• PartnerLounge
  • Bellevue Funds (Lux) SICAV
  • Metzler Asset Management
  • Comgest Deutschland GmbH
  • Capital Group
  • Robeco
  • Degroof Petercam SA
  • William Blair
  • Columbia Threadneedle Investments
  • Shareholder Value Management AG
  • DONNER & REUSCHEL AG
  • Bakersteel Capital Managers
  • ODDO BHF Asset Management
  • KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
  • Aberdeen Standard Investments
  • Pro BoutiquenFonds GmbH
  • Edmond de Rothschild Asset Management
  • iQ-FOXX Indices
  • AB Europe GmbH
  • M&G Investments
  • Morgan Stanley Investment Management
  • Carmignac
  • RBC BlueBay Asset Management
  • Pictet
  • dje Kapital AG
  • DAX----
  • ES50----
  • US30----
  • EUR/USD----
  • BRENT----
  • GOLD----

Der neue, alte MaBV-Prüfbericht

Norman Wirth
Anlageberatung

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt und Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung.

19.11.2012 | 10:50 Uhr von «Patrick Daum»

Das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ ist verabschiedet. Für unabhängige Kapitalanlagevermittler beginnt ein neues Zeitalter unter der vom Gesetzgeber verordneten Überschrift „Mehr Aufwand, mehr Bürokratie, mehr Kosten für mehr Qualität und Verbraucherschutz“.

Ein § 34 f wird zum 01.01.2013 neu in die Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen. Dieser ist angelehnt an den § 34 d GewO, mit dem die Versicherungsvermittler 2007 „ihren“ Paragrafen  bekommen haben. Nun bestehen auch für die Vermittler von Investmentfondsanteilen und Geschlossenen Beteiligungen Berufsausübungsregeln, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen § 34 c GewO hinaus gehen.

Eine wesentliche Regelung ergibt sich aus § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Das ist die sogenannte Prüfpflicht. Die Regularien sind sehr ähnlich den früheren § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Umfang der Prüfung ist etwas erweitert und wer prüfen darf, wurde auch geändert.

Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber dem Umfang des § 16 erhöht, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.

Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Interessant ist sicherlich, dass die Prüfung nunmehr auch von anderen Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, ordnungsgemäß zu prüfen, durchgeführt werden kann. Das wären dann z.B. Steuerberater, deren Lobby hier offensichtlich gut gearbeitet hat.

Vermittler müssen auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Geprüft wird die Einhaltung der sich aus den Paragrafen 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlerverordnung ergebenden Pflichten des Vermittlers. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt. Der Prüfbericht muss bis zum 31.12. des folgenden Jahres bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (je nach Bundesland das Gewerbeamt oder die IHK) abgeliefert werden. Möglich ist auch, wie bisher, die Abgabe eines Negativberichts für den Fall, dass keine nach § 34 f GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit durchgeführt wurde.

Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.

Der Gesetzgeber geht von bisher notwendigen jährlichen Prüfungskosten im Durchschnitt von 1400 Euro aus. Durch die erweiterten Prüfpflichten rechnet der Gesetzgeber mit zusätzlichen Kosten von 200 Euro. Diese Zahlen halte ich persönlich nicht für realistisch. Die bisherigen jährlichen MaBV-Prüfkosten lagen im Schnitt deutlich unter den genannten 1400 Euro, eher zwischen 300 und 500 Euro für einen Einzelkämpfer. Manche Pools boten in der Vergangenheit die Prüfung kostenfrei an. Der Prüfumfang erhöht sich zwar etwas, jedoch steigt Anzahl und damit die Konkurrenz der potentiellen Prüfer. Eine konkrete Zahl kann insofern aber jetzt noch nicht gesagt werden, da die konkreten Rechnungen dann erst in 2014 erstmals gestellt werden. Die Entwicklung bleibt bis dahin spannend.

 

Diesen Beitrag teilen: