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Kolumne: Die meisten Makler sind nicht auf ihr eigenes Schicksal vorbereitet

Beratung

Es ist nicht so, dass wir einer am Boden zerstörten Witwe oder mit der Situation völlig überforderten Erben nicht helfen wollten, wenn Sie sich in ihrer Verzweiflung an uns wenden. In der Hoffnung, dass wenigstens noch irgendetwas von dem Maklerunternehmen retten, das der kurz zuvor verstorbene Mann oder Vater hinterlassen hat. Leider ist das oft nicht viel.

12.03.2019 | 09:53 Uhr

Von Andreas Grimm

 Verstirbt ein Makler unerwartet, hat dies oft ungeahnte Folgen. Wobei das Wort „ungeahnt“ eigentlich fehl am Platze ist. Denn eigentlich müsste jedem Makler klar sein, was mit seinem Unternehmen passieren dürfte, wenn das Schicksal eine ungeplante Abzweigung nehmen sollte. Dabei ist der Tod eigentlich noch der einfachere Fall. Mit ihm muss man sich alternativlos auseinandersetzen. Viel schwieriger ist da die Geschäftsunfähigkeit eines Maklers, oftmals verbunden mit einer ungewissen Prognose, wie dauerhaft der Zustand sein wird.   Angehörige scheuen in solchen Situationen meist dringend erforderliche Schritte und verschlimmern dadurch die Situation oftmals.

Frage ich während meiner Vorträge in das Publikum, wer denn alles ein Testament, eine rechtlich wirklich wirksame, aktuelle Vorsorgevollmacht und einen Notfallplan für ihr Unternehmen verfügt, strecken in der Regel keine zehn Prozent der Zuhörer. Keine gute Quote für Menschen, die Risiken von Berufs wegen abschätzen können müssten.

Das Geschäftsmodell eines Maklerunternehmens stellt in der Regel einen nicht unerheblichen Wert dar. Allein die aus den betreuten Assets erwirtschafteten Vermittlungs- oder Betreuungshonorare oder die Bestandscourtagen aus Versicherungsbeständen haben den mehrfachen Wert ihrer eigenen Jahresbeträge.

Unternehmenswerte im sechs- oder gar siebenstelligen Bereich sind deshalb keine Seltenheit. Zumindest für übertragbare Geschäftsmodelle.

Der Tod des Maklers ändert da alles. Die Maklervereinbarungen enden, sollte sie nicht vererblich vereinbart sein. Fehlt eine Datenschutzvereinbarung, die die Datenweitergabe explizit erlaubt, wird es ebenfalls schwierig, da die Kundendaten im Prinzip nicht eingesehen und verwertet werden dürfen. Und zuletzt scheitert es sehr oft daran, dass die Erben vielleicht erben dürften, aber mangels nachweisbarer Sachkunde keine Chance auf eine Gewerbeerlaubnis haben.

So stirbt mit dem Tod eines Maklers vielfach auch der Vertragsbestand und damit die Existenzgrundlage eines Maklerunternehmens – und wenn die Existenzgrundlage nicht mehr existiert, kann sie eben auch nicht mehr veräußert werden. Der Unternehmenswert ist unwiederbringlich vernichtet.

Wer sein Finanzanlagegeschäft über Haftungsdächer abwickelt ist nur auf den ersten Blick besser dran, denn die Verträge existieren oftmals fort – nur sind die eben nicht dem Makler, sondern dem Haftungsdach zuzuordnen und damit ebenfalls nicht vererbblich, wenn nicht anderes mit dem Haftungsdach vereinbart sein sollte.

