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Waigel: Neues zur MiFID-II-Umsetzung

Dr. Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte, München
MiFID II

Die ersten delegierten Rechtsakte der EU-Kommission zur MiFID-II-Umsetzung liegen vor. FundResearch sprach mit Rechtsanwalt Christian Waigel.

12.04.2016 | 11:01 Uhr

MiFID II soll von den Mitgliedern der EU bis spätestens 03. Januar 2018 umgesetzt werden. Bereits gestern hatte FundResearch die ersten Details zum Thema Provisionen beschrieben. Nun wird de renommierte Münchner Rechtsanwalt und MiFID-Experte genauer: Die EU-Kommission wolle, dass im Rahmen einer unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung die Provisionen so "schnell wie möglich" an den Kunden zurückgegeben werden müssen. In der Begründung der Kommission werde diese Aufforderung etwas aufgeweicht. Experte Waigel geht deshalb davon aus, dass eine "quartalsmäßige Gutschrift" ausreichen könne, was aber in einer Policy zu regeln sei. 

Unabhängige Anlageberater dürfen nach Kommissions-Vorstellung ab 2018 keine Provisionen mehr annehmen. Gestattet seien dann nur noch "geringfügige nichtmonetäre Vorteile." Worum es sich dabei handeln kann, sagt Waigel auch. Er spricht von Informationsmaterial zu einem bestimmten Wertpapier, der Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen kombiniert mit einer Bewirtung im "vertretbaren Geringfügigkeitswert". Einladungen zu den Festspielen in Salzburg oder Bayreuth dürften damit beispielsweise passé sein. 

Ferner hießen die Pflichten aus Product Governance nun "Produktüberwachungsanforderungen". Die EU-Kommission unterscheide zwischen Konzepteuren und Vertreibern. Konzepteure seien Institute, die die Finanzinstrumente konzipieren. Vertreiber seien Firmen, die den Kunden die Finanzinstrumente anbieten oder verkaufen. Damit dürften hier auch die Vermögensverwalter erfasst sein (weil sie eine Finanzportfolioverwaltung als Dienstleistung anbieten und verkaufen). Vermögensverwalter müssten also sicherstellen, dass Produkte und Dienstleistungen mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und die Vertriebsstrategien dem bestimmten Zielmarkt entsprechen. Dazu seien die Situation und die Bedürfnisse der Kunden zu ermitteln und zu bewerten. Auch sollten die Vermögensverwalter spätestens ab Inkrafttreten von MiFID II Kundengruppen bestimmen, mit deren Profil das Finanzinstrument (oder die Portfolioverwaltung) nicht vereinbar ist. Dazu müssen Konzepteure und Vertreiber intensiv kooperieren und z.B. Informationen austauschen. Die Vertreiber müssten ihre Produktüberwachungsvorkehrungen regelmäßig dahingehend überprüfen, ob Ereignisse eingetreten sind, die das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen können. Waigel: "Das kann der Fall sein,wenn das Produkt illiquide oder z.B. auch hochgradig volatil wird."

Die Letztverantwortung habe immer der Letzte in der Vertriebskette, d.h. der den direkten Kundenkontakt hält.

(DIF)

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