SFDR‑Reform: Neustart für Fondsanbieter

Titel der Publikation:
Veröffentlichung: 2/26
Autor: Kevin Naumann und Nils Bartsch
Auftraggeber: KPMG
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Viel hilft viel: Die Reform der SFDR bringt Klarheit und Vergleichbarkeit bei nachhaltigen Investments – aber auch erheblichen Aufwand

05.03.2026 | 14:00 Uhr

Am 20. November 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur umfassenden Reform der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) vorgelegt. Mit der Verabschiedung und der anschließenden Veröffentlichung der Regulatory Technical Standards (RTS) ist im Laufe des Jahres zu rechnen. Einerseits sorgt die Neugestaltung der Offenlegungsverordnung für klare Kriterien zur Definition nachhaltiger Geldanlagen. Und damit für Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Fairness. Andererseits ist sie kein Update, sondern ein kompletter Neustart. Das bedeutet viel Arbeit für Asset Manager und Fondsanbieter.

Bei den Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen hat die EU im vergangenen Jahr einen Paradigmenwechsel vollzogen. Im Rahmen der Omnibus-Initiative wurden Nachhaltigkeitsreporting (CSRD) und Lieferkettenverordnung (CSDDD) deutlich verschlankt. Das Ziel: Entbürokratisierung und mehr Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Europa. Die Folge sind gelockerte Kriterien und eine deutlich verringerte Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen.

Für den Finanzsektor gilt dieser Trend allerdings nur sehr begrenzt. Die EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement etwa verpflichten die Finanzbranche weiterhin zu intensiven Nachhaltigkeitsbestrebungen. 2026 plant die EU nun die umfassende Reform der Offenlegungsverordnung für nachhaltige Investments (SFDR). Das verspricht Klarheit, Einheitlichkeit, Transparenz und mehr Gerechtigkeit. Allerdings bedeutet es auch einen grundlegenden Neustart – für Fondsanbieter und Verbraucher. Anbieter müssen ihre Wertschöpfungskette umfassend überarbeiten. Verbrauchern muss in vielen Fällen erläutert werden, warum sich die Zusammensetzung ihrer Anlageprodukte ändert.

Die wichtigsten Änderungen

Kernelement ist die Reform der bisherigen Klassifizierung von Anlageprodukten gemäß Artikel 6, 8 und 9 der Offenlegungsverordnung. Diese waren ursprünglich reine Offenlegungspflichten, haben sich aber schon in der Vergangenheit zu einer Art Gütesiegel entwickelt. Dies wird im Rahmen der SFDR-Reform konsequent weitergedacht: An die Stelle der Artikel 6, 8 und 9 tritt eine neue dreiteilige Kategorisierung in ESG-Basics, Transformationsbezug und Nachhaltigkeit. Pro Kategorie müssen mindestens 70 Prozent der Investitionen nach den jeweiligen ESG-Faktoren gesteuert werden.

Eine wesentliche Erleichterung ist der Wegfall der PAI-Statements auf Unternehmensseite (Principal Adverse Impacts, also die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie Umwelt, Soziales, Mitarbeiter, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung). Auch Umfang und Detailtiefe der Nachhaltigkeitsangaben pro Finanzprodukt werden in den Berichtsbogen auf zwei Seiten begrenzt. Das Modell „nachhaltiger Investitionen“ gem. Art. 2.17 der Offenlegungsverordnung entfällt vollständig. Finanzberater sind künftig vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen, Wertpapierfirmen und Finanzportfolioverwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn sie keine eigenen Produkte vertreiben. Zudem erlaubt die Reform ausdrücklich, Offenlegungsanforderungen an Website-Informationen durch einen Link auf vorvertragliche und periodische Berichte zu erfüllen.

Allerdings müssen die Anbieter von „Transition“-und „Sustainable“-Produkte weiterhin zu deren wesentlich nachteiligen Auswirkungen berichten. Neue Indikatoren werden in den Konkretisierungen (RTS) veröffentlicht und bauen auf bestehende auf. Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen auf Verlangen eines Anlegers offenlegen, welche Datenquellen und Methoden ihren Angaben zugrunde liegen und eigene Schätzdaten erheben, die auf einer klaren und dokumentierten Methodik beruhen.

Die Folgen für Asset Manager

Für Fondsanbieter bedeutet die Reform einen grundlegenden Neustart. Vom Front- bis zum Backoffice sind umfassende Anpassungen erforderlich: Neue Produkte, eine neue Kategorisierung: Welche Auswirkungen hat die Neuregelung auf Investmentprozesse und auf die Legaldokumente, auf das Reporting und den Vertrieb? Wie werden die neuen Nachhaltigkeitsfaktoren intern transportiert? Anlagegrenzprüfung, Datenmanagement – kurzum: die gesamte Wertschöpfungskette muss an jedem Punkt überarbeitet werden.

Die Integrationsreife der einzelnen Anbieter variiert stark. Viele sind schon heute sehr weit, andere warten auf die Veröffentlichung der RTS im Sommer. Datenqualität und -verfügbarkeit werden eine Herausforderung bleiben, während die Abhängigkeit von den gängigen Datenanbietern bestehen bleibt. Zudem dürfte es in Zukunft nicht einfacher werden, an die Daten nicht berichtspflichtiger Unternehmen zu kommen – besonders vor dem Hintergrund der entschärften Berichtspflichten in CSRD und CSDDD.

Die Reform der SFDR sorgt für eindeutige empirische Kriterien zur Bewertung von Nachhaltigkeit in allen ESG-Bereichen – und so für Klarheit, Vergleichbarkeit und konkrete Guidelines für die Produktwelt. Aber auch für großen Umsetzungsaufwand. Erst langfristig wird das zu geringeren Berichtskosten führen. Besonders wichtig ist es für Asset Manager daher, den Endkunden die Neuklassifizierung der Produkte zu erklären, damit diese die Änderungen nachvollziehen können und Vertrauen behalten. Hierfür sollten die Kundenberater möglichst früh gut geschult werden und rechtzeitig mit ihren Kunden in Kontakt treten.

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