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Zinsen

Wenn Sparkassen sich von Sparern trennen

Die Kündigung von 21000 Prämiensparverträgen durch die Nürnberger Sparkasse ist die bislang umfangreichste Aktion dieser Art. Verbraucherschützer kritisieren die Maßnahme. Was Sparer tun sollten und wie Berater die Situation nutzen.

24.07.2019 | 13:30 Uhr von «Christian Bayer»

Oasen in der Zinswüste

In der aktuellen Zinswüste gibt es für Sparer noch vereinzelt Oasen. Dazu zählen Prämiensparverträge, meist aus den 1990er- bzw. 2000er-Jahren, die Sparern attraktive Bonus-Zahlungen bieten. Kunden bekommen Prämien auf ihr angespartes Kapital und die Banken haben langfristige Planungssicherheit. Was früher funktioniert hat, ist mittlerweile für die Banken ein massives Verlustgeschäft. Die Zinsen sind geschmolzen, Banken und institutionelle Kunden müssen teilweise sogar Negativzinsen zahlen. Daher dürften Prämiensparverträge bald der Vergangenheit angehören.

Vor Gericht

Die Streitfrage, ob und wann diese Verträge von den Banken gekündigt werden dürfen, beschäftigt mittlerweile die Gerichte. Im Mai hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Fragegestellung beschäftigt, ob langlaufende Prämiensparverträge von Seiten der Bank gekündigt werden dürfen. Konkret ging es um Prämiensparverträge der Sparkasse Stendal, die gekündigt wurden. Das Produkt war mit einem variablen Grundzins ausgestattet. Ab Ende des dritten Jahres sollten Sparer einen ansteigenden Bonus bekommen. Nach 15 Jahren konnte die maximal mögliche Prämie erreicht werden. Dabei ging es um nicht unerhebliche Summen. Verbraucherschützer verweisen darauf, dass in der höchsten Prämienstufe von der Bank 50 Prozent des angesparten Geldes gezahlt wurden. Je länger die Laufzeit des Vertrages desto höher meist die Bonus-Zahlung.

Sachgerecht gekündigt

Die Sparkasse Stendal berief sich auf das niedrige Zinsniveau und die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Möglichkeit der sachgerechten Kündigung. Die Richter sahen das aktuelle Zinsumfeld ebenfalls als sachgerechten Grund an und stuften die Kündigung als rechtmäßig ein, wenn die Staffel beim Bonus ausgeschöpft war (Az. XI ZR 345/18). Unmut hatten bei Sparern Werbeprospekte ausgelöst, die oft Rechenbeispiele mit bis zu 25 Jahre langen Laufzeiten anführten. Der BGH sah darin allerdings kein Problem. Die Beispielrechnungen wurden lediglich als „werbende Anpreisung der Leistung“ eingestuft.

Einzelfallprüfung

Sparkassen in Ostdeutschland hatten in kleinerem Umfang bereits Kündigungen ihrer Sparverträge ausgesprochen. Mit der massiven Kündigungswelle der Nürnberger Sparkasse, die zu den zwanzig größten deutschen Sparkassen gehört, ist jetzt erstmals eine Vielzahl an Kunden betroffen. Aus Sicht der Verbraucherschützer muss in jedem Fall konkret geprüft werden, ob eine Kündigung möglich ist. Denn der BGH hat nur die konkreten Bestimmungen der Sparverträge der Stadtsparkasse Stendal geprüft. Von den Banken wurden aber unterschiedliche Varianten der Verträge verkauft, teilweise ohne feste Laufzeiten. Chancen für einen Schutz vor Kündigungen sehen Verbraucherschützer am ehesten bei Verträgen mit konkreter Laufzeit.

Was Berater tun können

Das Ende der Fahnenstange der Niedrigzinspolitik dürfte noch nicht erreicht sein. Vor dem Hintergrund weiterer anstehender Maßnahmen der EZB sind Negativzinsen auch für Privatkunden im Bereich des Möglichen. Aktuell liegt das Geldvermögen der Deutschen bei über 6,2 Billionen Euro. Davon werden knapp 2,5 Billionen Euro als Bargeld oder Einlagen gehalten. Kündigungen von Sparverträgen bieten Chancen für Berater, Kunden darauf anzusprechen, längerfristig nicht benötigtes Geld möglicherweise mit höheren Renditen in Fonds anzulegen.

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