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Entmachtung der Fondsanleger

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig (Bild: fotolia)
Investmentfonds

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist es rechtens, dass Fondsmanager sich im Notfall über den Willen ihrer Investoren hinwegsetzen. Rechtsexperten fürchten eine Kettenreaktion.

22.01.2018 | 14:54 Uhr von «Dominik Weiss»

Wenn ein geschlossener Fonds von der Insolvenz bedroht ist, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Fondsmanager das Stimmrecht der Anleger aushebeln (Az. I-6 U 225/16).

In dem Ende 2017 verhandelten Fall hatte das Management nach einer Abstimmung, die nicht nach Ihren Vorstellungen verlaufen war, sich über den Anlegerwillen hinweg gesetzt. Das Gericht erklärte das Umwidmen von Nein-Stimmen der Eigner zu Ja-Stimmen im Nachgang für rechtens. Bei geschlossenen Fonds entscheiden normalerweise die Anleger in wichtigen Angelegenheiten über den Kurs, den das Management zu gehen hat. 

In der Urteilsbegründung beriefen sich die Richter darauf, dass die Anleger mit Ihrer Entscheidung ihre „Treuepflicht“ verletzt hätten. Das Vorhaben des Fondsmanagements sei angesichts der wirtschaftlichen Zwänge „alternativlos“ gewesen. 

Konkret verhandelt wurde die Klage eines Anlegers, gegen das Management des von der Gebau-Gruppe aufgelegten geschlossenen Fonds Medico 44 Objekt Wiesensee KG im Westerwald. Der Fonds besaß das Hotel Wiesensee im Westerwald und war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil er Kredite in Höhe von 13 Mio. Euro nicht bedienen konnte. Um die drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, hatte das Management mit einem Interessenten für das Hotel einen Kaufvertrag in Höhe der Verbindlichkeiten ausgehandelt und die Anleger über den Verkauf abstimmen lassen. Statt der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit stimmte nur weniger als die Hälfte dem Verkauf zu. Das Fondsmanagement veräußerte dennoch das Hotel.

Ralph Veil, Anwalt des Geschädigten Anlegers von der Anwaltskanzlei Mattil, hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof beantragt. Er befürchtet, der Richterspruch könne Signalwirkung haben und andere Fondsmanager dazu verleiten, unter dem Deckmantel wirtschaftlicher Notwendigkeit ihre Entscheidungen gegen den Anlegerwillen durchzudrücken.  Sollte sein Antrag zurück gewiesen werden, wird das Urteil rechtskräftig. 

(DW)

 

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