BPM: Reduzierung Einlagensicherung - auf Fonds setzen!

BPM: Reduzierung Einlagensicherung - auf Fonds setzen!
Einlagensicherung

Am Jahresanfang sinkt der Schutz - besonders für Investoren, die weder Private noch Stiftungen sind.

02.12.2019 | 13:08 Uhr

Eine bisher kaum ins Blickfeld getretene Folge der langanhaltenden Null- und Negativzinsphase mit den schweren Belastungen für die Ertragslage der Banken sind die Auswirkungen auf den Einlagenschutz. Gerade zum Jahreswechsel 2019 / 2020 verschlechtern sich in dem durchaus komplexen und etwas unübersichtlichen Konstrukt der deutschen Einlagensicherung wieder die Bedingungen. Dieses Mal trifft es die Kunden der privaten Banken.

Nur Privatkunden und Stiftungen privilegiert

Um es vorweg zu nehmen: Private Kunden und rechtsfähige Stiftungen genießen auch in Zukunft im Einlagensicherungsfonds der privaten Banken einen privilegierten Schutz. Im Gegensatz beispielsweise zu Unternehmen, institutionellen Anlegern, Vereinen, kirchlichen Institutionen, vielen Organen der Öffentlichen Hand oder auch Kapitalanlagegesellschaften sind für sie nur die verringerten betragsmäßigen Grenzen der Einlagensicherung zu bedenken. Allen übrigen ist zu empfehlen, sich auch mit den anderen kommenden Veränderungen, wie zum Beispiel der Laufzeitgrenze von 18 Monaten oder dem Ausschluss von Schuldscheindarlehen oder Namensschuldverschreibungen, vertraut zu machen.

Ab 1. Januar 2020 reduziert der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken planmäßig den Schutzumfang von 20% des haftenden Eigenkapitals einer Bank auf 15% pro Kunde. Ab 2025 gilt eine weitere Reduzierung auf 8,75%.

In der Praxis ist zu beobachten, dass in den Pflichtmitteilungen der Banken oft Sicherungsgrenzen (ausgenommen bei sehr kleinen Banken) in der Höhe von vielen Millionen Euro pro Anleger genannt werden. Zu bedenken ist dabei aber, dass es sich bei dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken um ein umlagefinanziertes Sicherungssystem handelt, dessen Schutzwirkung gewissen systemischen Grenzen unterliegt. Bei extremen Ereignissen, z.B. dem Entschädigungsfall bei einem sehr großen Institut oder bei mehreren Entschädigungsfällen gleichzeitig, sollte man daher nicht von dem heute beruhigend hoch aussehenden Schutzumfang ausgehen. Wichtig ist auch zu wissen, dass es keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung gibt. Und die gesetzliche Einlagensicherung, die Guthaben nur bis 100.000 Euro pro Kontoinhaber schützt (so sie denn in bestimmten Fällen überhaupt von der gesetzlichen Einlagensicherung erfasst werden), dürfte gerade für viele der „nicht-privilegierten“ Kunden viel zu gering sein.

Sie alle sollten sich Alternativen zu mittel- und langfristigen Einlagen bei Banken genauer ansehen und auch einmal unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzschutzes betrachten.

Für Investmentfondsanteile, die Bankkunden in einem auf ihren Namen lautenden Wertpapierdepot halten, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihrer Bank ein Anspruch auf die Herausgabe der Fondsanteile. Kundenvermögen, das in Wertpapierdepots gehalten wird, ist wirksam getrennt vom Vermögen der Bank. Auch im Falle der Insolvenz von Depotbank oder Fondsgesellschaft wäre der Anleger geschützt.

Der Rücklagenfonds - eine echte Alternative

Der Rücklagenfonds setzt auf kurzlaufende Anleihen mit einer Laufzeit von maximal 5 Jahren aus dem Investment Grade-Bereich. Zins- und mögliche Wechselkursschwankungen werden durch Sicherungsgeschäfte minimiert, regionale Einschränkungen gibt es bei der Anleihenauswahl nicht. Die erklärten Ziele sind, den Interbanken-Zinssatz (3-M-EURIBOR) um 1,00% nach Kosten zu übertreffen und eine Volatilität von max. 2% nicht zu überschreiten.

Er genießt als Sondervermögen einen starken gesetzlichen Schutz und würde nicht in die Konkursmasse der Bank oder Investmentgesellschaft eingehen. Anleger des Rücklagenfonds sind damit unabhängig von der Höhe oder Qualität der Einlagensicherung ihrer Bank.

Fonds: Rücklagenfonds - ISIN DE000A1J67R2 (I) / DE000A1JRP89 (R) / DE000A2JF832 (I - USD)

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