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Ein Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung kann unangenehme Folgen haben.
Vertrieb

Freie Vermittler und der Mythos der Scheinselbständigkeit

Tausende selbständige Vermittler haben oft nur einen großen Auftraggeber. Damit droht ihnen unangenehme Post von der Deutschen Rentenversicherung. Denn rentenzahlungspflichtig können sie als Selbständige auch dann werden, wenn sie mehrere Auftraggeber haben.

03.04.2024 | 12:15 Uhr von «Matthias von Arnim»

Wer in Deutschland als selbständiger Finanzanlagen- oder Versicherungsvermittler unterwegs ist, steht oft, ohne es zu wissen, mit einem Bein schon vor Gericht – und zwar gleich im Bereich mehrerer Rechtsgebiete. Denn „Selbstständigkeit“ wird im Arbeitsrecht, im Sozialrecht und im Steuerrecht unterschiedlich definiert. Ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) etwa, die in einem Statusfeststellungsverfahren überprüfen will, ob eine Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist, beruht auf dem Sozialrecht. Wobei die DRV dabei deutlich unterscheidet, ob eine Scheinselbstständigkeit oder eine Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht besteht. Das ist ein sehr wichtiger Unterschied.

Scheinselbständigkeit ist vor allem für Auftraggeber gefährlich

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Auftragsverhältnis als abhängige Beschäftigung eingestuft wird. Dabei kommt es nicht darauf an, für wie viele Auftraggeber ein Vermittler tätig ist, sondern wie das jeweilige Auftragsverhältnis definiert ist. So wird zum Beispiel geprüft, ob der Auftragnehmer an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist, ob er im Namen und mit einer Email-Adresse des Auftraggebers arbeitet, ob es Urlaubs- und Vertretungsregeln gibt oder ob Anwesenheitspflichten definiert sind. Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt, hat dies vor allem für die Auftraggeber auf allen drei Rechtsebenen erhebliche Folgen. Nicht selten steht aufgrund hoher Nachzahlungen und Strafen die Existenz der betreffenden auftraggebenden Unternehmen auf dem Spiel. Denn der Gesetzgeber will mit scharfem Schwert verhindern, dass sich Firmen auf Kosten der Auftragnehmer die Sozialabgaben sparen. Wird ein Vorsatz festgestellt, müssen betroffene Auftraggeber die eingesparten Sozialabgaben für bis zu 30 Jahre nachzahlen. Dazu kommen noch saftige Strafzahlungen. Für die jeweiligen Vermittler ist eine festgestellte Scheinselbständigkeit weniger bedrohlich. Sie müssen keine Nachzahlungen befürchten. Im Gegenteil: Wenn sie vorher schon in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, muss der Auftraggeber, für den der Sachverhalt der Scheinselbständigkeit im Vertragsverhältnis festgestellt wurde, dem jeweiligen Auftragnehmer den Arbeitgeber-Anteil an den Krankenkassen-Beiträgen für die Dauer der zurückliegenden Vertragslaufzeit nachzahlen. Für Vermittler kann dies also sogar einen Geldsegen bedeuten. Wie gesagt: Vorausgesetzt, sie sind gesetzlich versichert. Privatversicherte erhalten keine Erstattung.

Die Sache mit der Rentenversicherung

Solo-Selbständige müssen also eigentlich gar keine Angst vor die Feststellung einer Scheinselbständigkeit haben. Denn die gesetzliche Regelung, die sich darauf bezieht, nimmt nur die Auftraggeber in die Pflicht. Das heißt aber nicht, dass freie Vermittler damit grundsätzlich aus dem Schneider sind. Zwei wichtige Dinge müssen sie beachten. Erstens: Auch als Solo-Selbständige arbeiten sie eventuell mit anderen Solo-Selbstständigen zusammen und können so in die Rolle des Auftraggebers geraten. Zweitens müssen sie aufpassen, dass bei ihnen nicht eine Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht vorliegt (§ 2 SGB VI). Das ist ein entscheidender Unterschied zur „Scheinselbständigkeit“, der vielen nicht bewusst ist. Konkret bedeutet das Folgendes: Solo-Selbstständige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind“ gelten als arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die sich in der Rentenversicherung pflichtversichern müssen. Diese Regelung bezieht sich also auf die Auftragnehmer und nicht wie bei den Fällen der Scheinselbständigkeit auf die Auftraggeber. Es kommt also hier nicht auf die Definition der einzelnen Auftragsverhältnisse an, sondern auf die Diversität des Auftragsportfolios der Auftragnehmer.

Viele freie Vermittler, die zum Beispiel für einen Strukturvertrieb oder hauptsächlich für eine Versicherung arbeiten und nichts in die staatliche Rentenkasse einzahlen, haben zwar oft ein grundsätzliches Verständnis für diese gesetzliche Regelung. Deshalb legen sie oft Wert darauf, ihr Angebots-Portfolio mit zusätzlichen Auftraggebern anzureichern, um einer Anfrage der Rentenversicherung zu entgehen. Doch die Tücke liegt im Detail: Der Gesetzgeber definiert „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ mit der sogenannten 5/6-Regelung. Wenn ein Auftraggeber mehr als fünf Sechstel des Umsatzes eines Vermittlers im Kalenderjahr ausmacht, muss der betreffende Vermittler die vollen Rentenbeiträge bezahlen, also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Es kommt also nicht auf die Zahl der Auftraggeber an, sondern auf deren jeweiligen Umsatzanteil. Diesen sollten Vermittler deshalb immer im Blick haben.

Klarheit als Prophylaxe

Wem ein Bescheid einer Statusprüfung ins Haus flattert, hat es nicht leicht. Die DRV kennt keine Gnade und klagt bei Anfechtungen einer festgestellten Scheinselbständigkeit im Zweifelsfall bis in die letzte Instanz hoch. Deshalb lohnt es sich, für Klarheit zu sorgen und erst gar keine Zweifel am eigenen Selbständigen-Status aufkommen zu lassen.

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