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Keine 34f-Prüfberichtspflicht für 2012

Rechtsanwalt Norman Wirth
34f GewO

Erstmals besteht die Pflicht für das Kalenderjahr 2013. Prüfberichte aus Makler- und Bauträgerverordnung sind weggefallen.

29.04.2013 | 13:20 Uhr von «Patrick Daum»

Mit der Einführung des § 34f Gewerbeordnung (GewO) ergibt sich für Finanzanlageberater und –vermittler eine jährliche Prüfpflicht. Sie geht aus der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) hervor. Die Regularien ähneln den früheren Bestimmungen aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Diese sind jedoch mit Wirkung zum 1. Januar 2013 weggefallen. „ Für das abgelaufene Jahr muss deshalb kein Prüfbericht abgegeben werden“, so Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte: „Für 2012 ist eine Lücke entstanden.“

Für den Prüfbericht nach §34f besteht erstmals eine Pflicht 2014 für das Kalenderjahr 2013.

„Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich bewusst für diese Lücke in der Prüfberichtspflicht entschieden“, sagt Wirth. Dies ergebe sich mit einem Blick auf die „Alte-Hasen-Regelung“.

Auf Nachfrage von FundResearch sagt Wirth: „Meiner Ansicht nach fällt die Prüfberichtspflicht für das Jahr 2012 komplett weg. Ich sehe keine Rechtsgrundlage.“ Zumal die Berater und Vermittler auch gar nicht wissen könnten, an welche Stelle sie sich für das vergangene Jahr wenden sollten. „In Bayern zum Beispiel ist jetzt die IHK zuständig, aber vorher waren es die Gewerbeämter.“

(PD)

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