SFDR 2.0: Aktueller Stand der Reform der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung

Ophelie Mortier, Chief Sustainable Investment Officer, DPAM
Regulierung

Nach Monaten der Unsicherheit nimmt SFDR 2.0 zunehmend konkrete Formen an.

29.10.2026 | 08:38 Uhr

Am 8. Oktober hat das Europäische Parlament seine endgültige Verhandlungsposition verabschiedet und damit den Weg für die Trilogverhandlungen mit dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission freigemacht. Dies markiert einen wichtigen Meilenstein, nicht weil bereits alle offenen Fragen geklärt wären, sondern weil die grundsätzliche Richtung der Reform nun deutlich erkennbarer wird.

SFDR 2.0 entwickelt sich dabei immer stärker zu einer grundlegenden Neugestaltung des bestehenden Regelwerks und nicht lediglich zu einer technischen Überarbeitung. Das künftige Regime entfernt sich schrittweise von der heute marktüblichen Orientierung an den Artikeln 8 und 9 und bewegt sich hin zu einem klarer definierten System von Produktkategorien.

Die wichtigsten erwarteten Änderungen

  • Neue Produktkategorien: Das vorgeschlagene Regelwerk unterscheidet künftig zwischen den Kategorien Transition, ESG Basics und Sustainable. Daneben soll es eine separate Gruppe nicht kategorisierter Produkte geben, für die besondere Disclaimer- und Transparenzanforderungen gelten würden.
  • Vereinfachungen auf Unternehmensebene: Einige bestehenden Pflichten könnten entfallen oder deutlich reduziert werden. Dazu zählen die Berichterstattung zu den Principal Adverse Impacts (PAIs) auf Unternehmensebene, Offenlegungen zur Vergütungspolitik sowie die Einbeziehung von Portfoliomanagern und Finanzberatern in den Anwendungsbereich der Verordnung.
  • Strengere Regeln auf Produktebene: Gleichzeitig würden die Anforderungen auf Fondsebene verschärft. Nachhaltigkeitsbezogene Aussagen müssten umfassender belegt werden, die Verwendung von Nachhaltigkeitsbegriffen in Produktnamen würde strengeren Vorgaben unterliegen, und Methoden sowie Nachhaltigkeitsansätze müssten transparenter erläutert werden. Ziel ist es insbesondere, Greenwashing wirksamer zu verhindern. Entsprechend dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssten Produkte jeder Kategorie zudem ihre PAIs offenlegen, ergänzt um zusätzliche Schutzmechanismen gegen irreführende Nachhaltigkeitsaussagen.
  • Neue Definition nachhaltiger Investitionen: Das bisherige SFDR-Konzept der „nachhaltigen Investition“ (Sustainable Investment) soll voraussichtlich abgeschafft werden. Dies würde sowohl die Produktgestaltung als auch die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsmerkmale gegenüber Anlegern beschrieben und erklärt werden, grundlegend verändern. Zentrale Umsetzungsfragen werden konkreter. Auch wenn das endgültige Regelwerk noch nicht verabschiedet ist, zeichnen sich in den laufenden Verhandlungen bereits mehrere zentrale Umsetzungsthemen ab. Schwellenwerte: Die Diskussionen deuten auf eine Quote von 70 % für Anlagen hin, die das jeweilige Ziel der entsprechenden Produktkategorie erfüllen. Wie dieser Schwellenwert konkret berechnet und angewendet werden soll, dürfte jedoch erst durch die technischen Regulierungsstandards auf Level-2-Ebene präzisiert werden.
  • Taxonomie-Mindestanforderungen: Die derzeitigen Vorschläge sehen Mindestquoten für Taxonomie-konforme Investitionen von rund 15 % für Transition-Produkte sowie 15 % beziehungsweise 20 % für Sustainable-Produkte vor, abhängig von der jeweiligen institutionellen Verhandlungsposition.
  • Ausschlusskriterien: Ausschlüsse bleiben ein zentrales Element des künftigen Regelwerks. Dabei spielen insbesondere die Vorgaben der Climate Transition Benchmarks (CTB) und Paris-Aligned Benchmarks (PAB) eine wichtige Rolle. ESG-Basics-Produkte würden grundsätzlich an den CTB-Ausschlüssen ausgerichtet, während Sustainable-Produkte in der Regel den strengeren PAB-Ausschlusskriterien folgen müssten.
  • Die größte Kontroverse betrifft die Transition-Kategorie: Engagements im Bereich fossiler Energieträger könnten eingeschränkt und nur dann zulässig sein, wenn strenge Anforderungen an die Glaubwürdigkeit des Transformationspfads erfüllt werden. Dazu könnten beispielsweise Mindestquoten Taxonomie-konformer Investitionsausgaben (CapEx) sowie eine messbare, mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbare Dekarbonisierungsstrategie gehören.
  • PAIs bleiben relevant: Selbst wenn die Berichterstattung zu den Principal Adverse Impacts (PAIs) auf Unternehmensebene entfällt, dürfte die Offenlegung von PAIs auf Produktebene ein wesentlicher Bestandteil des neuen Regelwerks bleiben, insbesondere für Produkte der Kategorien Transition und Sustainable.
  • Staatsanleihen: Dies ist weiterhin einer der am wenigsten geklärten Bereiche. Nach derzeitigem Stand scheinen Staatsanleihen von der Sustainable-Kategorie ausgeschlossen zu werden, sofern es sich nicht um zweckgebundene Use-of-Proceeds-Instrumente handelt. Sie müssten daher voraussichtlich den Kategorien ESG Basics, Transition oder den nicht kategorisierten Produkten zugeordnet werden, wobei weitere methodische Klarstellungen erforderlich sind. Ihre Behandlung bleibt Gegenstand intensiver Diskussionen: Je nach Position der jeweiligen Institution könnte die Einbeziehung eine dokumentierte Methodik erfordern, bestimmten Obergrenzen unterliegen oder im Fall der Transition-Kategorie sogar auf Staatsanleihen von EU-27-Mitgliedstaaten beschränkt werden. Diese Frage ist besonders relevant, da ein großer Teil der Anleger Multi-Asset-Strategien nutzt und Rentenanlagen weiterhin einen bedeutenden Anteil des investierbaren Universums ausmachen.

