Thesaurierende Fonds: Was ist bei Auslandsaktien steuerlich wichtig?

Aktien aus Frankreich, Italien und der Schweiz: Wie werden Papiere aus diesen Ländern in thesaurierenden Fonds steuerlich behandelt? Was Berater wissen sollten.

29.04.2021 | 07:15 Uhr

Mit der zu Anfang 2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreform hat sich auch die Anrechnung ausländischer Quellensteuern für Fondssparer grundlegend geändert. Für ab 2018 dem Fonds zufließende Auslandsdividenden schlägt die anfallende ausländische Quellensteuer (auch aus den genannten "Problemländern") nicht mehr auf den einzelnen Fondssparer durch. Seine anteiligen Fondserträge (Dividendenerträge beziehungsweise bei thesaurierenden Fonds gegebenenfalls die Vorabpauschale) bleiben durch den Teilfreistellungssatz von 30 Prozent für Aktienfonds auf der Sparerebene teilweise und pauschal steuerfrei.

Eine zusätzliche Anrechnung von Quellensteuern ist nicht mehr vorgesehen. Durch diese Teilfreistellung wird quasi auch die Anrechnung der Quellensteuer mit abgegolten - damit hat der einzelne Fondssparer nichts mehr zu tun. Er muss damit auch für die im Fonds angefallenen ausländischen Quellensteuern keine separaten Erstattungsanträge im Ausland stellen. Gegebenenfalls bestehende Rückforderungsund Ermäßigungsansprüche muss das Fondsmanagement selbst im Ausland einfordern. Gegebenenfalls gezahlte Quellensteuererstattungen kommen dem Fondsvermögen (und damit allen Fondsbesitzern) zugute.

Dieser Artikel erschien zuerst am 25.04.2021 auf boerse-online.de

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