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MiFID II: Erste Details zu Berater-Provisionen

EU-Kommission, Brüssel: MiFID II konkreter gefasst
MiFID II

FundResearch berichtete, dass die EU-Kommission das Inkraftreten von MiFID II verschoben hat. Zudem wurden auch Details zum Thema Provisionen bekannt. Ein erster Überblick.

11.04.2016 | 14:00 Uhr

Wann soll MiFID II nun inkrafttreten? 
Ab 3. Januar 2018. 

Sind alle MiFID-II-Inhalte dabei bereits klar? 
Nein, sind sie nicht. Die hierfür zuständige EU-Kommission hat vergangenen Freitag den ersten delegierten Rechtsakt unter Mifid-II angenommen. Dies ist aber nur der erste Schritt. Es fehlen noch zwei weitere Verordnungen sowie ca. 30 technische Standards. 

Wie geht es jetzt mit MiFID II weiter? 
Die EU-Kommission hat die erste delegierte Rechtsakte verabschiedet. Weitere werden folgen. Diesen muss das EU-Parlament dann formell zustimmen. Danach müssen die Akte von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden, damit Sie rechtzeitig 2018 an den Start gehen können.  

Was sagt die EU-Kommission zum Thema Provisionen?
 Ab 03.01.2018 dürfen "Unabhängige Finanzberater" keine Provisionen Dritter (z.B. Produktanbieter) vereinnahmen. Das gilt auch in der Portfolioverwaltung, auch in der von Banken. Wenn dennoch Zuwendungen fließen, sollen diese an den Kunden weitergeleitet werden.
 
Wann sind nach dem Willen der EU-Kommission nach dem 03.01.2018 generell noch Provisionen erlaubt?
Dann, wenn die Provision die Qualität der Dienstleistung für den Kunden hebt/verbessert (aber dann darf sich das Unternehmen trotzdem nicht "unabhängig" nennen).

In welchen Fällen sind im Detail Provisionen erlaubt?
a. Wenn sich ein Unternehmen z.B. nicht "unabhängig" nennt und den Zugang zu einer großen Anzahl geeigneter Finanzinstrumente hat. Die Akte schreibt vor, dass hierbei auch die Anzahl der Produkte von Drittanbietern eine geeignete Anzahl ("appropriate number") erreichen muss.
b. Wenn sich ein Unternehmen z.B. nicht "unabhängig" nennt und z.B. mindestens 1x p.a. eine Geeignetheitsprüfung mit dem Kunden macht (herausfindet, ob die Anlage für diesen noch immer geeignet ist). Oder wenn das Unternehmen z.B. während des Jahres dem Kunden eine Dienstleistung offeriert (und nachvollziehbar auch durchführt), die eine optimierte Allokation des Vermögens des Kunden aufzeigt, bzw. umsetzt.
c. Wenn Unternehmen ich ein Unternehmen z.B. nicht "unabhängig" nennt und eine Art Kombination aus a. und b. anbietet. das heißt z.B. wenn das Unternehmen seinen Kunden z.B. Tools anbietet, um Depots zu überwachen und die Kosten/Strategien der einzelnen Finanzinstrumente innerhalb von Kundendepots transparent zu machen. 

Wer bestimmt darüber, ob die Dienstleistung des Beraters provisionstauglich ist?
FundResearch hat hier bei der ersten Sichtung keine Festlegungen gefunden. Auf jeden Fall müssen Berater beweisen können (dokumentieren), dass die erbrachten Dienstleistungen fähig sind, fair und im "besten Interesse" des Kunden zu wirken. 

(DIF)

Die delegierte MiFID-Richtlinie finden Sie hier. 

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