
Nach Monaten der Unsicherheit nimmt SFDR 2.0 zunehmend konkrete Formen an.
29.10.2026 | 08:38 Uhr
Am 8. Oktober hat das Europäische Parlament seine endgültige Verhandlungsposition verabschiedet und damit den Weg für die Trilogverhandlungen mit dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission freigemacht. Dies markiert einen wichtigen Meilenstein, nicht weil bereits alle offenen Fragen geklärt wären, sondern weil die grundsätzliche Richtung der Reform nun deutlich erkennbarer wird.
SFDR 2.0 entwickelt sich dabei immer stärker zu einer grundlegenden Neugestaltung des bestehenden Regelwerks und nicht lediglich zu einer technischen Überarbeitung. Das künftige Regime entfernt sich schrittweise von der heute marktüblichen Orientierung an den Artikeln 8 und 9 und bewegt sich hin zu einem klarer definierten System von Produktkategorien.
Die wichtigsten erwarteten Änderungen
Fazit
Das Gesamtbild wird zunehmend klarer, nicht zuletzt deshalb, weil die endgültige Position des Europäischen Parlaments in wesentlichen Punkten näher an der Haltung des Rates liegt. Dennoch bestehen weiterhin wichtige Graubereiche. In der Praxis verharrt der Markt daher noch in einer abwartenden Haltung, insbesondere in Bezug auf Ausschlusskriterien, die Kalibrierung der Taxonomie-Anforderungen, die Behandlung von Staatsanleihen sowie die Anforderungen an die Einstufung als Transition-Produkt.
Auch der zeitliche Rahmen nimmt langsam Gestalt an. Die europäischen Gesetzgeber streben an, bis Ende 2026 eine politische Einigung zu erzielen.
Nach der formalen Verabschiedung und Veröffentlichung sowie einer voraussichtlichen Umsetzungsfrist von 18 bis 24 Monaten könnten die neuen Vorschriften Ende 2028 oder Anfang 2029 in Kraft treten.
Für Anleger bleibt die praktische Botschaft weitgehend unverändert: Entscheidend sind weiterhin eine robuste Produktkonzeption, klar dokumentierte Methoden und eine transparente Offenlegung. Das Regelwerk mag sich in den kommenden Jahren noch weiterentwickeln, seine Richtung wird jedoch immer deutlicher. Künftig dürfte der Fokus weniger auf marktüblichen Labels und stärker auf einer nachvollziehbaren und belastbaren Grundlage für jede Nachhaltigkeitsaussage liegen.
Weitere regulatorische Entwicklungen mit Blick auf Nachhaltigkeit
Obwohl SFDR 2.0 viele der Grundgedanken aufzugreifen scheint, die den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Benennung von Fonds zugrunde liegen – insbesondere die kategoriespezifischen Mindestausschlüsse auf Basis der Climate Transition Benchmark (CTB)- und Paris-Aligned Benchmark (PAB)-Rahmenwerke –, hat ESMA bestätigt, dass sie ihre Leitlinien zur Verwendung von ESG- und nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen überprüft. Eine Entscheidung über die Zukunft dieser Leitlinien wird für das vierte Quartal 2027 erwartet, nachdem die SFDR-Verhandlungen, die derzeit bis Ende 2026 abgeschlossen werden sollen, beendet sind.
Darüber hinaus wird ESMA gemeinsam mit den europäischen Aufsichtsbehörden für den Versicherungs-, Renten- und Bankensektor an mehreren Themen arbeiten. Dazu gehören mögliche Verbrauchertests, technische Empfehlungen zu Produktkategorien und Offenlegungspflichten, Aktualisierungen bestehender Fragen-und-Antworten-Dokumente (Q&As) sowie eine mögliche Stellungnahme zur geringeren Priorisierung von Offenlegungen auf Unternehmensebene. Zusätzlich plant ESMA, in der zweiten Hälfte des Jahres 2027 Beobachtungen und Analysen zu ESG-Daten, Transformationsfinanzierungen (Transition Finance) und grünen Anleihen zu veröffentlichen. Außerdem soll eine Konsultation zu neuen Kennzeichnungs- und Tagging-Anforderungen für Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen stattfinden. Bereits vor Ende 2026 wird ESMA der Europäischen Kommission technische Empfehlungen zur Vereinfachung der Offenlegungspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie vorlegen. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Angaben zu Betriebsausgaben (OpEx), zentralen Leistungskennzahlen (KPIs) sowie Maßnahmen zur Verringerung des allgemeinen Berichtsaufwands.
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