BMF plant Zulasssung von Kryptofondsanteilen

Am 4. Juni 2021 ist das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren in Kraft getreten. Zur weiteren Förderung des Fondsstandortes Deutschland soll den Anbietern von Investmentfonds nun mit der Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) die Möglichkeit eröffnet werden, auch Kryptofondsanteile zu begeben.

09.09.2021 | 07:15 Uhr

Die Neuregelung ermöglicht es den Anbietern von Investmentfonds, elektronische Anteilscheine künftig auch durch Eintragung in eine Kryptowertpapierregister als sog. Kryptofondsanteile zu begeben. Die Verordnung regelt die grundsätzliche Möglichkeit zur Begebung von Kryptofondsanteilen und erstreckt dazu die Vorschriften des Gesetzes für elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine. Es wird sichergestellt, dass die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters, in dem Kryptofondsanteile eingetragen werden, stets die Verwahrstelle des Investmentfonds selbst ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die Verwahrstelle ihren Aufgaben im Verhältnis zum Anleger nachkommen kann.

Stellungnahmen können bis zum 1. Oktober 2021 abgegeben werden.

Hier finden Sie den Verordnungsentwurf

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