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MiFID II

Welche nachhaltigen Fonds jetzt noch zulässig sind

Die Auswahl des geeigneten Fonds mit nachhaltiger Strategie wird für Vermögensverwalter noch schwieriger. Mehrere EU-Vorgaben sind künftig zu berücksichtigen. Ein gemeinsames Konzept von Fonds- und Zertifikateanbietern sowie der Kreditwirtschaft will Orientierung bieten.

20.04.2022 | 12:15 Uhr von «Anna-Maria Borse»

Artikel 8 oder Artikel 9? Oder doch nur Artikel 6? Gerade hat sich die Fondsbranche halbwegs vertraut gemacht mit der Fondsklassifizierung nach der Offenlegungsverordnung SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation), da steht schon die nächste Neuerung in Sachen ESG an.

Ab August müssen Anlageberater und Vermögensverwalter ihre Kunden fragen, ob sie Nachhaltigkeit in ihrer Geldanlage berücksichtigen wollen. Denn mit der Änderung der MiFID-II-Richtlinie im Rahmen der Umsetzung des EU-Aktionsplans „Finanzierung Nachhaltigen Wachstums“ ist dies dann verpflichtend – so steht es in der Neufassung für die Delegierten Verordnung 2017/565 zur Umsetzung der MiFID II („DelVO-MiFID II“).

Noch ist vieles unklar und auch eine Verschiebung des Starttermins ist nicht ausgeschlossen. Dennoch bereiten sich Fondsanbieter und Vertrieb schon vor. Ihre Herausforderung: das Fondsuniversum nach den MiFID-II-Vorgaben zu klassifizieren und auch die Beratungsdokumentation anzupassen.

Regulierung wirft viele Fragen auf

Erfahrungen, Anlageziele, Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit – das alles müssen Anlageberater und Vermögensverwalter nach MiFID II bereits jetzt ermitteln, wenn ihnen ein Kunde gegenübersitzt. Künftig müssen sie dazu noch die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen. Fondsgesellschaften und andere Finanzdienstleister müssen solche Kriterien bei der Zielmarktbestimmung ihrer Anlageprodukte berücksichtigen.

Für Verwirrung sorgt, dass für die Branche gleichzeitig zwei EU-Gesetzesinitiativen von Bedeutung sind: Neben der Offenlegungsverordnung gilt es, das Taxonomieregelwerk der EU zu beachten.

Die seit März 2021 geltende Offenlegungsverordnung definiert Transparenzpflichten zur Nachhaltigkeit für verschiedene Kategorien von Anlageprodukten nach Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 9. Das Taxonomieregelwerk enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Abgehandelt werden dabei bislang nur die Themenfelder Klimaschutz und Klimawandel. Die nächsten „E“-Themen sollen ab Anfang 2023 gelten. Ob später auch noch Definitionen für die Themen Soziales und Unternehmensführung folgen werden, ist noch unklar.

Aus dieser Konstellation erwachsen mehrere Probleme: So wird im August 2022 nur ansatzweise klar sein, was taxonomiekonform ist. „Außerdem treffen zwei Konzepte zur Nachhaltigkeit zusammen, eines nach SFDR, eines nach MiFID“, erläutert Magdalena Kuper, Leiterin Nachhaltigkeit beim deutschen Fondsverband BVI. Die absurde Folge: Fonds, die unter SFDR als Artikel-8- oder Artikel-9-Produkte klassifiziert sind, dürfen nicht unbedingt an nachhaltigkeits­interessierte Kunden vertrieben werden.

„Das Zielmarktkonzept beruht auf der Definition der Nachhaltigkeitspräferenzen am Point of Sale, wo die MiFID einschlägig ist, und nicht die Offenlegungsverordnung.“ Letztlich heißt das, dass Produkte nach SFDR zwar mit Nachhaltigkeitsmerkmalen werben können, aber nicht als nachhaltig verkauft werden dürfen.

Orientierungshilfe vom BVI

Um Fonds- und Zertifikateanbieter bei der Einordnung ihrer Produkte zu unterstützen, hatte der BVI zusammen mit dem Deutschen Derivate Verband DDV und den Interessenvertretern der Deutschen Kreditwirtschaft schon Anfang 2021 ein „Verbändekonzept“ vorgelegt, damals natürlich ausschließlich auf Grundlage der EU-Offenlegungsverordnung. Doch nur wenige Monate später wurde eine gründliche Überarbeitung des Konzepts notwendig.

