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Zinsen

Dürfen Banken Negativzinsen verlangen?

Immer mehr Finanzinstitute berechnen Negativzinsen für Guthaben auf Girokonten. Das Thema ist juristisch umstritten.

28.02.2020 | 07:30 Uhr von «Matthias von Arnim»

Kreditinstitute müssen für überschüssige Liquidität, die sie bei der Europäischen Zentralbank EZB hinterlegen, Zinsen zahlen. Derzeit sind es 0,5 Prozent per anno. Es deutet Einiges darauf hin, dass das noch nicht das Ende der Fahnenstange ist. Und so verwundert es nicht, dass immer mehr Banken und Sparkassen dazu übergehen, diese Kosten an ihre Kunden weiterzugeben. 

Die Frage ist: Dürfen die das? Die Antwort lautet ganz klar: Jein. Unter Juristen ist ein Streit darüber entbrannt, wie die Geldverwahrung einzuordnen ist. Denn die vertragliche Grundlage eines Einlagengeschäfts sieht so aus: Anleger und Kreditinstitute verfolgen unterschiedliche Ziele. Deshalb ist die Zuordnung nicht ganz eindeutig. Immer mehr Juristen sind der Ansicht, dass mit der Annahme von Kundeneinlagen durch ein Kreditinstitut ein Vertrag gemischten Typs zustande kommt.

Nicht nur Kapitalverwahrung, sondern auch Service

Hintergrund: Anleger überlassen ihrem Kreditinstitut mit ihrer Einlage nicht nur Kapital zur Nutzung, sondern sie wollen ihr Geld auch sicher verwahrt wissen. Dazu gehört, dass ihr bei der Bank untergebrachtes Kapital durch die gesetzlichen und freiwilligen Einlagensicherungssysteme abgesichert ist. Und im Falle von Sichteinlagen wollen Kunden den Service in Anspruch nehmen, am elektronischen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können. Deshalb schließen sie in diesem Zusammenhang zusätzliche Geschäftsbesorgungsverträge in Form von Zahlungsdienste-Verträgen ab (§ 675f BGB). Also ja: Finanzinstitute dürfen dafür Negativzinsen quasi als Entgelt dafür verlangen, dass sie für ihre Kunden Geld verwahren und – im Falle von Sichteinlagen – auch Zahlungsdienste erbringen. Begründung: Würden Kunden ihr Geld abheben und in ein Bankschließfach legen, würden sie schließlich dafür ein Verwahrungsentgelt in Form von Miete zahlen.

Auch die Banken haben ein Interesse an der Verwahrung von Kapital

Es gibt allerdings auch eine andere Sicht auf die Dinge: Schließlich profitieren Kreditinstitute von den Kundeneinlagen. Denn Kundeneinlagen sind eine von mehreren Möglichkeiten der Refinanzierung. Wie wichtig Einlagen werden können, wurde insbesondere zur Zeit der internationalen Finanzkrise deutlich. Als die Geldmärkte plötzlich austrockneten, waren Einlagenbanken gegenüber reinen Kreditbanken bei der Geldbeschaffung klar im Vorteil. Kreditinstitute sind deshalb nicht nur Verwahrer, sondern auch Darlehensnehmer. Und hier gilt nach der überwiegenden Ansicht in der juristischen Literatur: Kreditinstitute sind zumindest im Bestandsgeschäft nicht berechtigt, über Allgemeine Geschäftsbedingungen von ihren Kunden die Zahlung von Negativzinsen zu verlangen. Eine Begründung: Ein negativer Zins sei mit dem gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags nicht vereinbar. 

Der Gesetzgeber hat nicht an Negativzinsen gedacht

An dieser Stelle wird es knifflig: Bei Negativzinsen handelt es sich nicht um Darlehenszinsen. Denn unter Darlehenszinsen wird allgemein eine „nach einer Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals“ verstanden. Negativzinsen stellen auch keine Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Nutzung dar, sondern werden umgekehrt vom Kapitalnutzer in Rechnung gestellt. Dieses Ergebnis wird auch durch § 488 BGB bestätigt, nach dem ein Darlehensnehmer einen geschuldeten Zins an den Darlehensgeber zu zahlen hat (§ 488 Absatz 1 BGB). Aber: Das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags kennt keine Negativzinsen. Dieser Widerspruch ist bislang nicht eindeutig aufgelöst.

Eine Verankerung von Negativzinsen in den AGB sind nicht erlaubt – oder doch?

Und es geht noch weiter: Sollten Finanzinstitute auf die Idee kommen, Negativzinsen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch ihre nachträgliche Änderung festzulegen, bewegen sie sich auf dünnem Eis. Denn nach § 307 BGB gelten Negativzinsen als „nicht mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung vereinbar“. Denn diese würden Anleger „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Dass Banken ihren Kunden bei schon bestehenden Verträgen nicht einfach nachträglich Negativzinsen aufbürden dürfen, hat das Landgericht Tübingen Ende Januar auch zum ersten Mal offiziell entschieden. Entsprechende Klauseln verstießen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regeln, so die Begründung. Zugleich deuteten die Richter in ihrem Urteil aber auch an, dass sie Negativzinsen für Privatanleger nicht grundsätzlich für unzulässig halten (Az. 4 O 187/17).

Der Grund für den juristischen Wink der Richter: Die Gesetze wurden nur unter der historischen Prämisse verabschiedet, dass Zinsen grundsätzlich positiv sind. Dass es einmal anders kommen könnte, war den Gesetzgebern offensichtlich nicht in den Sinn gekommen. Heute müssen sich in der Rechtsprechung auch die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns und die wirtschaftliche Realität widerspiegeln. Fakt ist: Deutsche Kreditinstitute zahlen jährlich Milliarden Euro an Negativzinsen an die EZB. Ein Kreditinstitut kann aus diesem Grund nicht gegen „Grundsätze der Rechtsordnung“ verstoßen, wenn es einen Teil dieser Kosten an die Kunden weitergibt, die diesen Aufwand verursachen. Das Prinzip dieses wirtschaftlichen Handelns verstößt auch nicht gegen die deutsche Rechtsordnung. Im Gegenteil.

Fazit: Es ist zwar nachvollziehbar und rechtlich schwer angreifbar, wenn Finanzinstitute ihren Kunden Negativzinsen berechnen. Aber so eindeutig, wie viele Banken und Sparkassen glauben, ist die Rechtslage auch nicht.

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