Fazit

Das Gesamtbild wird zunehmend klarer, nicht zuletzt deshalb, weil die endgültige Position des Europäischen Parlaments in wesentlichen Punkten näher an der Haltung des Rates liegt. Dennoch bestehen weiterhin wichtige Graubereiche. In der Praxis verharrt der Markt daher noch in einer abwartenden Haltung, insbesondere in Bezug auf Ausschlusskriterien, die Kalibrierung der Taxonomie-Anforderungen, die Behandlung von Staatsanleihen sowie die Anforderungen an die Einstufung als Transition-Produkt.

Auch der zeitliche Rahmen nimmt langsam Gestalt an. Die europäischen Gesetzgeber streben an, bis Ende 2026 eine politische Einigung zu erzielen.

Nach der formalen Verabschiedung und Veröffentlichung sowie einer voraussichtlichen Umsetzungsfrist von 18 bis 24 Monaten könnten die neuen Vorschriften Ende 2028 oder Anfang 2029 in Kraft treten.

Für Anleger bleibt die praktische Botschaft weitgehend unverändert: Entscheidend sind weiterhin eine robuste Produktkonzeption, klar dokumentierte Methoden und eine transparente Offenlegung. Das Regelwerk mag sich in den kommenden Jahren noch weiterentwickeln, seine Richtung wird jedoch immer deutlicher. Künftig dürfte der Fokus weniger auf marktüblichen Labels und stärker auf einer nachvollziehbaren und belastbaren Grundlage für jede Nachhaltigkeitsaussage liegen.

Weitere regulatorische Entwicklungen mit Blick auf Nachhaltigkeit

Obwohl SFDR 2.0 viele der Grundgedanken aufzugreifen scheint, die den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Benennung von Fonds zugrunde liegen – insbesondere die kategoriespezifischen Mindestausschlüsse auf Basis der Climate Transition Benchmark (CTB)- und Paris-Aligned Benchmark (PAB)-Rahmenwerke –, hat ESMA bestätigt, dass sie ihre Leitlinien zur Verwendung von ESG- und nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen überprüft. Eine Entscheidung über die Zukunft dieser Leitlinien wird für das vierte Quartal 2027 erwartet, nachdem die SFDR-Verhandlungen, die derzeit bis Ende 2026 abgeschlossen werden sollen, beendet sind.

Darüber hinaus wird ESMA gemeinsam mit den europäischen Aufsichtsbehörden für den Versicherungs-, Renten- und Bankensektor an mehreren Themen arbeiten. Dazu gehören mögliche Verbrauchertests, technische Empfehlungen zu Produktkategorien und Offenlegungspflichten, Aktualisierungen bestehender Fragen-und-Antworten-Dokumente (Q&As) sowie eine mögliche Stellungnahme zur geringeren Priorisierung von Offenlegungen auf Unternehmensebene. Zusätzlich plant ESMA, in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 Beobachtungen und Analysen zu ESG-Daten, Transformationsfinanzierungen (Transition Finance) und grünen Anleihen zu veröffentlichen. Außerdem soll eine Konsultation zu neuen Kennzeichnungs- und Tagging-Anforderungen für Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen stattfinden. Bereits vor Ende 2026 wird ESMA der Europäischen Kommission technische Empfehlungen zur Vereinfachung der Offenlegungspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie vorlegen. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Angaben zu Betriebsausgaben (OpEx), zentralen Leistungskennzahlen (KPIs) sowie Maßnahmen zur Verringerung des allgemeinen Berichtsaufwands.


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