III

Ab Jahreswechsel wird die als „Basel III“ bekannte Richtlinie über Eigenkapitalvorschriften schrittweise in Kraft treten. Das Paket soll für eine quantitativ und vor allem qualitativ bessere Eigenmittelausstattung von Banken sorgen Die Finanzkrise hatte gezeigt, dass das globale Bankensystem ungenügend qualitativ hochwertiges Eigenkapital besaß. Unter Basel III wird somit verstärkt auf die reinste Form von Eigenkapital, das sogenannte Kernkapital, fokussiert. In wirtschaftlich besseren Zeiten sollen Banken verpflichtet werden können, zusätzliches Kapital aufzubauen, um Konjunkturschwankungen besser vorbeugen zu können. Außerdem geplant: Die Einführung einer Verschuldungsgrenze; die Reduktion prozyklischer Effekte; die Stärkung antizyklischer Puffer sowie das Bereithalten ständiger Liquiditätsreserven.  Kritische Einschätzungen finden Sie z.B. unter www.lobbypedia.de.

§ 34f GewO

Vermögensverwalter haben die EU-Regulierung bereits hinter sich. Unabhängige Finanzdienstleister ohne Bafin-Zulassung sind zurzeit mitten drin: Zum 1. Januar 2014 läuft das Moratorium für das vereinfachte Registrierungsverfahren nach §34f Gewerbeordnung (GewO) aus. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Industrie- und Handelskammern Zeit, die bis zum 1. Juli 2013 beantragten Registrierungen auszustellen. Für Finanzberater oder -vermittler, die erst nach dem 1. Juli die Erlaubnis beantragt haben, gilt diese Fristverlängerung nicht. Das Ende des Moratoriums schließt das „34f-Jahr“ 2013 offiziell ab. Doch Achtung: Ab 2014 müssen IFAs mit der Erlaubnis nach § 34f ihre Geschäftstätigkeiten jährlich prüfen lassen. Viel diese Prüfung für 2012 noch weg, findet sie im kommenden erstmals für 2013 gemäß § 24 FinVermV statt. €uro Advisor Services hält für Late-Starter das Softwarmodul „Doku+“ bereit.

Reisekosten

Eine umfangreiche Veränderung gibt es bei der Reisekostenabrechnung. Am 1. Januar 2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Die neue Regelung betrifft Arbeitnehmer, sobald sie einer auswärtigen Tätigkeit nachgehen. Da Fahrten zu Filialen, Kunden oder Geschäftspartnern darunter fallen, ist das für viele Banker, Vermögensverwalter und  Anlageberater relevant. Bei der Abrechnung der Reisekosten wird ab kommendem Jahr der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Dieser ist für steuerliche Erstattungen durch den Arbeitsgeber oder für Werbekostenabzüge entscheidend. Der Grundsatz der bisherigen Fahrtkostenabrechnung bleibt bestehen. Für die Fahrtkosten zwischen Wohnung zur erster Tätigkeitsstelle wird die Entfernungspauschale angesetzt. Für alle weiteren Fahrten gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze. Relevant wird die Unterscheidung zwischen Fahrten von der Wohnung ins Büro und Fahrten für eine auswärtige Tätigkeit bei Unternehmern und Freiberuflern vor allem im Zusammenhang mit mehreren Büros oder Betriebsstätten. Haben diese lediglich ein Büro, wird für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer berechnet. Bei mehreren Betriebstätten ist zu klären, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten handelt und ab wann es Fahrten zwischen Wohnung und Büro sind, die mit einer Entfernungspauschale abgegolten werden.

Verpflegungsmehraufwand

Weitere Neuerungen betreffen den Verpflegungsmehraufwand. Ab 2014 wird zwischen eintägigen und mehrtägigen Geschäftsreisen unterschieden. Davon hängt die Berechnung der Pauschalen ab, deren Anzahl von drei auf zwei gekürzt wurde. Der bisher niedrigste Pauschalbetrag von sechs Euro für eine Abwesenheit zwischen acht und 14 Stunden entfällt vollständig. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten von mehr als acht Stunden werden zwölf Euro veranschlagt. Gleiches gilt bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und Abreisetag – unabhängig von der eigentlichen Fahrtdauer. Auswärtige Tätigkeiten von mehr als 24 Stunden, die nicht An- oder Abreisetag sind, werden mit 24 Euro berechnet. Sofern die Kosten für Übernachtungen mit Belegen nachgewiesen werden können, werden die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von sieben Prozent abgezogen. Die Kosten für Mahlzeiten sowie andere Servicekosten werden getrennt ausgewiesen. Für sie gilt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

SEPA

Nicht neu, aber akut ist die Umstellung auf das SEPA-Verfahren. Nicht schon am 1. Januar, aber am 1. Februar treten die Veränderungen in Kraft. Sie betreffen im Grunde alle Bankkunden. Die „Single Euro Payments Area“ (SEPA) soll den Zahlungsverkehr in 33 europäischen Staaten vereinfachen. Die IBAN (International Bank Account Number) und die BIC (Business Identifier Code) ersetzen Kontonummer und Bankleitzahl. Jedes Konto wird mit den neuen Nummern genau definiert. Auslandsüberweisungen müssen ab Februar zwingend mit IBAN und BIC erfolgen. Für Inlandsüberweisungen gilt eine Übergangsregelung bis 2016. SEPA macht es darüber hinaus möglich, per Lastschrift auch ins Ausland zu bezahlen. Die SEPA Lastschrift erleichtert dadurch das grenzüberschreitende Bezahlen. Einige Banken haben bereits Ende 2013 mit der Umstellung begonnen: Unternehmen und Selbständige: Neues Briefpapier nicht vergessen…

Beitragsbemessungsgrenze

Mit dem Jahreswechsel steigt die Beitragsbemessungsgrenze. Sie ist der maximale Bruttobetrag, der bei der Erhebung zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtig wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Die Grenze steigt auf 71.400 Euro in Westdeutschland und 60.000 Euro in Ostdeutschland. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Arbeitnehmer können 2014 statt bisher 2.784 Euro 2.856 Euro ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen.

BU-Versicherung

Für Versicherungsvermittler interessant ist das jüngst verabschiedete Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz. Es erweitert den Kreis der steuerlich geförderten Absicherungen gegen Berufsunfähigkeit (BU) und begünstigt eigenständige Versicherungen. Die Besonderheit daran: Die Produkte müssen im Leistungsfall eine lebenslange Rente garantieren. Bisher gab es nur Angebote, mit einer BU-Rente bis maximal 67 Jahre, die ausschließlich in Kombination mit einer Rentenversicherung steuerliche Vorteile erhielten. Nun sollen staatlich geförderte BU-Verträge eine lebenslange Rentenzahlung umfassen. Der Knackpunkt: Diese Leistungen sind recht teuer und führen zu höheren Beiträgen. So würde ein heute 35-Jähriger für die bisherige Variante mit einem Fälligkeitsalter von 67 Jahren einen monatlichen Beitrag von beispielsweise 73 Euro zahlen. Schließt er stattdessen eine staatliche geförderte BU-Versicherung ab, steigt der Betrag in diesem Fall auf 157 Euro – eine Erhöhung von 115 Prozent vor Steuern.

(PD)

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