34f: Kunden über Zuwendungen informieren

Neue Pflicht für 34f-Vermittler: Vor Beginn der Beratung müssen Kunden informiert werden, ob Berater Zuwendungen von Dritten erhalten.

18.08.2014 | 11:03 Uhr von «Patrick Daum»

Mitte Juli 2014 verabschiedete der Bundesrat die Veränderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), damit der neue § 34h GewO (Honorarberatung) in Kraft treten konnte. Mit dieser Veränderung wurde auch der § 12a FinVermV ins Leben gerufen, der bisher eher unbemerkt blieb. 

Für Berater ist dieser Paragraf aber durchaus wichtig: Er besagt, dass der 34f-Vermittler verpflichtet ist, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung und –vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder –vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

„Diese grundsätzliche Information des Kunden ist nun ‚nach vorn gerutscht‘ und muss nur einmal vor Beginn des Beratungsgesprächs erbracht werden“, erläutert Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung. Bei den anschließenden Beratungen sei diese Information nicht noch einmal notwendig. „Das Tempo der Neuregelungen bleibt leider abenteuerlich“, moniert Rottenbacher. „Auch der Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ist unvertretbar gering geworden.“

Der § 12a FinVermV im Wortlaut:

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,

  • ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
  • ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

(PD)

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