Der Fonds UmweltSpektrum Natur fördert den Erhalt unserer Lebensgrundlage: der Umwelt. Daher fokussiert sich der weltweit anlegende Aktienfonds hauptsächlich auf die UN-Nachhaltigkeitsziele, die sich Klimaschutz, sauberer Energie und Ressourcenschonung verschrieben haben.
28.10.2022 | 06:18 Uhr
Der naturverbundene Aktienfonds investiert nur in Werte, die einen aktiven Beitrag dazu leisten, Umwelt und Klima zu schützen. Für höchste ökologische, soziale und ökonomische Standards sorgt der strenge Auswahlprozess und der unabhängige Umweltrat. Folgende 4 der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele liegen dabei besonders im Fokus: Bezahlbare und saubere Energie, Maßnahmen zum Klimaschutz, sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen und das Leben an Land.
Im ersten Schritt wählen wir nur Vermögenswerte aus, die nicht gegen die von der UmweltBank definierten Ausschlusskriterien verstoßen. Dazu gehören unter anderem die Missachtung von Menschenrechten, militärische Güter, Gentechnik, kontroverse Umwelt- oder Wirtschaftspraktiken oder die fossile und Kernenergie.
In einem zweiten Schritt wird überprüft, ob jeder der verbliebenen Emittenten einen positiven Beitrag zu den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen, den Sustainable Development Goals (SDGs), leistet.
Über die endgültige Aufnahme in die UmweltSpektrum Fonds entscheiden die Expert_innen der UmweltBank, indem sie die ökologische und soziale Bonität der Emittenten erneut prüfen. Die ausgewählten Titel unterliegen einem permanenten Screening – auch durch den unabhängigen Umweltrat. Bei Kontroversen werden Emittenten entfernt und Investments gegebenenfalls verkauft.
Innerhalb des geprüften Anlageuniversums darf das Fondsmanagement frei investieren. Dazu bewertet es die Investitionen anhand ökonomischer Kriterien.
Das Resultat ist ein Fondsportfolio, das dank streng ausgewählter und transparenter Kriterien sowie ständigem Screening höchsten ökologischen, sozialen und ökonomischen Standards gerecht wird.
Unser UmweltSpektrum Natur qualifiziert sich als sogenanntes Artikel 9-Produkt: Der Fonds erfüllt die Anforderungen, die die EU in ihrer Offenlegungsverordnung (Nr. 2019/2088) an nachhaltige Geldanlagen stellt. Ziel der Verordnung ist es, Greenwashing für Anleger_innen besser erkennbar zu machen. Dazu wurden drei Produktkategorien eingeführt.
Der UmweltSpektrum Natur schließt nicht nur Unternehmen mit negativer Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen aus, sondern leistet einen positiven Beitrag zu ihnen. Damit grenzt sich der UmweltSpektrum Natur deutlich von konventionellen und sogenannten hellgrünen Fonds ab.
Der Fonds UmweltSpektrum Natur wurde vom ECOreporter mit der Nachhaltigkeitsnote 1,5 ausgezeichnet. Das Magazin für nachhaltige Geldanlagen bezeichnet das Wertpapier als vorbildlichen Umweltfonds. Besonders positiv fällt die Auswahl seltener Aktien ins Gewicht. Ebenso, dass die UmweltBank sich nicht auf externe Ratingagenturen verlässt, sondern die enthaltenen Wertpapiere eigenständig prüft und sich vom unabhängigen Umweltrat beraten lässt.
Disclaimer
Verbindliche Grundlage für
den Kauf eines Fonds sind die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID),
der jeweils gültige Verkaufsprospekt mit dem Verwaltungsreglement bzw.
der Satzung, der zuletzt veröffentlichte und geprüfte Jahresbericht und
der letzte veröffentlichte ungeprüfte Halbjahresbericht, die in
deutscher Sprache kostenlos bei der IPConcept (Luxemburg) S.A. (siehe
auch www.ipconcept.com),
erhältlich sind. Hinweise zu Chancen und Risiken entnehmen Sie bitte
dem aktuellen Verkaufsprospekt. Es kann keine Zusicherung gemacht
werden, dass die Anlageziele erreicht werden. Grundsätzlich birgt jede
Anlage das Risiko eines Kapitalverlustes. Weitere Informationen zu
Anlegerrechten sind auf der Homepage der Verwaltungsgesellschaft in
deutscher Sprache einsehbar: https://www.ipconcept.com/ipc/de/anlegerinformation.html.
Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die Vorkehrungen, die sie
für den Vertrieb der Anteile ihrer Organismen für gemeinsame Anlagen
getroffenen hat, gemäß Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel
32a der Richtlinie 2011/61/EU aufzuheben.
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