Will ein Makler sicherstellen, dass nach seinem Tod zumindest der Unternehmenswert für seine Angehörigen einigermaßen erhalten bleibt – oder gar das Unternehmen selbst, sollte er seine Maklervereinbarung und Datenschutzvereinbarung professionell überprüfen lassen. Auch ein wasserdichtes Testament gehört zu einer wirksamen Absicherung, bei dem verhindert wird, dass beispielsweise eine uneinige Erbengemeinschaft das Unternehmen zugrunde richten kann, nur weil sie sich die Angehörigen nicht auf ein einstimmiges Votum einigen können. Sogar viele Anwälte unterschätzen die Komplexität, die bei einem Einzelunternehmen entstehen kann, wenn es in einem regulierten Markt aktiv ist und mit besonders schutzwürden Daten umgeht. Ebenso gehört eine Unternehmervollmacht für den Fall hinterlegen, dass er die Geschicke seiner Firma auf Dauer nicht mehr selbst regeln kann.

„Das kann an doch alles viel einfacher machen, indem der Makler eine GmbH gründet“, wird mancher Anwalt jetzt sagen. Vorsicht! Auch eine GmbH ist nur in bestimmten Fällen eine Lösung.

So hängt beispielsweise die Gewerbeerlaubnis – zumindest bei kleinen Gesellschaften – am Inhaber. Und so kann im Falle des Todes eines Maklers eine GmbH in die Insolenz gleiten, nur weil die Gremien nicht entscheidungsfähig sind oder die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann – denn die muss einstimmig entscheiden. Es reicht also ein schmollender Erbe, der alle Entscheidungen blockieren kann. Und gerade bei Erbstreitigkeiten werden sehr emotionale und oft nicht rationale Entscheidungen getroffen.

Im Falle einer Geschäftsunfähigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters kann es übrigens ähnlich laufen. Wird kein Betreuer bestellt, ist die Gesellschafterversammlung nicht entscheidungsfähig und es kann kein Interim-Geschäftsführer bestellt werden. Auch dann wackelt die Gewerbeerlaubnis der Gesellschaft und es droht die Insolvenz, wenn beispielsweise die Sozialabgaben oder Löhne der Mitarbeiter nicht mehr überwiesen werden können. Hat der bestellte Betreuer keine Ahnung von Unternehmertum und vom Maklergeschäft, könnte dem Unternehmen dasselbe drohen. Denn zu wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung ist der nicht verpflichtet.

Aber auch wenn Sie das alles juristisch einwandfrei geregelt haben sollten: Wenn keiner an die bestandsführenden Systeme und beispielsweise die Prolongationslisten rankommt, weil Sie die Passwörter wie einen heiligen Gral gehütet aber nirgends niedergeschrieben haben, dann kann das Unternehmen auch am Ende sein, sollte Ihr Schicksal zuschlagen. Ohne detaillierten Notfallplan, der alle wichtigen Informationen, Verzeichnisse und Vollmachten sowie alle aktuellen Passwörter beinhaltet, helfen die meisten Regelungen nichts, weil die wirklich wichtigen Informationen nicht zugreifbar oder nur unter höchstem Aufwand ermittelt werden können. Das dauert meist sehr lange und kostet unglaublich viel Zeit und damit auch Geld.

Übrigens hilft der beste Notfallplan, die beste Vorsorgevollmacht und das beste Testament nichts, wenn keiner weiß, wo Sie es aufbewahren und wie man im Fall der Fälle an die Inhalte rankommt.

So bleibt nur der eine Rat: Informieren Sie sich und lassen Sie sich von einem Spezialisten für Unternehmensnachfolgen und Unternehmensabsicherungen beraten. Dann sind Sie zumindest Ihrem eigenen Schicksal einen Schritt voraus und Ihre Angehörigen abgesichert. Oder setzen Sie einen wirklich vertrauenswürdigen Treuhänder ein, der im Fall der Fälle Ihrer Familie die Lasten abnimmt und sich kümmern kann. Aber das Thema „treuhänderische Absicherung“ ist noch einmal ein Thema für eine weitere Kolumne.

Sollten Sie übrigens wissen wollen, was Ihr Maklerunternehmen ungefähr wert sein könnte und ob sich für Sie der Aufwand einer Absicherung wirklich lohnt, dann berechnen Sie doch einfach mal indikativ Ihren Unternehmenswert unter www.resultate-institut.de.

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