Unternehmensportfolio UmweltSpektrum Mensch

Investieren in eine nachhaltige Zukunft für alle. Von Menschen für Menschen. Der UmweltSpektrum Mensch stellt den Menschen in den Mittelpunkt:

27.10.2022 | 08:17 Uhr

Der Aktienfonds trägt zu sozialen Werten bei, die uns weltweit vereinen – ein gesundes, friedliches und gerechtes Leben ohne Angst vor Armut oder Hunger. Die Investitionen fokussieren sich auf die Themen Bildung und Gesundheitswesen. Der Fonds unterstützt damit vor allem die UN-Nachhaltigkeitsziele Gesundheit und Wohlergehen, Bildung, Frieden, Gerechtigkeit, starke Institutionen und den Kampf gegen Armut. Was der Fonds hingegen nicht unterstützt: Greenwashing.

Der Auswahlprozess:

1. Ausschlusskriterien

Im ersten Schritt wählen wir nur Vermögenswerte aus, die nicht gegen die von der UmweltBank definierten Ausschlusskriterien verstoßen. Dazu gehören unter anderem die Missachtung von Menschenrechten, militärische Güter, Gentechnik, kontroverse Umwelt- oder Wirtschaftspraktiken oder die fossile und Kernenergie.

2. Aufnahmebedingungen

In einem zweiten Schritt wird überprüft, ob jeder der verbliebenen Emittenten einen positiven Beitrag zu den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen, den Sustainable Development Goals (SDGs), leistet.

3. Qualitätskontrolle

Über die endgültige Aufnahme in die UmweltSpektrum Fonds entscheiden die Expert_innen der UmweltBank, indem sie die ökologische und soziale Bonität der Emittenten erneut prüfen. Die ausgewählten Titel unterliegen einem permanenten Screening – auch durch den unabhängigen Umweltrat. Bei Kontroversen werden Emittenten entfernt und Investments gegebenenfalls verkauft.

Innerhalb des geprüften Anlageuniversums darf das Fondsmanagement frei investieren. Dazu bewertet es die Investitionen anhand ökonomischer Kriterien.

Das Resultat ist ein Fondsportfolio, das dank streng ausgewählter und transparenter Kriterien sowie ständigem Screening höchsten ökologischen, sozialen und ökonomischen Standards gerecht wird.

UmweltSpektrum Mensch: Dunkelgrüner Fonds gemäß Artikel 9

Unser UmweltSpektrum Mensch qualifiziert sich als sogenanntes Artikel 9-Produkt: Der Fonds erfüllt die Anforderungen, die die EU in ihrer Offenlegungsverordnung (Nr. 2019/2088) an nachhaltige Geldanlagen stellt. Ziel der Verordnung ist es, Greenwashing für Anleger_innen besser erkennbar zu machen. Dazu wurden drei Produktkategorien eingeführt.

Der UmweltSpektrum Mensch schließt nicht nur Unternehmen mit negativer Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen aus, sondern leistet einen positiven Beitrag zu ihnen. Damit grenzt sich der UmweltSpektrum Mensch deutlich von konventionellen und sogenannten hellgrünen Fonds ab.

Auszeichnung

Im ECOfondstest des ECOreporters erhielt der UmweltSpektrum Mensch eine Nachhaltigkeitsnote von 1,5. Vor allem die strengen Auswahlkriterien, die Transparenz und die Beteiligung des unabhängigen Umweltrats der UmweltBank führt das Magazin für nachhaltige Geldanlagen als Pluspunkte auf. Positiv hervorgehoben wurde auch die Auswahl an vielen eher seltenen Werten. Die Gesamtkosten für den Fonds stuft ECOreporter als moderat ein.


Disclaimer
Verbindliche Grundlage für den Kauf eines Fonds sind die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID), der jeweils gültige Verkaufsprospekt mit dem Verwaltungsreglement bzw. der Satzung, der zuletzt veröffentlichte und geprüfte Jahresbericht und der letzte veröffentlichte ungeprüfte Halbjahresbericht, die in deutscher Sprache kostenlos bei der IPConcept (Luxemburg) S.A. (siehe auch www.ipconcept.com), erhältlich sind. Hinweise zu Chancen und Risiken entnehmen Sie bitte dem aktuellen Verkaufsprospekt. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Anlageziele erreicht werden. Grundsätzlich birgt jede Anlage das Risiko eines Kapitalverlustes. Weitere Informationen zu Anlegerrechten sind auf der Homepage der Verwaltungsgesellschaft in deutscher Sprache einsehbar: https://www.ipconcept.com/ipc/de/anlegerinformation.html. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb der Anteile ihrer Organismen für gemeinsame Anlagen getroffenen hat, gemäß Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU aufzuheben.

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