Fondsauswahl

„Im August 2021 kam die Europäische Kommission plötzlich mit neuen Kriterien zu Nachhaltigkeitspräferenzen unter ­MiFID um die Ecke – mit zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der Offenlegungsverordnung nicht ergeben“, erläutert Kuper. Kern der neuen EU-Anforderungen ist, dass Fonds und Derivate nun bestimmte Merkmale aufweisen müssen, damit sie Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen angeboten werden dürfen.

Solche Merkmale können einzeln oder zusammen bei einem Anlageprodukt vorliegen. Grundsätzlich lassen sich drei Produktkategorien unterscheiden (siehe Tabelle rechts): Erstens Strategien, die auf die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeit zielen, über Ausschlüsse, Best-in-Class-Ansätze oder Engagement. Zweitens Strategien, die sich vor allem an der Offenlegungsverordnung orientieren, sowie drittens Strategien im Sinn der EU-Taxonomie.

Für die erste Produktkategorie gelten im Rahmen des Verbändekonzepts konkrete Ausschlusskriterien für bestimmte Unternehmen oder Staaten. So sind Produzenten geächteter Waffen generell tabu. Außen vor bleiben auch Unternehmen, bei denen Rüstungsgüter mehr als zehn Prozent am Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb ausmachen. Für Tabak liegen die Schwellenwerte bei fünf Prozent, für Kohle bei 30 Prozent. Ausgeschlossen sind auch Unternehmen, die gegen den UN Global Compact verstoßen, den von Unternehmen und UN geschlossenen Pakt zur Gestaltung der Globalisierung.

Dabei geht es zum Beispiel um den Schutz der Menschenrechte, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektiv­verhandlungen, um die Beseitigung von Zwangsarbeit und das Eintreten gegen alle Arten von Korruption. Bei Investitionen in Staatsanleihen sind daher schwerwiegende Verstöße gegen Demokratie und Menschenrechte ausgeschlossen.

„Diese Merkmale können in Artikel-8- oder in Artikel-9-Produkten umgesetzt werden, sie gehen in ihren Anforderungen aber darüber hinaus“, erklärt Kuper. Das heißt konkret: Artikel-9-Fonds erfüllen die Anforderungen, da sie in der Regel mindestens zwei Kriterien, oft auch ein drittes berücksichtigen. Denn sie haben das Ziel, nachhaltig zu wirken und nachteilige Wirkungen zu vermeiden. Artikel-9-Fonds können sich auch zu taxonomiekonformen Investitionen verpflichten.

Artikel-8-Fonds sind jedoch nur in Ausnahmefällen unter den MiFID-Vorgaben vertriebsfähig. Damit sie an Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen verkauft werden können, müssen sie sich in eine der drei Produktausprägungen einordnen und alle damit zusammenhängenden Kriterien in ihre Anlagestrategien integrieren.

Die Einigung auf die Ausschlussliste war im Übrigen kein leichtes Unterfangen, wie der BVI berichtet. Bankenvertreter wollten gerne eine möglichst lange Liste. Der Grund: Ihnen ist daran gelegen, möglichst jeden Green-Washing-Verdacht zu vermeiden. Viele Fondsanbieter wollten hingegen eine möglichst kurze Ausschlussliste, um möglichst breit diversifizierte Fonds anbieten zu können. Außerdem müssten nachhaltige Fonds auch zum Chance-Risiko-­Profil des Anlegers passen, argumentieren sie. Bei zu vielen Ausschlusskriterien sei das jedoch schwierig.

Verschiebung sinnvoll

Trotz der Einigung der Verbände auf ein gemeinsames Konzept wird Vermögensverwaltern die Umsetzung der EU-Vorgaben nicht leicht fallen. „Falls nicht noch der Starttermin für die Nachhaltigkeitsberatung im Rahmen der MiFID verschoben wird, wird es zu Beginn kaum Produkte geben, die die neuen Merkmale bereits als vertragliche Zusagen umgesetzt haben“, prognostiziert BVI-Expertin Kuper.

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