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MiFID II: Welche Fälle fallen nicht unter das Provisionsverbot?

Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte
Finanzaufsicht

FundResearch fragt nach, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir unseren zwei Experten Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte und Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Diesen Monat geht es darum, welche Zahlungen und Leistungen unter das strenge Provisionsregime der MiFID II fallen.

20.07.2017 | 08:00 Uhr von «Dominik Weiss»

Mit dem Beschluss des Wertpapierhandelsgesetzes ist nunmehr klarer geworden, welche Zahlungen und Leistungen unter das strenge Provisionsregime der MiFID II fallen.

§ 70 des neu gefassten Wertpapierhandelsgesetzes enthält die entsprechenden Definitionen. Es handelt sich vor allem um Zuwendungen von Dritten oder an Dritte, die nicht Kunden der Dienstleistung des Instituts sind und die auch nicht im Auftrag des Kunden getätigt werden. Direkt vom Kunden beauftragte Zahlungen gelten nicht als Zuwendung oder Provision im Sinne der MiFID II. Entscheidend ist daher, ob die Zahlung vom Kunden des Instituts für eine Dienstleistung des Instituts erfolgt, dann handelt es sich nicht um eine Provision oder ob die Zahlung von einem Dritten erfolgt, dem gegenüber das Institut keine Dienstleistung erbringt.

Zahlt daher der Kunde für eine Anlageberatung ein Beratungshonorar oder für eine Vermögensverwaltung eine Vermögensverwaltungsgebühr, handelt es sich nicht um die Zahlung eines Dritten, sondern um ein gewöhnliches Honorar. Honorare sind selbstverständlich erlaubt.

Umso schwieriger wird es aber für Zahlungen oder Sachzuwendungen von Dritten, die eben nicht Kunde des Instituts sind. Vermittelt ein Institut Wertpapiere und andere Produkte an seinen Endkunden, so ist nur der Endkunde auch Kunde im Sinne des Zuwendungsregimes. Die Zahlung eines Produktgebers, z.B. einer Fondsgesellschaft als Bestandsprovision, ist dann die Zahlung eines Dritten. Die Fondsgesellschaft ist nämlich nicht der Endkunde, damit Dritter, und damit fällt die Zahlung in das strenge Zuwendungsregime.

Schwieriger wird es schon bei anderen Mischfällen. So kann es z.B. sein, dass ein Vermögensverwalter seine eigenen Fonds managed. Legt er eigene Fonds bei einer Fondsgesellschaft auf, kann es sein, dass er diese Fondsgesellschaft im Rahmen des Fondmanagements berät. Dann ist auch diese Fondsgesellschaft sein Kunde. Erhält er für die Beratungsleistung ein Honorar, so handelt es sich um ein Beratungshonorar für eine Dienstleistung und die Fondsgesellschaft ist sein Kunde. Das mag zwar ein professioneller Kunde sein, das spielt aber im Zusammenhang mit den Provisionen keine Rolle. Solange der Vermögensverwalter gegenüber der Fondsgesellschaft sein Advisory auch tatsächlich erbringt, und die Leistung substantiell ist, handelt es sich bei der Zahlung einer Advisory Fee von der Fondsgesellschaft an den Vermögensverwalter nicht um eine unerlaubte Zuwendung. Wichtig ist in diesen Fällen allerdings eine klare Trennung und genaue Definition der jeweiligen Leistungen in dem jeweiligen Vertragsverhältnis, damit es nicht zu Irritationen kommt.

Vermögensverwalter unterliegen einem besonders strengen Provisionsverbot, sie dürfen nur noch sogenannte geringwertige nicht monetäre Vorteile annehmen. Solche sind in § 6 im Entwurf der vorliegenden Umsetzungsverordnung zum Wertpapierhandelsgesetz definiert. Vermögensverwalter dürfen noch Informationen oder Dokumentationen zu Wertpapieren oder Wertpapierdienstleistungen annehmen. Sie dürfen auch von Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben wurden, entgegennehmen, wenn darin Neuemissionen des betreffenden Emittenten beworben werden. Auch die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren oder anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Wertpapiers sind für Vermögensverwalter noch zulässig. Das Gleiche gilt für Bewirtungen, wenn sie eine „vertretbare Geringfügigkeitsschwelle“ nicht überschreiten.

Wichtig ist ein genereller Grundsatz für alle Zuwendungen: Sie müssen stets geeignet sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung zu verbessern. Jede Provision unterliegt daher dem Gebot des sogenannten „Enhancement-Tests“. Stets muss belegt werden können, dass sie auch dem Kunden einen Mehrwert bringen kann.

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