34f: Keine Prüfberichtspflicht für 2012

Finanzanlagevermittler müssen bis 31. Dezember 2013 keinen Prüfbericht und keine Negativerklärung abgeben.

14.11.2013 | 14:09 Uhr von «Patrick Daum»

Durch die Einführung des § 34f Gewerbeordnung (GewO) ergibt sich für Finanzanlageberater und –vermittler eine jährliche Prüfpflicht. Die Regelung ergibt sich aus §34 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) und ähnelt den früheren Bestimmungen aus § 16 und § 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), welche zum 1. Januar 2013 weggefallen sind.

Wie die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte nun bekannt gab, fällt diese Prüfpflicht erst für das Jahr 2014 an. „Durch die Streichung der Pflicht der Prüfberichtvorlage nach der MaBV zum 31. Dezember 2012 und die erstmalig für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmende Prüfung nach der FinVermV ist eine gesetzliche Lücke entstanden“, erläutert Rechtsanwalt Norman Wirth, der auch Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung ist. „Wir wiesen darauf bereits öffentlich – jedoch intensiv kritisiert – im April hin.“ Auch FundResearch berichtete damals darüber.

Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht habe sich in seiner letzten Sitzung mit diesem Thema befasst und sich nun auch dafür ausgesprochen, die Prüfpflicht für 2013 auszusetzen. Das sind neue Erkenntnisse: „Vermittler müssen daher bis 31. Dezember 2013 keinen Prüfbericht abgeben bzw. haben bei Untätigkeit auch keine Negativerklärung an die hierfür zuständigen Stadt- und Landkreise zu übermitteln“, sagt Wirth und ergänzt: „Vermittler, die bislang noch keine Prüfberichte oder Negativmeldungen abgegeben haben, müssen keine Sanktionen durch die Behörden fürchten.“ Selbstverständlich können bereits erstelle Prüfberichte abgegeben werden.

(PD)

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