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Steuer, Versicherung, Immobilien: Das ändert sich 2024

Änderungen 2024
Beratung

Mit dem neuen Jahr treten etliche Neuregelungen in Kraft, die direkt oder indirekt Einfluss auf ihr Einkommen oder ihr Vermögen haben können. Wir stellen ihnen die wichtigsten Änderungen bei den Steuern, Sozialabgaben und den staatlichen Förderungen vor.

20.12.2023 | 07:15 Uhr von «Ulrich Lohrer»

Steueränderungen 2024

Direkt auf das Einkommen wirken sich 2024 wichtige Änderungen bei der Einkommensteuer aus. Sie betreffen vor allem Änderung bei dem Steuertarif und den Freibeträgen bzw. Freigrenzen. Nach Berechnungen des Finanzwissenschaftlers Frank Hechtner von der Universität Erlangen-Nürnberg, der sämtliche Änderungen bei der Einkommensteuer und den Sozialabgaben zum 1. Januar 2024 berücksichtigt hat, hat beispielsweise ein Single mit einem Einkommen von 3000 Euro im Monat im Jahr 2024 insgesamt 172 Euro mehr zur Verfügung. Wer als Single 5000 Euro monatlich verdient, hat 292 Euro mehr Geld. Deutlich höher fällt die Entlastung demnach für eine Familie mit zwei Kindern aus. Wenn der eine Partner 2500 und der zweite 4000 Euro im Monat verdient, betrage die Entlastung 508 Euro. Spitzenverdiener-Familien mit einem Einkommen von 16.000 Euro haben 1600 Euro mehr zur Verfügung.

- Geänderter Einkommenssteuertarif

Zur Vermeidung einer kalten Progression wurden die Tarife der Einkommensteuer bis 2024 an die Inflation angepasst. Für Verbraucher bedeutet dies, dass der steuerliche Grundfreibetrag von 10.908 Euro (2023) im neuen Jahr auf insgesamt 11.604 Euro erhöht wird. Für gemeinsam veranlagte Ehegatten. Erhöht sich im Splittingtarif der Grundfreibetrag von 21.816 Euro (2023) auf 23.208 Euro (2024).

Der Spitzensteuersatz wird ab kommendem Jahr ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro greifen, wie unter anderem das Handwerksblatt meldet.

- Höherer Kinderfreibetrag 2024

Für 2024 wird der Kinderfreibetrag von bisher 6.024 Euro auf 6.384 Euro (je Elternteil 3.192 Euro) angehoben.

- Anhebung des Unterhaltshöchstbetrag 2024

Entstehen einem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen (etwa für Kinder des geschiedenen Partners oder bei einer Trennung des finanziell schwächeren Partners bis zur Scheidung), zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, so kann er die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird 2024 angehoben. Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt im nächsten Jahr 11.604 Euro.

-Anpassung der Soli-Freigrenze 2024

Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 Euro (Splittingtarif 36.260 Euro) angehoben. Liegt die zu zahlende Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Soli an (sogenannte Nullzone).

-Keine Änderung beim Sparerpauschbetrag…

Nachdem sich der Sparerpauschbetrag bereits 2023 von 801 Euro auf 1000 Euro angehoben wird, bleibt er für 2024 konstant. Der Sparerpauschbetrag markiert die Grenze von Kapitalerträgen, bis zu der man keine Steuern entrichten muss. Der Sparerpauschbetrag beträgt für Alleinstehende 1.000 Euro, für verheiratete Paare bzw. gemeinsam veranlagte Personen 2.000 Euro. Dieser Betrag kann jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dazu müssen Anlegende lediglich einen Freistellungsauftrag bei ihrer depotführenden Bank hinterlegen. Wer seinen Freistellungsantrag 2023 nicht angepasst hat, sollte dies nachholen.

-…aber bei der Vorabpauschale für thesaurierende Fonds

Nachdem in den vergangenen zwei Jahren für Fondsanleger keine Vorabpauschale anfiel, wird sie 2024 wieder fällig. Die Vorabpauschale wird grundsätzlich für Fonds fällig, die ein positives Jahresergebnis erzielen und erhaltene Dividenden teilweise oder vollständig in neue Fondsanteile anlegen – also thesaurieren. Seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes 2018 werden nicht mehr die tatsächlichen thesaurierten Erträge von Fonds besteuert, sondern ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich wie folgt: 70 Prozent des Basiszinses mal Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Basiszins wird von der Bundesbank am ersten Börsentag des Vorjahres berechnet und leitet sich aus langfristigen Renditen deutscher Staatsanleihen mit Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Anfang Januar 2021 und 2022 war dieser Basiszins negativ, deshalb wurden keine Vorabpauschalen erhoben. Am 2. Januar 2023 lag der Basiszins allerdings aufgrund der Leitzinserhöhungen der Europäischen Zentralbank wieder im positiven Bereich, mit 2,55 Prozent war er sogar vergleichsweise hoch. Um die Berechnung und Einzug der Vorabpauschale der jeweiligen Fondsanleger kümmern sich die Depotbanken.

-Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.

-Degressive Abschreibung für Immobilien geplant

Das geplante Wachstumschancengesetz sieht vor, die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) befristet bis 2030 für alle Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023 im Wohnungsbau wieder einzuführen. Dies ermöglicht, im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils sechs Prozent des Restwerts steuerlich geltend zu machen. Dies soll ausschließlich für neu gebaute oder erworbene Wohnungen und Wohngebäude ab dem Effizienzstandard 55 gelten. Die endgültige Verabschiedung des Wachstumschancengesetz steht allerdings noch aus.

Änderungen bei der Sozialversicherung

Während es bei der Einkommensteuer tendenziell zu einer Entlastung kommt, führen 2024 oft höhere Beitragssätze für viele Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie höhere Beitragsbemessungsgrenze für Gutverdienende zu einer höheren Belastung bei den Sozialabgaben. Betroffen von höheren Sozialabgaben sind vor allem kinderlose Angestellte mit hohem Einkommen. Im nächsten Jahr beträgt die Mehrbelastung für einen Single bei den Sozialabgaben in der Spitze 722 Euro. Eine Gutverdiener-Familie muss im Jahr 2024 in der Spitze 541 Euro mehr an Sozialabgaben zahlen. Ein Grund ist, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2024 von 1,6 auf 1,7 Prozent steigt. Für Gutverdiener erhöhen sich zudem die Beitragsbemessungsgrenzen in den gesetzlichen Sozialversicherungen.

-Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2024 bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro beziehungsweise 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat). Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze können in eine private Krankenvollversicherung wechseln.

-Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob - auch Minijob-Grenze genannt - steigt 2024 von derzeit 520 Euro auf 538 Euro. Bis zu diesem Betrag fallen keine Sozialabgaben an, allerdings werden dafür auch keine Leistungen erworben.

-Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre

Wie geplant steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze auf 66 Jahre. Dies gilt für Versicherte, die im Jahr 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

-Altersgrenze für Rente ab 63 steigt

Auch bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze. Für 1960 Geborene liegt sie bei 64 Jahren und 4 Monaten. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.

Transferleistungen und staatliche Förderungen auf Einkommen und Anlagen

Änderungen gibt es vor allem beim Bürgergeld und bei der Förderung energetischer Maßnahmen von Immobilien.

-Anhebung des Bürgergelds

2024 wird das Bürgergeld an die Kaufkraftverlust durch die andauernde Inflation angepasst. Ab Anfang 2024 sollen Alleinstehende insgesamt 563 Euro monatlich bekommen – aktuell sind es 502 Euro Monat. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden künftig 471 statt 420 Euro monatlich erhalten. Für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden 390 statt 348 Euro Bürgergeld an Verbrauchende gezahlt, Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sollen einen erhöhten Satz von 357 statt 318 Euro erhalten.

-Immobilien: Pflichten und Förderungen durch Gebäudeenergiegesetz

Das Gesetz zum Heizungstausch sowie das von der EU geplante Gebäudeenergierichtlinie hat bereits im Vorfeld zu Wertverlusten für unsanierte Immobilien geführt. Doch letztlich wurde die  EU-Gebäuderichtlinie und das Heizungsgesetz entschärft. Wer ab dem 1. Januar 2024 einen Bauantrag für einen Neubau in einem Neubaugebiet stellt, muss eine Heizung installieren, die auf mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien basiert (etwa in Form einer elektrischen Wärmepumpe oder auf der Basis von Solarthermie). Außerhalb von Neubaugebieten wird diese Regelung frühestens ab 2026 gelten. Für Bestandsimmobilien ist kein Heizungstausch vorgeschrieben, wenn die Heizung noch in Betrieb ist oder sich noch reparieren lässt. Bei einem irreparablen Defekt einer bestehenden Gas- oder Ölheizung gelten „pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen“.

Eine energetisch-nachhaltigen Heizung wird großzügig staatlich gefördert: Wer ab dem 1. Januar 2024 auf eine 65 Prozent Erneuerbare-Energien-Heizung umsteigt, erhält eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten. Zudem gibt es weitere Fördermittel für diejenigen, die bis Ende 2028 zu einer solchen Heizung umsteigen (20 Prozent) und für Personen mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr (30 Prozent). Maximal ist allerdings eine Gesamtförderung von 70 Prozent möglich.

-Immobilien: Wohn-Riester auch für energetische Baumaßnahmen

Ab dem 1. Januar 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) nicht nur für den Aufbau von Eigenkapital, die Tilgung von Darlehen oder altersgerechte Sanierungen genutzt werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Dies schließt den Einbau von Wärmepumpen, die Installation von Photovoltaikanlagen und Wärmedämmungen mit ein.

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