Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnt Trade Republic wegen irreführender Zinswerbung und intransparenter Vertragsklauseln ab.
15.10.2026 | 10:40 Uhr
Trade Republic wirbt in ihrer App mit 2,5 Prozent Zinsen auf eingezahltes „Cash“. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale wird jedoch nicht rechtzeitig deutlich, dass Verbraucher und Verbraucherinnen die Verzinsung erst „aktivieren“ müssen. Zugleich behält sich Trade Republic in den Vertragsbedingungen vor, Erträge aus dem Geld ihrer Kunden und Kundinnen ganz oder teilweise einzubehalten. Die Verbraucherzentrale hat Trade Republic deshalb abgemahnt.
Unmittelbar nach der Registrierung fordert Trade Republic Verbraucher und Verbraucherinnen in der App zur Überweisung von Guthaben auf und wirbt dabei mit dem Hinweis „Erhalte 2,5 % auf dein Cash“. Dass die Verzinsung zunächst aktiviert werden muss, wird dabei nicht deutlich. Erst nachdem Geld eingezahlt wurde, erscheint im Cash-Bereich ein blassgrau gestaltetes Feld mit der Bezeichnung „Zinsen“.
Wer dieses Feld öffnet und die Funktion aktiviert, erhält die Mitteilung, dass erst ab diesem Zeitpunkt 2,5 Prozent Zinsen gezahlt werden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale kommt diese Information zu spät. Die Entscheidung zur Überweisung von Guthaben wurde zu diesem Zeitpunkt bereits getroffen. Wesentliche Informationen müssen Verbraucher und Verbraucherinnen jedoch rechtzeitig erhalten. Wer den unauffälligen Hinweis übersieht, erhält die versprochenen Zinsen nicht.
„Vorne wirbt Trade Republic vorbehaltlos mit 2,5 Prozent auf eingezahltes Geld. Die Information zu einer notwendigen Aktivierung versteckt sie dann aber hinter einem sehr unauffällig gestalteten Feld und versucht obendrein, sich über ihre AGB das Recht zu sichern, Erträge aus dem Guthaben ihrer Kundinnen und Kunden zu behalten“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Aus unserer Sicht ist die Gestaltung darauf angelegt, dass Nutzerinnen und Nutzer die Aktivierung leicht übersehen. Für Trade Republic entsteht dadurch ein unberechtigter finanzieller Vorteil.“
Die entscheidenden Regelungen, auf die sich Trade Republic stützt, finden sich in den 106-seitigen, als „Kundenvereinbarung für Verbraucher“ bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So sieht eine Klausel vor, dass Trade Republic Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen vereinnahmen und behalten darf und abweichend von den gesetzlichen Herausgabepflichten kein Herausgabeanspruch des Kunden entsteht.
Die Verbraucherzentrale hält diese Gestaltung für irreführend. Auch die AGB, nach denen die beworbene Verzinsung nur nach einer gesonderten Aktivierung gewährt und Zahlungen oder Erträge einbehalten werden können, sind nach ihrer Auffassung überraschend, intransparent und unangemessen benachteiligend. Trade Republic wurde deshalb aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Verbraucherzentrale fordert Trade Republic auf, die Aktivierungsvoraussetzung unmittelbar beim Zinsangebot offenzulegen. Wer mit Zinsen auf eingezahltes Geld wirbt, darf deren Auszahlung nicht von einer nachgelagerten und leicht zu übersehenden Zusatzhandlung abhängig machen. Vor der Einzahlung muss außerdem klar erkennbar sein, welcher Teil des Geldes einlagengesichert verwahrt wird, welcher Teil in Fonds fließen kann und welche Erträge Trade Republic daraus erhält oder einbehält.
Es ist nicht die erste Auseinandersetzung um die Zinswerbung des Unternehmens. Bereits 2024 hatte Trade Republic eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. In einem späteren Vergleich verpflichtete sich das Unternehmen zur Zahlung von 5.500 Euro und zur Übernahme der Verfahrenskosten. Zudem verpflichtete sich Trade Republic, bestimmte irreführende Angaben zur Höhe des Zinssatzes und zur Absicherung des Geldguthabens zu unterlassen. Die neue Abmahnung richtet sich gegen die aktuelle Gestaltung in der App und die dahinterliegenden Vertragsklauseln. (jk)
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