Wenige Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Trade Republic melden sich erste Verbraucher und Verbraucherinnen, denen der Anbieter eine Nachzahlung entgangener Zinsen verweigert. Trade Republic hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 6. Juli 2026 verpflichtet, eine von der Verbraucherzentrale beanstandete Werbung zur Verzinsung von Kundengeldern künftig zu unterlassen.
30.09.2026 | 13:57 Uhr
In der Werbung wurde verschleiert, dass für eine Zahlung der versprochenen Zinsen zunächst eine „Aktivierung“ in der App eingestellt werden muss. Bereits im April 2024 hatte sich das Unternehmen nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale verpflichtet, eine ähnliche Werbung zu unterlassen. Weil sich Trade Republic nicht an diese Verpflichtung gehalten hatte, reichte die Verbraucherzentrale Klage auf Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe ein. Ein weiteres Verfahren betraf irreführende Angaben zur Veränderlichkeit des Zinssatzes und zur Einlagensicherung. Beide Verfahren wurden durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Trade Republic muss die intransparente Werbung künftig unterlassen und hat sich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen sowie eine Vertragsstrafe von 5.500 Euro zu zahlen.
Nun zeigen erste Rückmeldungen, dass Trade Republic Verbraucher und Verbaucherinnen, die aufgrund der irreführenden Werbung die Notwendigkeit einer „Aktivierung“ übersehen haben, die Zinsen für den Zeitraum vor der „Aktivierung“ der Zinsfunktion teilweise vollständig verweigert. In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fall teilte das Unternehmen mit: „Da die Zinsfunktion am 13.07.2026 aktiviert wurde, ist für den Zeitraum vor der Aktivierung keine rückwirkende Zinsgutschrift möglich. Damit ist unsere Prüfung deines Anliegens abgeschlossen.“
„Trade Republic hat seine Kundinnen und Kunden mit Zinsen auf das Guthaben gelockt, ohne ausreichend deutlich auf die erforderliche „Aktivierung“ hinzuweisen. Nun beruft sich das Unternehmen ausgerechnet auf genau diese fehlende „Aktivierung“, um den Betroffenen die Nachzahlung entgangener Zinsen zu verweigern. Diese Dreistigkeit müssen sich die Betroffenen nicht bieten lassen“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
„Wer aufgrund der irreführenden Werbung davon ausging, dass die Zinsen automatisch gutgeschrieben werden, kann unseres Erachtens eine Zinsnachzahlung verlangen“, so Nauhauser. „Betroffene müssen sich nicht mit einer pauschalen Ablehnung abspeisen lassen, sondern sollten ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.“
Der gerichtliche Vergleich ersetzt keine individuelle Prüfung der Ansprüche. Eine irreführende geschäftliche Handlung kann außerdem einen eigenen Schadensersatzanspruch der betroffenen Verbraucher nach § 9 Absatz 2 UWG begründen. Betroffene sollten insbesondere die damalige Werbung, Informationen zur Kontoeröffnung, Einzahlungsbelege, Kontoauszüge sowie die Korrespondenz mit Trade Republic sichern.
Die Verbraucherzentrale wird weiteren Beschwerden gegen Trade Republic konsequent nachgehen und Betroffene zu ihren rechtlichen Handlungsmöglichkeiten beraten. (jk)
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